Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 219/01
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 219 /01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 59 698.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke
"INVEST-UP"
für die Dienstleistungen
Klasse 36: Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkassengeschäfte; Ausgabe von Reiseschecks und Wechseln; Schätzung von Immobilien; Verwaltung von
Wohnhäusern.
Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur, Kommunikation mittels Computerterminals
durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. April 2001 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen
"Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen;
Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkassengeschäfte; Ausgabe
von Reiseschecks und Wechseln; Schätzung von Immobilien;
Verwaltung von Wohnhäusern; Telekommunikation"
diverse Geldanlageformen bzw andere Anlagen zu investieren, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.
Sie trägt vor, daß die Wortfolge "INVEST-UP" sprachregelwidrig gebildet sei, auch
in der deutschen Sprache investiere man "in" etwas. Hinzu komme, daß "Up" der
deutschen Präposition "ab" klanglich sehr ähnle, die eine gänzlich abweichende,
fast gegensätzliche Bedeutung habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Deutschen
Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von
hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,
weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,
wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen
oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO
- Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093
- FOR YOU mwN).
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Verb "invest" und der Präposition "up"
zusammen. "To invest" im Sinne von "anlegen" (Langenscheidts Handwörterbuch
Englich-Deutsch 1999, S 347) ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch
dem allgemeinen Publikum, wegen der Nähe zum deutschen Begriff "investieren"
bekannt. "Up", ebenfalls aus dem Englischen stammend, bedeutet als Präposition
"hinauf" (PONS Collins, Größwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 1961 f,
DUDEN Oxford Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 1656). In nachgestellter Form verbunden mit einem Verb wird "up" üblicherweise als Hinweis auf eine
Steigerung verwendet (vgl auch 24 W (pat) 71/98 – DOUBLE UP; ähnlich
24 W (pat) 241/97 – SPEEDUP; 32 W (pat) 74/98 – PEP UP). Zwar ist die Zusammensetzung von "invest" mit "up" – mit Ausnahme einer Verwendung in dem
der Anmelderin mit Zwischenbescheid übersandten "Administrative Report" der
Stadt Vancouver (wobei hier, wie von der Anmelderin zu Recht eingewandt worden ist, zwischen "invest" und "up" versehentlich ein Leerzeichen fehlt) - nicht
nachweisbar; die Zusammensetzung eines Verbes mit "up" im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung ist den Verkehrskreisen jedoch aus vielen anderen nach
demselben Prinzip gebildeten Begriffen wie beispielsweise "start up" "wake up"
oder auch "trade up" (Zeitschrift für Textilwirtschaft, 1. Februar 2001, S 114) bekannt. An die zahlreichen sprachüblich mit "up" verbundenen Verben hat sich der
Verkehr aufgrund der häufigen Verwendung derartiger Ausdrücke in der Werbung
und in der Wirtschaftssprache (vgl zB "Start-up-Unternehmen") mittlerweile gewöhnt. Aus diesem Grund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Präposition "up" auch nicht im Sinne des deutschen Begriffes "ab" deuten, sondern eindeutig als Steigerung auf ein höheres Niveau.
Hinsichtlich sämtlicher zurückgewiesener Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen daher als allgemein gehaltene Aufforderung
verstehen, auf dem jeweiligen Gebiet hochwertige Investitionen zu tätigen, nicht
jedoch als Herkunftshinweis gerade auf das Unternehmen der Anmelderin.
Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier
jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Hock
Cl