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BPatG Urteil vom 19.12.2001 – 4 Ni 59/00 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 19. Dezember 2001 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 124 524

(DE 32 80 113)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Obermayer und

Dipl.-Phys. Kalkoff, der Richterin Schuster sowie des Richters

Dipl.-Phys. Dr. Hartung

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 124 524 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Ansprüche 1, 5, 7, 10 und 11 für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil

ist gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von

DM 35.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 1. November 1982 angemeldeten,

ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten

europäischen Patents 0 124 524 (Streitpatent), das ein Interferometer mit Kompensation des Kerr-Effektes betrifft und 11 Patentansprüche umfaßt. Patentanspruch 1 hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

Faseroptisches Interferometer mit vermindertem, durch Kerr-Effekt induziertem Rotationsratenfehler, umfassend:

Eine Multimodus-Lichtquelle (10), die ein totales Lichtsignal

emittiert, wobei das totale Lichtsignal die Summe der Signale

für jeden Modus ist und eine Vielzahl von Frequenzen aufweist;

eine Schleife (14) aus faseroptischem Material; und

einen Koppler (34) zum Koppeln von Licht von der Quelle zu

der Schleife (14), um erste und zweite Lichtwellen in der Schleife zur Fortpflanzung in entgegengesetzten Richtungen um die

Schleife herum zu liefern, dadurch gekennzeichnet, dass die

Feldamplitude des totalen Signals des von der Multimodus-Lichtquelle emittierten Lichts derart ist, dass die Differenz

zwischen dem Mittelwert des Quadrats der Intensität des

totalen Signals und dem Zweifachen des Quadrats des

Mittelwerts der Intensität des totalen Signals so ausreichend

klein ist, dass der auf dem Kerr-Effekt beruhende Rotationsratenfehler beträchtlich auf einen Wert von weniger oder

gleich 0,1 Grad pro Stunde vermindert wird, wodurch die

Unterschiede in den durchschnittlichen Fortpflanzungskonstanten für die Wellen vermindert sind.

Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Unteransprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit den Behauptungen, der Gegenstand des Streitpatents sei in den Ansprüchen 1

und 11 unzulässig erweitert und die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das

Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland

teilweise für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende

Druckschriften:

- Sensitive fiber-optic gyroscopes, in PHYSICS TODAY, Vol. 34, No. 10,

S. 20-22, 1981 (NK 2)

- Bergh et al., Compensation of the optical Kerr effect in fiber-optic

gyroscopes, Optics Letters Vol. 7, No. 6, S. 282-284, Juni 1982 (NK 3)

- Ezekiel et al., Observation of intensity-induced nonreciprocity in a

fiber-optic gyroscope, Optics Letters Vol. 7, No. 9, S. 457-459, September 1982 (NK 4)

- Bergh et al., All-single-mode fiber-optic gyroscope with long-term

stabilitiy, Optics Letters Vol. 6, No. 10, S. 502-504, Oktober 1981

(NK 5)

- Lefevre et al., All-fiber gyroscope with inertial-navigation short-term

sensitivity, Optics Letters Vol. 7, No. 9, S. 454-456, 1982 (NK 6)

- McLandrich et al., Fiber Interferometer Gyroscope, SPIE, Vol. 157,

Laser Inertial Rotation Sensors, 1978, S. 127-130 (NK 7)

-

"Observations", Anhang zum Schriftsatz der Patentanwälte S… & R…

an das Europäische Patentamt vom

- 26. April 1988 (NK 8)

- Wang et al., High-power

low-divergence superradiance diode,

Appl. Phys. Lett. 41 (7), Oktober 1982, S. 587-589 (NK 9)

- Bergh et al., Source statistics and the Kerr effect in fiber-optic

gyroscopes, Optics Letters Vol. 7, No. 11, S. 563-565, November 1982

(NK 10).

