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BPatG Beschluss vom 20.12.2001 – 17 W (pat) 61/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 25 681.0 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 20. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis

und Dipl.-Ing. Schuster 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für

Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

1. August 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent

199 25 681 mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"

als Zusatz zum Patent 198 23 359 mit folgenden Unterlagen

erteilt:

Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Dezember 2001;

Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 17. Dezember 2001;

Seite 7 "Verwendete Bezugszeichen", eingegangen am

17. Dezember 2001, mit aus der Anlage zu diesem Beschluß

ersichtlicher, nach § 95 PatG berichtigter Fassung;

und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am

4. Juni 1999.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1999 als Zusatz zur Patentanmeldung

198 23 359.0-53 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B mit Beschluß vom 1. August 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 eine nicht offenbarte Verallgemeinerung darstelle und daß in diesen Anspruch noch aufzunehmen wäre, daß die Druckeinrichtung verstellbar sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit folgenden Unterlagen weiter:

Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am

17. Dezember 2001 und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen

am 4. Juni 1999.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut gemäß Patent

DE 198 23 359, bei der ein Anlagebereich (I) zur wahlweisen

übereinander gestapelten oder einzelnen Anlage und zum

Bedrucken des Postgutes (A) mittels einer Druckeinrichtung (4) sowie ein Transportbereich (II) zur seriellen Weiterleitung des Postgutes (A) mittels einer Abzugsvorrichtung (6)

vorgesehen ist,

der Anlagebereich (I) und der Transportbereich (II) ein gemeinsames Führungsmittel (9) für das Postgut (A) aufweisen,

das gemeinsame Führungsmittel (9) im Anlagebereich (I)

mindestens mit einer Öffnung (91, 93) für die Druckeinrichtung (4) und für die Abzugseinrichtung (6) versehen ist, wobei die Abzugseinrichtung (6) in den Anlagebereich (I) erstreckt ist,

der Anlagebereich (I) durch ein seitliches Führungsmittel (31)

vom Transportbereich (II) abgegrenzt ist, das zum gemeinsamen Führungsmittel (9) annähernd orthogonal ist, wobei das

gemeinsame Führungsmittel (9) oben liegend und sich horizontal erstreckend ausgebildet ist,

und im Anlagebereich (I) ein unteres, höhenverstellbares

Führungsmittel (2) vorhanden ist, das parallel und unter zum

oberen Führungsmittel (9) und orthogonal zu einem hinteren

Führungsmittel (1) und zum seitlichen Führungsmittel (31)

angeordnet ist."

Nach Ansicht der Anmelderin liegen die von der Prüfungsstelle geltend gemachten

Mängel nicht vor.

Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,

den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das nachgesuchte Zusatzpatent mit den im Beschlußtenor genannten

Unterlagen zu erteilen.

II.

Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig

ist und keine patentierungshindernden Mängel der Anmeldung vorliegen.

Der Erteilungsantrag ist zulässig.

Der geltende Anspruch 1 geht im wesentlichen aus den ursprünglich eingereichten

Ansprüchen 1, 2 und 8 hervor und ist ebenso gedeckt durch die Beschreibung des

einzigen Ausführungsbeispiels. Der Ersatz des in den ursprünglich eingereichten

Unterlagen enthaltenen Begriffes "untere, höhenverstellbare Führungswand"

durch "....Führungsmittel" ist zulässig, da die weiteren im Anspruch 1 genannten

oberen und seitlichen Führungsmittel in den ursprünglich eingereichten Unterlagen

auch als Führungswände bezeichnet sind. Dieses geht beispielsweise aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 hervor, in denen das Bezugszeichen

"9" iVm den Begriffen "Führungsmittel" und "Führungswand" verwendet wird. Im

übrigen wird in den ursprünglichen Unterlagen die "untere Führungswand" auch

als "untere Führungsplatte" bezeichnet (vergl. S. 5, Z. 25, 26 und S. 6, Z. 11). Der

im Anspruchsbegehren vorgenommene Übergang von der unteren Führungswand

zum -mittel ist somit für den Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung

Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Postgutverarbeitungstechnik - ohne weiteres als Austausch synonymer Begriffe erkennbar.

Die annähernd orthogonale Zuordnung zwischen dem gemeinsamen und dem

seitlichen Führungsmittel ist der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 3,

Z. 4-9 und S. 4, Z. 13-17 ohne weiteres entnehmbar.

Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind durch die ursprünglich eingereichten

Ansprüche 3, 11, 9, 10, 12, 13, 14 und 6 offenbart.

Der geltende Anspruch 1 vermittelt eine nebengeordnete Lösung der im Hauptpatent angegebenen Aufgabe. Da Haupt- und Zusatzpatent auch im Verhältnis der

Nebenordnung stehen können (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 13), ist die

vorliegende Anspruchsfassung diesbezüglich zulässig. Sie erfüllt darüber hinaus

auch die nach § 34 III 3 PatG und § 4 IV PatAnmVO an sie zu stellenden inhaltlichen Forderungen hinsichtlich der Angabe der wesentlichen Merkmale des als patentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes.

Entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle ist es nämlich weder erforderlich, in den

Hauptanspruch einen Passus hinsichtlich der selektiven Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung aufzunehmen noch die Druckeinrichtung als verstellbar zu kennzeichnen.

Gegenstand des besagten Anspruchs ist eine Vorrichtung zum Bedrucken von

Postgut. Es handelt sich somit um einen Sachanspruch, der üblicherweise durch

die Angabe bestimmter räumlich-körperlicher Merkmale zu charakterisieren ist.

Diese Forderung ist erfüllt, denn der Anspruch enthält die erforderlichen Angaben

bezüglich Art und gegenseitiger Zuordnung der diversen Vorrichtungskomponenten. In einem Sachanspruch sind zusätzliche Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben beispielsweise zur Erleichterung des Verständnisses der Erfindung möglich (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 132, 133, 134). Davon wurde beim in

Rede stehenden Anspruch 1 hinsichtlich der "Abzugseinrichtung" Gebrauch gemacht, denn dieser wird als Funktion die serielle Weiterleitung des Postgutes zugeschrieben. Weitere Angaben zur Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung gehören

nicht zu den wesentlichen, in den Anspruch 1 aufzunehmenden Merkmalen der

Erfindung, da die Festlegung der Aktivierbarkeit von der Art des zu bedruckenden

Postgutes abhängig ist. Nachdem im Anspruch 1 vom Postgut nur in allgemeiner

Form gesprochen wird, sind auch keine Detailangaben zur Aktivierung der hiermit

in Zusammenhang stehenden Abzugseinrichtung notwendig. Die diesbezüglich interessierenden Informationen sind richtigerweise der Beschreibung zu entnehmen

(vergl. insbes. S. 5, le. Abs.).

Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Klärung, inwieweit die in den ursprünglichen Unterlagen enthaltenen Angaben zur Arbeitsweise der Abzugsvorrichtung

überhaupt deren "selektive" Aktivierbarkeit offenbaren.

Nachdem, wie erwähnt, im Anspruch 1 das zu bedruckende Postgut nicht näher

beschrieben wird, ist es auch nicht erforderlich, in diesen Anspruch die (postgutabhängige) Verstellbarkeit der Druckvorrichtung - als wesentliches Merkmal – aufzunehmen. Eine entsprechende Maßnahme trifft der Fachmann bei Ausführung der

beanspruchten Lehre ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens bzw. sie wird

ihm von der Beschreibung (S. 5, 3. Abs.) an die Hand gegeben.

Die im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre hält die Prüfungsstelle für prinzipiell patentierbar, da nach deren diesbezüglichen Ausführungen diese Lehre durch

den im Prüfungsverfahren herangezogenen Stand der Technik, nämlich die zum

Hauptpatent (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 7.10.99) gehörende

1) ält. Anm. 198 23 359. 0

nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei und auch durch die weiteren Druckschriften

2) DE 196 05 017 A1

3) DE 196 45 303 C1

4) WO 90/04824 A1

5) DE 692 12 972 T2

6) DE 900 56 14 U1

7) DE 38 00 137 A1

8) DE-PS 15 61 189

9) EP 0 724 234 A2

10) US 4 697 517

11) DE 295 06 957 U1

12) US 3 567 216

13) DE 196 05 014 C1

14) US 5 025 386

15) EP 0 782 096 A2

16) DE 40 20 578 A1

17) DE 195 08 180 A1

18) DE 196 05 015 C1

19) DE 197 12 077 C1 und

20) DE-M 96 09 167

weder bekannt noch nahegelegt sei.

Da entgegenstehende Argumente weder vorgetragen noch ersichtlich sind,

schließt sich der Senat dieser Beurteilung der beanspruchten Lehre an.

Folglich ist der Anspruch 1 gewährbar.

Die Ansprüche 2 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.

Bei den in der Anlage zu diesem Beschluß vorgenommenen Änderungen handelt

es sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 95 PatG. Durch die Änderungen erhält die Bezugszeichenliste im übrigen lediglich – bis auf eine Änderung – wieder die ursprünglich eingereichte Fassung.

Grimm

Dr. Greis

Püschel

Schuster

Ko

Anlage zum Beschluß vom 20. Dezember 2001

Verwendete Bezugszeichen

62

hintere Führungswand

Nut in hinterer Führungswand für untere Führungswand 2

untere Führungswand

Gehäuseteil

Deckwand des Gehäuseteils 3

seitliches Führungsmittel, rechte Führungswand

Bedientastatur

Display

Tintendruckeinrichtung

Tintendruckkopf

Abzugsvorrichtung

Antriebselement, Antriebsriemen

Rückhaltefinger

7

Transportschlitz

93

obere Führungswand

Öffnung in Führungswand 9 für Druckeinrichtung 4

Öffnung in Führungswand 9 für Antriebselement 61

A

Postgut, Briefe, Päckchen, Pakete

I

II

Anlagebereich

Transportbereich