Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Ni 30/01

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

… 10.99

betreffend das deutsche Patent …

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter

Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Greis

beschlossen:

1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

2.) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das

Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 500.000.—DM

festgesetzt.

G r ü n d e

Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren

Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl. Busse, PatG,

5. Aufl., Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.

Meinhardt

Gutermuth

Dr. Greis

Ju