Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 30 W (pat) 213/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 399 21 702

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juli 2001 ist wirkungslos, soweit

die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 39 327 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 12. Juli 2001 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 399 21 702 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 396 39 327 gelöscht.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Voit

Winter

Hu