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 124 524 (DE 32 80 113) im Umfang

der Ansprüche 1, 5, 7, 10 und 11 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent für

bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

I

Die zulässige Klage, mit der die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung

(Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit c EPÜ iVm Art 123 Abs 2 EPÜ)

und der mangelnden Patentfähigkeit (Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1

lit a EPÜ iVm Art 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Streitpatent betrifft faseroptische Interferometer, insbesondere faseroptische Ringinterferometer zur Rotationsdetektion.

Nach der Patentbeschreibung sind Ringinterferometer besonders geeignet für die

Rotationsdetektion. Die bisher in der Praxis erreichte Genauigkeit der Messergebnisse bei der Rotationsdetektion entspreche jedoch nicht den auf mathematischen

Berechnungen beruhenden theoretischen Erwartungen. Für diese Diskrepanz gebe es mehrere Gründe, ua werde die Genauigkeit der Rotationsdetektion durch

den Wechselstrom-Kerr-Effekt begrenzt. Dies sei ein Effekt, in dem sich der Brechungsindex einer Substanz ändere, wenn die Substanz in einem sich verändernden elektrischen Feld platziert werde. In optischen Fasern könnten die elektrischen Felder der Lichtwellen, die durch diese wandern mit dem Kerr-Effekt selbst

den Brechungsindex der Faser ändern. Das Ausmaß der Veränderungen sei dem

Quadrat des elektrischen Feldes bzw. der Lichtintensität proportional. Die Ausbreitungskonstante der Faser sei für jede der Wellen eine Funktion des Brechungsindex. Deshalb manifestiere sich der Kerr-Effekt als intensitätsabhängige Störung

der Ausbreitungskonstanten. Solange derartige Störungen nicht bezüglich jeder

der sich entgegenläufig ausbreitenden Wellen exakt gleich seien, werde der

Wechselstrom-Kerr-Effekt bewirken, daß sich die Wellen mit unterschiedlichen

Geschwindigkeiten ausbreiteten. Dies führe zu einer nicht durch Rotation induzierten Phasendifferenz zwischen den Wellen und erzeuge ein Nebensignal, das von

dem durch Rotation induzierten Signal nicht zu unterscheiden sei. Dieses Kerreffekt-bedingte Neben-Signal sei eine Hauptquelle für Langzeitabweichungen in aktuellen faseroptischen Rotationsdetektionsinterferometern des Standes der Technik. Zur Kompensation dieser Nebensignale würden ua eine Rechteckwellenmodulation bzw Rechteck-Sinusmodulation vorgeschlagen; die dabei verwendete

multimodale Lichtquelle werde jedoch als zur Verwendung in Gyroskopen ungeeignet angesehen, da das Kerr-Signal überkompensiert und das Problem durch

die Modulation lediglich verschärft worden sei.

2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, die durch

den Kerr-Effekt induzierte Phasendifferenz in faseroptischen Interferometern zu

reduzieren oder zu eliminieren, insbesondere in den Interferometern, die eine hohe Detektionsgenauigkeit verlangen, wie zum Beispiel in für Inertialnavigation ausgelegten Rotationssensoren.

3. Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß ein faseroptisches Interferometer mit

vermindertem durch Kerr-Effekt induziertem Rotationsratenfehler, umfassend

1.1. Eine Multimodus-Lichtquelle (10),

1.1.1. die ein totales Lichtsignal emittiert, wobei

1.1.2. das totale Lichtsignal die Summe der Signale für jeden

Modus ist und 1.1.3. eine Vielzahl von Frequenzen aufweist;

1.2. eine Schleife (14) aus faseroptischem Material; und

1.3. einen Koppler (34) zum Koppeln von Licht von der Quelle zu der Schleife (14),

1.4. um erste und zweite Lichtwellen in der Schleife zur Fortpflanzung in entgegengesetzten Richtungen um die

Schleife herum zu liefern,

dadurch gekennzeichnet, dass

1.5. die Feldamplitude des totalen Signals des von der Multimodus-Lichtquelle emittierten Lichts derart ist,

dass die Differenz zwischen dem Mittelwert des Quadrats der Intensität des totalen Signals und dem Zweifachen des Quadrats des Mittelwerts der Intensität des totalen Signals so ausreichend klein ist,

dass der auf dem Kerr-Effekt beruhende Rotationsratenfehler beträchtlich auf einen Wert von weniger oder

gleich 0,1 Grad pro Stunde vermindert wird,

wodurch die Unterschiede in den durchschnittlichen Fortpflanzungskonstanten für die Wellen vermindert sind.

