Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 08.01.2002 – 33 W (pat) 48/01

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 396 03 846

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

sowie des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 33 713 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 20. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Eintragung der Marke

396 03 846 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 33 713 angeordnet.

Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 „Puma“). Dieser

Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung

des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler

v. Zglinitzki

Dr. Hock

Cl