Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.12.2001 – 32 W (pat) 277/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 49 365
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Albrecht und Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. Januar 1998 für
Feine Backwaren und Konditorwaren
eingetragene Wortmarke
DR. QUENDT'S DINKEL ABC
ist Widerspruch erhoben aus der seit 25. April 1974 für
Back- und Konditorwaren, Keks, Biskuits
eingetragenen Wortmarke 917 753
ABC.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß mangels
Markenähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen sei.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im
Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht
(vgl BGH
MarkenR 2000; 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Es ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen, da weder
Tatsachen vorgetragen sind, aus denen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke entnommen werden könnte, noch Anhaltspunkte für eine
Kennzeichnungsschwäche etwa wegen beschreibender
Inhalte oder eine
Schwächung durch ähnliche benutzte Kennzeichnungen, festzustellen sind.
Den bei dieser Sachlage zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen
deutlichen Markenabstand von der Widerspruchsmarke hält die angegriffene
Marke ein. Beim Vergleich der Marken ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist. Wegen der deutlich unterschiedlichen Wortlängen
der Marken sind Verwechslungen nicht zu befürchten. Etwas anderes würde nur
dann gelten, wenn einem einzelnen Zeichenbestandteil - hier ABC - eine so
besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen
wäre, daß beide Zeichen demselben betrieblichen Ursprung zugeordnet würden.
Hier kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Marke
durch den Bestandteil "ABC" eigenständig kennzeichnend geprägt wird. Es sind
keine Tatsachen feststellbar, die es erlauben würden, etwa dem Markenbestandteil "DR. QUENDT'S" eine zumindest mitprägende Funktion innerhalb des Kennzeichens abzusprechen, denn dieses Element erläutert, daß die Marke nicht irgendein ABC ist, sondern ein ganz bestimmtes, nämlich das von Dr. Quendt. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich bei "DR. QUENDT'S" um
ein bekanntes Unternehmenskennzeichen handelt mit der Folge, daß regelmäßig
nicht nach dem Namen des Herstellers unterschieden wird, sondern der Verkehr
seine Aufmerksamkeit zur Individualisierung der Ware auf die sonstigen Merkmale
zeichenmäßiger Kennzeichnung
richtet
(vgl BGH GRUR 2001, 164, 166
- Wintergarten).
Es besteht auch nicht die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Insoweit reicht das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken noch nicht zur Annahme einer (mittelbaren)
Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr wäre zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdn 213). Woraus sich dieser ergeben
könnte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Die Auferlegung von Kosten (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Albrecht
Sekretaruk
br/prö