II

Die Gegenstände der angegriffenen Patentansprüche sind nicht patentfähig.

1. Die Frage, ob die Ansprüche 1 und 11, wie die Klägerin meint, eine unzulässige

Änderung aufweisen - der Senat neigt zu der Auffassung, daß dies nicht der Fall

ist, weil das von der Klägerin als ursprünglich nicht offenbart angesehene Merkmal

betreffend den Wert von weniger oder gleich 0,1° pro Std. aus den ursprünglichen

Unterlagen gemäß WO 84/01822 Seite 42 Zeilen 21 bis 31 (entsprechend Patentschrift S 16 Z 5 bis 10) als zur Erfindung gehörend hervorgeht - sowie auch die

strittige Frage, ob die Druckschrift NK 10 vorveröffentlicht ist, können dahinstehen.

Die Gegenstände der angegriffenen Ansprüche sind schon aufgrund des übrigen

zitierten Standes der Technik nicht patentfähig.

2. Die Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 mag zwar gegeben sein; er

beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in

naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach NK 3 ergab.

Der hier zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplomphysiker mit mehrjähriger

Entwicklererfahrung auf dem Gebiet der Ringinterferometer, insbesondere solcher

mit faseroptischem Aufbau.

Aus NK 3 erschloß sich dem Fachmann folgendes.

Es geht dort - wie beim Anspruch 1 des Streitpatents - ebenfalls um ein faseroptisches Interferometer mit vermindertem durch Kerreffekt induziertem Rotationsratenfehler mit einer Lichtquelle, einer Schleife aus faseroptischem Material und einem Koppler zum Koppeln von Licht von der Quelle zu der Schleife, um erste und

zweite Lichtwellen in der Schleife zur Fortpflanzung in entgegengesetzten Richtungen um die Schleife herum zu liefern (Anspruchsmerkmale 1.2. bis 1.4.), vergleiche dort die Überschrift auf Seite 282 sowie Figur 1.

Gemäß den dortigen Gleichungen (1a) und (1b), die die Störung der Fortpflanzungskonstante jeder der beiden gegenläufigen Lichtwellen aufgrund des Kerreffekts beschreiben, liegt die Ursache für den Kerreffekt - bedingten Rotationsratenfehler darin, daß der Kreuzeffekt (cross effect) sich um einen Faktor 2 stärker auf

die Fortpflanzungskonstante der jeweiligen Lichtwelle auswirkt als der Eigeneffekt

(self effect), so daß wegen der in der Praxis unvermeidbaren Ungleichheit der Intensitäten der beiden gegenläufigen Lichtwellen der Gesamteinfluß (Kreuz- und

Eigeneffekt) bei der einen Welle verschieden ist von dem bei der anderen Welle

(S 282 li Sp 2. Abs bis re Sp 1. Abs). Daraus ergibt sich eine Änderung der Interferenz und damit des Messergebnisses.

Mit der in NK 3 auf Seite 282 rechte Spalte 2. Absatz bis Seite 283 linke Spalte

1. Absatz in Verbindung mit Figur 2 beschriebenen Rechteck-Modulation wird der

relative Einfluß des Kreuzeffekts verringert. Jede der beiden Wellen ist dabei dem

Kreuzeffekt nur während der Hälfte der Zeit ausgesetzt, wodurch der erwähnte

Faktor 2 im zeitlichen Mittel auf 1 reduziert wird. Die Intensitäten beider Wellen tragen dann in gleichem Maße zur Änderung der Fortpflanzungskonstante bei, so

daß die Phase jeder der beiden Wellen in gleichem Maße beeinflußt wird und der

Kerreffekt kompensiert ist.

Für den Fachmann war daraus ohne weiteres erkennbar, daß für eine vollständige

Kompensation die Einhaltung eines Tastverhältnisses der Rechteck-Modulation

von 50% wesentlich ist (NK 3 S 282 re Sp 2. Abs Z 9 bis 13) und daß bei Über-

oder Unterschreitung dieses Wertes eine Unter- bzw Überkompensation des Kerreffekts zu erwarten ist, jeweils verbunden mit einer Dominanz des Kreuzeffekts

über den Eigeneffekt bzw umgekehrt.

Ab Seite 283 linke Spalte 2. Absatz wird dann die Kompensationsbedingung für

beliebige Modulations-Wellenformen untersucht und dabei für den Rotationsratenfehler Gleichung (8) erhalten.

Es werden dann zwei durch Gleichung (8) gegebene Möglichkeiten zur Geringhaltung des Rotationsratenfehlers erörtert. Zu der einen Möglichkeit, das Aufspaltungsverhältnis K des Kopplers möglichst genau auf einen Wert von 0,5 zu halten,

wird dargelegt, daß - zur erwünschten Geringhaltung des Rotationsratenfehlers auf weniger als 10-3 Grad pro Std. - die dann einzuhaltende Toleranz von K äußerst gering ist und man sich - für eine besser realisierbare Toleranz - der Intensitätsmodulation zuwendet. Für den Fall einer Rechteck-Modulation wird dabei festgestellt, daß die linke Seite von Gleichung (9) verschwindet, was, wie für den

Fachmann ohne weiteres ersichtlich ist, auch ein Verschwinden des Zählers des

eckig umklammerten Bruches in Gleichung (8) bedeutet.

Schließlich wird auch darauf hingewiesen, daß in bestimmten Fällen zur Erzielung

einer vollständigen Kompensation des Kerreffekts eine Anpassung des Modulations-Tastverhältnisses erforderlich sein kann (S 283 re Sp le Abs bis S 284

2. Abs).

Auf Seite 284 linke Spalte 3. Absatz wird von einem Versuch mit einem Multilongitudinalmoden-Diodenlaser geringer zeitlicher Kohärenz berichtet, mit dem der

Kerreffekt überkompensiert wurde und eine Modulation das Problem noch schlimmer machte, was darauf zurückgeführt wird, daß der Diodenlaser mit weniger als

50% Tastverhältnis pulsierte und der Eigeneffekt gegenüber dem Kreuzeffekt dominierte.

Im Lichte der oben wiedergegebenen Erörterungen in NK 3 konnte der Fachmann

dies nur so verstehen, daß in diesem Fall Pulsierungen, die der Lichtquelle inhärent waren, wie eine Modulation mit einem Tastverhältnis von weniger als 50%

wirkten. Der Fachmann mußte somit nicht, wie die Beklagte meint, Lichtquellen

der auf Seite 284 linke Spalte 3. Absatz angesprochenen Art grundsätzlich als unbrauchbar ansehen; vielmehr wiesen ihn diese Angaben darauf hin, daß derartige

Lichtquellen aufgrund von Pulsierungen bereits für sich, dh ohne nachgeschalteten Modulator, eine kompensierende Wirkung hinsichtlich des Kerreffektes haben

können und sich dabei im Einzelfall sogar eine Überkompensation ergeben kann.

Der dann in NK 3 folgende Absatz (S 284 li Sp 4. Abs) weist auf Nachteile des zunächst verwendeten HeNe-Lasers hin. Dabei ergab sich nämlich ein erhöhtes

Rayleigh-Rauschen. Der Fachmann war also veranlaßt, andere Lichtquellen auf

ihre Eignung hin zu untersuchen, wie sie dann auf Seite 284 rechte Spalte 2. Absatz vorgeschlagen werden. Er mußte nur sicher sei, daß diese Lichtquellen nicht

selbst mit einem Tastverhältnis von weniger al 50% pulsieren.

