Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 219/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 219 /01

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 59 698.7

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke

"INVEST-UP"

für die Dienstleistungen

Klasse 36: Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkassengeschäfte; Ausgabe von Reiseschecks und Wechseln; Schätzung von Immobilien; Verwaltung von

Wohnhäusern.

Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen einer Nachrichtenagentur, Kommunikation mittels Computerterminals

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 vom 19. April 2001 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Versicherungswesen; Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen;

Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Sparkassengeschäfte; Ausgabe

von Reiseschecks und Wechseln; Schätzung von Immobilien;

Verwaltung von Wohnhäusern; Telekommunikation"

gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß die angesprochenen Verkehrskreise die Wortkombination als Aufforderung dazu verstehen würden, mehr (in

diverse Geldanlageformen bzw andere Anlagen zu investieren, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß die Wortfolge "INVEST-UP" sprachregelwidrig gebildet sei, auch

in der deutschen Sprache investiere man "in" etwas. Hinzu komme, daß "Up" der

deutschen Präposition "ab" klanglich sehr ähnle, die eine gänzlich abweichende,

fast gegensätzliche Bedeutung habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats ist die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Deutschen

Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 – Radio von

hier; MarkenR 2000, 50 – Partner with the Best). Dies gilt insbesondere deshalb,

weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt,

wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so gebräuchliches Wort der deutschen

oder einer sonst im Inland geläufigen Sprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO

- Partner with the Best; BGH GRUR 1999, 1089 – YES; BGH GRUR 1999, 1093

- FOR YOU mwN).

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem Verb "invest" und der Präposition "up"

zusammen. "To invest" im Sinne von "anlegen" (Langenscheidts Handwörterbuch

Englich-Deutsch 1999, S 347) ist den angesprochenen Verkehrskreisen, hier auch

dem allgemeinen Publikum, wegen der Nähe zum deutschen Begriff "investieren"

bekannt. "Up", ebenfalls aus dem Englischen stammend, bedeutet als Präposition

"hinauf" (PONS Collins, Größwörterbuch Englisch-Deutsch, 1999, S 1961 f,

DUDEN Oxford Großwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 1656). In nachgestellter Form verbunden mit einem Verb wird "up" üblicherweise als Hinweis auf eine

Steigerung verwendet (vgl auch 24 W (pat) 71/98 – DOUBLE UP; ähnlich

24 W (pat) 241/97 – SPEEDUP; 32 W (pat) 74/98 – PEP UP). Zwar ist die Zusammensetzung von "invest" mit "up" – mit Ausnahme einer Verwendung in dem

der Anmelderin mit Zwischenbescheid übersandten "Administrative Report" der

Stadt Vancouver (wobei hier, wie von der Anmelderin zu Recht eingewandt worden ist, zwischen "invest" und "up" versehentlich ein Leerzeichen fehlt) - nicht

nachweisbar; die Zusammensetzung eines Verbes mit "up" im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung ist den Verkehrskreisen jedoch aus vielen anderen nach

demselben Prinzip gebildeten Begriffen wie beispielsweise "start up" "wake up"

oder auch "trade up" (Zeitschrift für Textilwirtschaft, 1. Februar 2001, S 114) bekannt. An die zahlreichen sprachüblich mit "up" verbundenen Verben hat sich der

Verkehr aufgrund der häufigen Verwendung derartiger Ausdrücke in der Werbung

und in der Wirtschaftssprache (vgl zB "Start-up-Unternehmen") mittlerweile gewöhnt. Aus diesem Grund werden die angesprochenen Verkehrskreise die Präposition "up" auch nicht im Sinne des deutschen Begriffes "ab" deuten, sondern eindeutig als Steigerung auf ein höheres Niveau.

Hinsichtlich sämtlicher zurückgewiesener Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen daher als allgemein gehaltene Aufforderung

verstehen, auf dem jeweiligen Gebiet hochwertige Investitionen zu tätigen, nicht

jedoch als Herkunftshinweis gerade auf das Unternehmen der Anmelderin.

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses, was hier

jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl