Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.12.2001 – 2 Ni 30/01
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache
… 10.99
…
betreffend das deutsche Patent …
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 21. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter
Gutermuth und Dipl.-Phys. Dr. Greis
beschlossen:
1.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
2.) Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das
Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 500.000.—DM
festgesetzt.
G r ü n d e
Der Ausspruch gemäß Ziffer 1.) entspricht dem im Patentnichtigkeitsverfahren
anwendbaren § 269 Abs 3 Satz 3 ZPO.
Der vom Gericht auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert (vgl. Busse, PatG,
5. Aufl., Rdn 40/41 zu § 80) entspricht den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Gründe, warum diesen nicht zu folgen wäre, waren für den Senat nicht ersichtlich.
Meinhardt
Gutermuth
Dr. Greis
Ju