Dabei zog er etwa die dort genannte Superlumineszenzdiode in Betracht, bei der

es sich bekanntermaßen um eine Multimodus-Lichtquelle mit einer Vielzahl von

Frequenzen handelt (Anspruchsmerkmale 1.1. bis 1.1.3.), vergleiche zB NK 9 Figur 2. Dies bot sich vor allem deshalb an, weil die Verwendung einer Superlumineszensdiode im Vergleich zum HeNe-Laser das Rayleigh-Rauschen wesentlich

herabsetzt, vergleiche dazu NK 9 Seite 589 linke Spalte vorletzter Absatz.

Gleichermaßen konnte der Fachmann die dort außerdem vorgeschlagene Lichtquelle mit vielen Moden zufälliger Phase in Betracht ziehen.

Dabei hatte der Fachmann darauf zu achten, inwieweit eventuelle Pulsierungen

der Quelle selbst bereits im Sinne einer Kompensierung des Kerreffekts wirken,

und gegebenenfalls eine entsprechend angepaßte Modulation vorzusehen. Sein

Ziel mußte es jedenfalls sein, den erwähnten eckig umklammerten Bruch in Gleichung (8), dh die dort im Zähler stehende Differenz, die der im Anspruch 1 Merkmal 1.5. aufgeführten Differenz entspricht, möglichst weitgehend zum Verschwinden zu bringen.

Damit war der Gegenstand des Anspruchs 1 im wesentlichen bereits erreicht. Eine

Modulation der Lichtintensität wird ja, worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen

hat, im Anspruch 1 nicht ausgeschlossen, vergleiche Anspruch 3 und Seite 16 Zeilen 21 bis 28 der Patentschrift. Die anspruchsgemäße Verminderung der Unterschiede in den durchschnittlichen Fortpflanzungskonstanten für die Wellen ergibt

sich als bloße Folge der oben erörterten, dem Fachmann nahegelegten Maßnahmen.

Die allein noch verbleibende Angabe im Anspruch 1, wonach der Rotationsratenfehler auf weniger oder gleich 0,1° pro Std. vermindert wird, stellt lediglich ein Optimierungsziel dar, welches durch die oben erwähnte Angabe in NK 3, wonach ein Rotationsratenfehler von weniger als 10-3 Grad pro Std. erwünscht ist, erfüllt wird.

Diese Herleitung des Anspruchsgegenstandes aus dem Stand der Technik nach

NK 3 wird durch den Hinweis der Beklagten auf Veröffentlichungen wie NK 4 und

NK 6, die wenige Monate nach der Veröffentlichung der Druckschrift NK 3 und in

Kenntnis derselben erschienen sind und jeweils von NK 3 abweichende Methoden

zur Verminderung des durch den Kerreffekt bedingten Rotationsratenfehlers vorschlagen, sowie auf die zu derartigen Vorschlägen führende historische Entwicklung nicht in Frage gestellt. Die spätere Veröffentlichung der von NK 3 abweichenden Lösungsvorschläge bildete nämlich für den Fachmann keine gedankliche Hürde gegen ein Aufgreifen der NK 3 enthaltenen Lehre.

Auch können die späteren Veröffentlichungen nicht als Indiz für ein Verwerfen der

Lehre nach NK 3 durch die Fachwelt gewertet werden. Vielmehr ist es bei technischen Entwicklungen häufig zu beobachten, daß zu einem aufgetauchten Problem

mehrere verschiedene Lösungsvorschläge publiziert werden, ohne daß man allein

aus der zeitlichen Reihenfolge und der Tatsache, daß die Verfasser die jeweiligen

früheren Vorschläge kennen, auf die Qualität des jeweiligen Vorschlags schließen

kann, zumal wenn, wie es hier der Fall war, die Veröffentlichungen in kurzen zeitlichen Abständen aufeinanderfolgen.

3. Die Gegenstände der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 5, 7

und 10 beruhen ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Auch sie ergaben sich

für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach NK 3.

