Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 27 W (pat) 324/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 30 864.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 08. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

LEGS CARE

Die Wortmarke

soll für "Bekleidungsstücke" in das Register eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil die

Anmeldemarke vom Verkehr in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

nur als beschreibendes Motto verstanden werde, das in werbeüblicher Weise

darauf hinweise, dass die gekennzeichneten Waren "die Beine schützen und pflegen".

Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der

Anmelderin. Im Anmeldeverfahren hatte sie vorgetragen, "CARE" werde allenfalls

im Bereich der Körperpflegemittel verwendet, nicht aber für Bekleidungsstücke, so

dass das Anmeldezeichen nicht beschreibend sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf

die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle die

Anmeldung mangels erforderlicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die Beschwerde bietet für eine abweichende Beurteilung

keinen Anlass.

Unterscheidungskraft im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das

Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] –

PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162

[163] m.w.N. – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt

(vgl. BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio

von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Partner with the Best; BGH, aaO -

RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Vorliegend ist der beschreibende

Begriffsinhalt des angemeldeten Zeichens "LEGS CARE" offensichtlich.

Beide Wortbestandteile stellen einfache Wörter der englischen Sprache dar, die

von den angesprochenen Verkehrskreisen unmittelbar in ihren jeweiligen Bedeutungen "Beine" und "Pflege" verstanden werden. Dies gilt entgegen der von der

Anmelderin im Anmeldeverfahren vorgetragenen Ansicht auch für den Wortbestandteil "Care", denn dieser wird im Englischen, wie dem deutschen Verkehr in

aller Regel bekannt ist, ganz allgemein im Sinne von Pflege der Gesundheit oder

des Körpers verwendet, ohne Beschränkung auf den Bereich der Mittel zur Körper- und Schönheitspflege. Wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt, wird

der Verkehr daher das Anmeldezeichen in dem Sinne auffassen, dass die mit ihm

versehenen Bekleidungsstücke "die Beine schützen und pflegen", wie etwa

Strumpfwaren aus speziellem hautpflegenden Material, zB in Form einer mikrobiellen Schutzausrüstung, oder elastische Stützstrümpfe. Dies sieht letztlich wohl

auch die Anmelderin so, nachdem sie ihre Beschwerde nicht begründet und damit

zu erkennen gegeben hat, weshalb sie die Entscheidung des Patentamtes für anfechtbar hält.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz

Ju