Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 32 W (pat) 12/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 12 352.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richterin Klante 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
20. Oktober 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Corporate Speaking
vom 18. Februar 2000 für die Dienstleistungen
Werbung; Sprach- und Sprechausbildung für Unternehmensführer;
Forschung und Veröffentlichung und sonstige Dienstleistungen zur
Sprechausbildung
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen für die beanspruchten Dienstleistungen
im Sinne von "gemeinsames Sprechen" beschreibend sei.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der
Ansicht, "corporate" stehe als Kurzform für "Corporation" und bedeute damit nicht
"gemeinschaftlich", sondern "Körperschaft, Gesellschaft im handelsrechtlichen
Sinn". Anders als "corporate identity, language, terminology" habe "corporate
speaking" keinen Sinn. "speaking" stehe im Englischen nicht für "das Sprechen"
oder "Sprache".
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64; vgl
BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier; 2000, 323 - Partner with the Best). Kann
einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
"Corporate" ist Synonym zu "incorporated" (Lexikon der englischen Synonyme,
Eltville 1988, S 103) und bedeutet "körperschaftlich/korporativ" (Duden Oxford,
Großwörterbuch Englisch, 1990, S 169). In Kombinationen, wie "corporate action"
oder "corporate decision", steht es für "gemeinsam" oder, wie in "to work for the
corporate good" (für das Gemeinwohl arbeiten), für "gemein" (vgl Collins, Großwörterbuch).
"speaking" hat für den deutschen Verbraucher die im Vordergrund bestehende
Bedeutung "sprechen, das Sprechen"; "public speaking" meint das Sprechen vor
einem (größeren) Publikum (Duden Oxford aaO, S 569).
Die Wortbestandteile sind jedoch nicht einzeln zu analysieren. Der Verkehr nimmt
ein als Marke verwendetes Zeichen nämlich in seiner Gesamtheit mit allen seinen
Bestandteilen so auf, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME
DEPOT; 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Deshalb ist bei aus mehreren Wörtern
bestehenden Marken die Unterscheidungskraft für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-
RATION; zu Werbeslogans: BGH aaO - Partner with the Best; GRUR 2000, 720,
721 – Unter uns).
Eine Verwendung von "corporate speaking" mit einer feststehenden Bedeutung ist
allgemein nicht feststellbar und erst recht nicht als Sachangabe für die hier in
Rede stehenden Dienstleistungen. Wörterbücher nennen diese Kombination nicht,
und auch im Internet ist diese Kombination nicht nachweisbar. Ohne lexikalischen
Eintrag und ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung kommt es darauf
an, ob die Marke als bisher unbekannte Sachaussagen und nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst wird. Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist "corporate
speaking" sprachüblich gebildet; aber sein Sinn bleibt unklar. Die Überlegung, es
könnte sich um Ausbildung oder Schaffung einer konzernweiten Sprache (Verwendung bestimmter Ausdrücke, Floskeln, Phrasen etc) in der Werbung und
gegenüber den Kunden handeln, erfordert so viele gedankliche Schritte, dass von
einem unmittelbar beschreibenden Bezug keine Rede sein kann (vgl BGH GRUR
1997, 627 - á la card; Mitt 2001, 367, 368 - marktfrisch).
Ohne im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung fällt die angemeldete
Marke auch nicht unter die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als
Marke ausgeschlossenen Angaben. Diese Vorschrift erfasst Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl BGH GRUR 1995, 408 – PRO-
TECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, entsprechende Kombinationen in beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar
ist (BGH aaO - RATIONAL SOFTWARE; GRUR 1998, 813, 814
- CHANGE; 2000, 882, 884 - Bücher für eine bessere Welt; Mitt 2001, 369
- GENESCAN).
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Hu