So konnte der Fachmann die Verwendung von im Einzelmodus arbeitendem faseroptischen Material gemäß Anspruch 5 sowie die Verwendung einer superluminiszierenden Diode als Lichtquelle gemäß Anspruch 7 aus NK 3 Seite 284 linke Spalte 3. Absatz in Verbindung mit den unter den dortigen Fußnoten 4 und 10

angeführten Aufsatztiteln bzw aus NK 3 Seite 284 rechte Spalte 2. Absatz entnehmen.

Daß im vorliegenden Zusammenhang Lichtquellen mit vielen Moden grundsätzlich

in Betracht zu ziehen sind, geht aus NK 3 Seite 284 linke Spalte 3. Absatz 2. Satz

und rechte Spalte 2. Absatz letzter Satz hervor, wobei in der erstgenannten Stelle

von Longitudinalmoden, dh Axialmoden, und in der zweitgenannten Stelle von vielen Moden zufälliger Phase die Rede ist. Es gehörte auch zum Wissen des Fachmanns, daß Lichtquellen mit vielen Axialmoden für faseroptische Interferometer

geeignet sind, vergleiche dazu NK 7 Seite 128 erster Absatz in Verbindung mit Figur 3, wonach sich bei der dortigen Lichtquelle 7 Axialmoden zwischen den beiden

Halbleistungspunkten befinden.

Gemäß Anspruch 10 eine Lichtquelle mit wenigstens 50 axialen Moden in Betracht

zu ziehen - gemäß Seite 15 Zeile 65 bis Seite 16 Zeile 1 der Patentschrift kann

eine solche Lichtquelle 10 Moden zwischen den Halbleistungspunkten aufweisen -, lag dementsprechend im Rahmen üblichen fachmännischen Vorgehens.

4. Auch das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Anspruch 11 ist gegenüber

dem Stand der Technik nach NK 3 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

In seinem Kern umschreibt der Anspruch 11 - abgesehen von der anderen Patentkategorie - den gleichen technischen Sachverhalt wie Anspruch 1. Gegenüber

dem, was sich gemäß der obigen Abhandlung des Anspruchs 1 für den Fachmann

in naheliegender Weise aus NK 3 ergab, kommen in Anspruch 11 als zusätzliche

Merkmale in Frage:

a) Das Licht der Lichtquelle mit einer Vielzahl von Frequenzen

ist intensitätsmoduliert,

b)

in dem Licht ist der Mittelwert des Quadrats der Intensität

im wesentlichen gleich dem zweifachen des Mittelwerts des

Quadrats der Intensität,

c) die gegenläufigen Wellen werden zur Erzeugung eines Interferenzmusters kombiniert,

d)

Intensitätsvariationen in dem Interferenzmusters werden

detektiert.

Die Merkmale a) und b) sind von ihrem technischen Sinngehalt her bereits bei der

Abhandlung des Anspruchs 1 aus NK 3 hergeleitet worden.

Für Merkmal a) gilt dies unabhängig davon, ob man den Begriff "intensitätsmoduliert" im Anspruch 11 im Sinne eines Pulsierens der Lichtquelle selbst oder im Sinne eines dieser nachgeschalteten Modulators auslegt. Die Notwendigkeit, einen

Modulator nachzuschalten, ergab sich für den Fachmann für den Fall in naheliegender Weise aus NK 3, daß die Pulsierungen der Lichtquelle für eine vollständige

Kompensation des Kerreffekts noch nicht ausreichen.

Merkmal b), in dem es richtigerweise "gleich dem zweifachen des Quadrats des

Mittelwertes der Intensität" heißen muß, vergleiche dazu die englischsprachige

Fassung des Anspruchs 11 sowie Gleichung (32) auf Seite 15 der Patentschrift,

enthält die gleiche technische Aussage wie das bereits erörterte, eine "Differenz"

betreffende Merkmal des Anspruchs 1, wie ohne weiteres ersichtlich ist.

Bei den Merkmalen c) und d) handelt es sich lediglich um die bei Interferometern

üblicherweise vorgesehenen Maßnahmen zum Erhalt eines Meßsignals.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Dr. Schwendy

Obermayer

Kalkoff

Schuster

Dr. Hartung

Be