Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 32 W (pat) 277/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 49 365

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 27. Januar 1998 für

Feine Backwaren und Konditorwaren

eingetragene Wortmarke

DR. QUENDT'S DINKEL ABC

ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1974 für

Back- und Konditorwaren, Keks, Biskuits

eingetragenen Wortmarke 917 753

ABC.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß mangels

Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen sei.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie

der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht

(vgl BGH

MarkenR 2000; 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da weder

Tatsachen vorgetragen sind, aus denen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke entnommen werden könnte, noch Anhaltspunkte für eine

Kennzeichnungsschwäche etwa wegen beschreibender

Inhalte oder eine

Schwächung durch ähnliche benutzte Kennzeichnungen, festzustellen sind.

Den bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen

deutlichen Markenabstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene

Marke ein. Beim Vergleich der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen

Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Wegen der deutlich unterschiedlichen Wortlängen

der Marken sind Verwechslungen nicht zu befürchten. Etwas anderes würde nur

dann gelten, wenn einem einzelnen Zeichenbestandteil - hier ABC - eine so

besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen

wäre, daß beide Zeichen demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet würden.

Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke

durch den Bestandteil "ABC" eigenständig kennzeichnend geprägt wird. Es sind

keine Tatsachen feststellbar, die es erlauben würden, etwa dem Markenbestandteil "DR. QUENDT'S" eine zumindest mitprägende Funktion innerhalb des Kennzeichens abzusprechen, denn dieses Element erläutert, daß die Marke nicht irgendein ABC ist, sondern ein ganz bestimmtes, nämlich das von Dr. Quendt. Es

liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich bei "DR. QUENDT'S" um

ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt mit der Folge, daß regelmäßig

nicht nach dem Namen des Herstellers unterschieden wird, sondern der Verkehr

seine Aufmerksamkeit zur Individualisierung der Ware auf die sonstigen Merkmale

zeichenmäßiger Kennzeichnung

richtet

(vgl BGH GRUR 2001, 164, 166

- Wintergarten).

Es besteht auch nicht die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insoweit reicht das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken noch nicht zur Annahme einer (mittelbaren)

Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 213). Woraus sich dieser ergeben

könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Albrecht

Sekretaruk

br/prö