Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.12.2001 – 17 W (pat) 61/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 25 681.0 - 53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 20. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis
und Dipl.-Ing. Schuster 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
1. August 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent
199 25 681 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"
als Zusatz zum Patent 198 23 359 mit folgenden Unterlagen
erteilt:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Dezember 2001;
Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 17. Dezember 2001;
Seite 7 "Verwendete Bezugszeichen", eingegangen am
17. Dezember 2001, mit aus der Anlage zu diesem Beschluß
ersichtlicher, nach § 95 PatG berichtigter Fassung;
und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am
4. Juni 1999.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1999 als Zusatz zur Patentanmeldung
198 23 359.0-53 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B mit Beschluß vom 1. August 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 eine nicht offenbarte Verallgemeinerung darstelle und daß in diesen Anspruch noch aufzunehmen wäre, daß die Druckeinrichtung verstellbar sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit folgenden Unterlagen weiter:
Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am
17. Dezember 2001 und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen
am 4. Juni 1999.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut gemäß Patent
DE 198 23 359, bei der ein Anlagebereich (I) zur wahlweisen
übereinander gestapelten oder einzelnen Anlage und zum
Bedrucken des Postgutes (A) mittels einer Druckeinrichtung (4) sowie ein Transportbereich (II) zur seriellen Weiterleitung des Postgutes (A) mittels einer Abzugsvorrichtung (6)
vorgesehen ist,
der Anlagebereich (I) und der Transportbereich (II) ein gemeinsames Führungsmittel (9) für das Postgut (A) aufweisen,
das gemeinsame Führungsmittel (9) im Anlagebereich (I)
mindestens mit einer Öffnung (91, 93) für die Druckeinrichtung (4) und für die Abzugseinrichtung (6) versehen ist, wobei die Abzugseinrichtung (6) in den Anlagebereich (I) erstreckt ist,
der Anlagebereich (I) durch ein seitliches Führungsmittel (31)
vom Transportbereich (II) abgegrenzt ist, das zum gemeinsamen Führungsmittel (9) annähernd orthogonal ist, wobei das
gemeinsame Führungsmittel (9) oben liegend und sich horizontal erstreckend ausgebildet ist,
und im Anlagebereich (I) ein unteres, höhenverstellbares
Führungsmittel (2) vorhanden ist, das parallel und unter zum
oberen Führungsmittel (9) und orthogonal zu einem hinteren
Führungsmittel (1) und zum seitlichen Führungsmittel (31)
angeordnet ist."
Nach Ansicht der Anmelderin liegen die von der Prüfungsstelle geltend gemachten
Mängel nicht vor.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das nachgesuchte Zusatzpatent mit den im Beschlußtenor genannten
Unterlagen zu erteilen.
II.
Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig
ist und keine patentierungshindernden Mängel der Anmeldung vorliegen.
Der Erteilungsantrag ist zulässig.
Der geltende Anspruch 1 geht im wesentlichen aus den ursprünglich eingereichten
Ansprüchen 1, 2 und 8 hervor und ist ebenso gedeckt durch die Beschreibung des
einzigen Ausführungsbeispiels. Der Ersatz des in den ursprünglich eingereichten
Unterlagen enthaltenen Begriffes "untere, höhenverstellbare Führungswand"
durch "....Führungsmittel" ist zulässig, da die weiteren im Anspruch 1 genannten
oberen und seitlichen Führungsmittel in den ursprünglich eingereichten Unterlagen
auch als Führungswände bezeichnet sind. Dieses geht beispielsweise aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 hervor, in denen das Bezugszeichen
"9" iVm den Begriffen "Führungsmittel" und "Führungswand" verwendet wird. Im
übrigen wird in den ursprünglichen Unterlagen die "untere Führungswand" auch
als "untere Führungsplatte" bezeichnet (vergl. S. 5, Z. 25, 26 und S. 6, Z. 11). Der
im Anspruchsbegehren vorgenommene Übergang von der unteren Führungswand
zum -mittel ist somit für den Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung
Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Postgutverarbeitungstechnik - ohne weiteres als Austausch synonymer Begriffe erkennbar.
Die annähernd orthogonale Zuordnung zwischen dem gemeinsamen und dem
seitlichen Führungsmittel ist der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 3,
Z. 4-9 und S. 4, Z. 13-17 ohne weiteres entnehmbar.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind durch die ursprünglich eingereichten
Ansprüche 3, 11, 9, 10, 12, 13, 14 und 6 offenbart.
Der geltende Anspruch 1 vermittelt eine nebengeordnete Lösung der im Hauptpatent angegebenen Aufgabe. Da Haupt- und Zusatzpatent auch im Verhältnis der
Nebenordnung stehen können (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 13), ist die
vorliegende Anspruchsfassung diesbezüglich zulässig. Sie erfüllt darüber hinaus
auch die nach § 34 III 3 PatG und § 4 IV PatAnmVO an sie zu stellenden inhaltlichen Forderungen hinsichtlich der Angabe der wesentlichen Merkmale des als patentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes.
Entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle ist es nämlich weder erforderlich, in den
Hauptanspruch einen Passus hinsichtlich der selektiven Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung aufzunehmen noch die Druckeinrichtung als verstellbar zu kennzeichnen.
Gegenstand des besagten Anspruchs ist eine Vorrichtung zum Bedrucken von
Postgut. Es handelt sich somit um einen Sachanspruch, der üblicherweise durch
die Angabe bestimmter räumlich-körperlicher Merkmale zu charakterisieren ist.
Diese Forderung ist erfüllt, denn der Anspruch enthält die erforderlichen Angaben
bezüglich Art und gegenseitiger Zuordnung der diversen Vorrichtungskomponenten. In einem Sachanspruch sind zusätzliche Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben beispielsweise zur Erleichterung des Verständnisses der Erfindung möglich (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 132, 133, 134). Davon wurde beim in
Rede stehenden Anspruch 1 hinsichtlich der "Abzugseinrichtung" Gebrauch gemacht, denn dieser wird als Funktion die serielle Weiterleitung des Postgutes zugeschrieben. Weitere Angaben zur Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung gehören
nicht zu den wesentlichen, in den Anspruch 1 aufzunehmenden Merkmalen der
Erfindung, da die Festlegung der Aktivierbarkeit von der Art des zu bedruckenden
Postgutes abhängig ist. Nachdem im Anspruch 1 vom Postgut nur in allgemeiner
Form gesprochen wird, sind auch keine Detailangaben zur Aktivierung der hiermit
in Zusammenhang stehenden Abzugseinrichtung notwendig. Die diesbezüglich interessierenden Informationen sind richtigerweise der Beschreibung zu entnehmen
(vergl. insbes. S. 5, le. Abs.).
Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Klärung, inwieweit die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Angaben zur Arbeitsweise der Abzugsvorrichtung
überhaupt deren "selektive" Aktivierbarkeit offenbaren.
Nachdem, wie erwähnt, im Anspruch 1 das zu bedruckende Postgut nicht näher
beschrieben wird, ist es auch nicht erforderlich, in diesen Anspruch die (postgutabhängige) Verstellbarkeit der Druckvorrichtung - als wesentliches Merkmal – aufzunehmen. Eine entsprechende Maßnahme trifft der Fachmann bei Ausführung der
beanspruchten Lehre ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens bzw. sie wird
ihm von der Beschreibung (S. 5, 3. Abs.) an die Hand gegeben.
Die im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre hält die Prüfungsstelle für prinzipiell patentierbar, da nach deren diesbezüglichen Ausführungen diese Lehre durch
den im Prüfungsverfahren herangezogenen Stand der Technik, nämlich die zum
Hauptpatent (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 7.10.99) gehörende
1) ält. Anm. 198 23 359. 0
nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei und auch durch die weiteren Druckschriften
2) DE 196 05 017 A1
3) DE 196 45 303 C1
4) WO 90/04824 A1
5) DE 692 12 972 T2
6) DE 900 56 14 U1
7) DE 38 00 137 A1
8) DE-PS 15 61 189
9) EP 0 724 234 A2
10) US 4 697 517
11) DE 295 06 957 U1
12) US 3 567 216
13) DE 196 05 014 C1
14) US 5 025 386
15) EP 0 782 096 A2
16) DE 40 20 578 A1
17) DE 195 08 180 A1
18) DE 196 05 015 C1
19) DE 197 12 077 C1 und
20) DE-M 96 09 167
weder bekannt noch nahegelegt sei.
Da entgegenstehende Argumente weder vorgetragen noch ersichtlich sind,
schließt sich der Senat dieser Beurteilung der beanspruchten Lehre an.
Folglich ist der Anspruch 1 gewährbar.
Die Ansprüche 2 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Bei den in der Anlage zu diesem Beschluß vorgenommenen Änderungen handelt
es sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 95 PatG. Durch die Änderungen erhält die Bezugszeichenliste im übrigen lediglich – bis auf eine Änderung – wieder die ursprünglich eingereichte Fassung.
Grimm
Dr. Greis
Püschel
Schuster
Ko
Anlage zum Beschluß vom 20. Dezember 2001
Verwendete Bezugszeichen
hintere Führungswand
Nut in hinterer Führungswand für untere Führungswand 2
untere Führungswand
Gehäuseteil
Deckwand des Gehäuseteils 3
seitliches Führungsmittel, rechte Führungswand
Bedientastatur
Display
Tintendruckeinrichtung
Tintendruckkopf
Abzugsvorrichtung
Antriebselement, Antriebsriemen
Rückhaltefinger
Transportschlitz
obere Führungswand
Öffnung in Führungswand 9 für Druckeinrichtung 4
Öffnung in Führungswand 9 für Antriebselement 61
A
Postgut, Briefe, Päckchen, Pakete
I
II
Anlagebereich
Transportbereich