Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 32 W (pat) 172/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 80 971.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richterin Klante
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts – Markenstelle für Klasse 30 - vom 21. Februar 2001 aufgehoben, soweit damit der angemeldeten Marke die
Eintragung versagt worden ist. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
black and white
hat die Markenstelle für Klasse 30 mit Beschluss vom 21. Februar 2001 für
Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Schokolade,
Schokoladewaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons, Marzipan, Speiseeis
zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen für diese Waren eine Bestimmungsangabe sei und deren Farben bezeichne.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Februar
2001 aufzuheben und die Eintragung der Anmeldemarke zu beschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
noch das nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht
an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 –
LOGO m.w.Nachw.).
Die Verwendung von „black and white“ als im Vordergrund stehende Sachangabe
für die hier in Rede stehenden Waren ist nicht nachweisbar. Es sind keine Belege
dafür auffindbar, dass „black and white“ oder seine deutsche Übersetzung
„schwarz und weiß“ als Sachangabe – etwa für Marmorkuchen oder Marzipanbrot
mit Schokoladeüberzug – beschreibend verwendet wird. Deutungen im Sinn der
Verwendung von zwei Teigen oder einer (teilweisen) Glasur erfordern jedenfalls
solche Denkprozesse, dass es „black and white“ in Bezug auf die beanspruchten
Waren an einer eindeutig warenbeschreibenden Aussage fehlt (vgl. BGH GRUR
1997, 627 - á la carte).
Es handelt sich auch nicht um eine gebräuchliche Wortkombination der deutschen
oder englischen Sprache, die der Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel versteht würde (vgl. BGH GRUR 1999, 1089 - YES; 1999, 1093
– FOR YOU m.w.Nachw.).
Ohne beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der
Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
der Waren oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können. Eine
lediglich abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht dafür nicht aus (vgl.
BGH aaO – á la carte).
Die wörtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c MarkenRL übernommene Regelung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn
eine noch nicht feststellbare Benutzung als Sachangabe jederzeit erfolgen kann
(vgl. EuGH GRUR 1999, 723 – Chiemsee; BGH WRP 2001, 692, 694 – Test ist).
Hier ist jedoch keine Tendenz, „black and white“ mit beschreibender Bedeutung zu
verwenden, mit hinreichender Sicherheit nicht feststellbar.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Na