Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 20 W (pat) 4/00

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 17 818

… 6.70

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dr. Hartung und Engels

beschlossen:

Der Beschluß des Patentamts vom 19. Oktober 1999 wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Das von der Beschwerdeführerin mit Einspruch angegriffene Patent 195 17 818

wurde vom Patentamt in vollem Umfang aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei durch

(1) DE 39 27 270 A1

nahegelegt. Sobald sich die – in der Patentschrift angesprochene – Aufgabe

stelle, dass sich ein Chipkartennutzer gemäß seinen individuellen Bedürfnissen

eine individuelle Chipkarte für unterschiedliche Zwecke, auch von unterschiedlichen Chipkartenanbietern, erstellen können soll, sei ausgehend von (1) die beanspruchte Erfindung gemacht. Diese Aufgabe ergebe sich aufgrund der Bedürfnisse

eines Nutzers von – was häufig der Fall sei – mehreren Chipkarten unterschiedlicher Banken oder Sparkassen in der Praxis ohne weiteres. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Die Beschwerdegegnerin stellt schriftsätzlich den Antrag,

die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 erteilter Fassung lautet, gemäß dem Aufrechterhaltungsbeschluß

des Patentamtes in Merkmale gegliedert, wie folgt:

"Verfahren zur Ausgabe von individuellen Chipkarten an eine Mehrzahl von

einzelnen Chipkartennutzern,

a) unter Verwendung einer neutralen Chipkartenausgabestation

b) mit wenigstens einem Vorratsbehälter, in welchem Chipkarten gelagert

sind, die diejenigen elektronischen Bauelemente enthalten, deren Funktionen von den Nutzern zur Erfüllung von Chipkartenanwendungen nachgefragt werden, zur nachfolgenden Verwendung der Chipkarten in externen Schreib-/Lesestationen,

c) wobei die Ausgabestation zum Zwecke der Ladung einer Chipkarte mit

Daten über ein Bedienmenü mit dem Nutzer kommuniziert,

d) der über das Bedienmenü individuelle, personenspezifische oder persönlich anhaftende Merkmale in die Ausgabestation eingibt, dadurch gekennzeichnet,

e) dass über einen leitungsgebundenen und/oder funkgebundenen aktiven

Datenanschluß mit wenigstens einer entfernt aufgestellten automatischen

oder von Menschen geführten Prüf- oder Überwachungsstation

f) unterschiedlicher Kartenanbieter eine Verbindung hergestellt wird

g) und die persönlichen Daten zu der entfernten Prüf- oder Überwachungsstation

h) des ausgewählten Kartenanbieters übertragen werden,

i) wobei die Programme und/oder Daten der Ausgabestation per rückübersandter Daten und/oder Programme von der ausgewählten entfernten

Prüf- oder Überwachungsstation veränderbar sind und

k) das Laden der Chipkarte mit Programmen und/oder Daten in Abhängigkeit

von der entfernten Prüf- oder Überwachungsstation eingehenden Programmen und/oder Daten geschieht, so dass der das Menü bedienende

Nutzer seine individuelle Chipkarte von dem von ihm ausgewählten Kartenanbieter aus der Ausgabestation zur Nutzung erhält."

II.

Das Patent ist nicht rechtsbeständig. Der Gegenstand des Patents gemäß Anspruch 1 ist nach den §§ 1 und 4 PatG nicht patentfähig; er ist am Anmeldetag

dem Fachmann durch (1) nahegelegt.

Wie der Aufrechterhaltungsbeschluß des Patentamts zutreffend ausführt, ist aus

der Druckschrift (1) ein Verfahren zur Ausgabe von individuellen Chipkarten an

eine Mehrzahl von einzelnen Chipkartennutzern mit den Merkmalen b), e), g) und

i) zumindest in einer der angegebenen Alternativen bekannt. Das bekannte Verfahren betrifft eine dezentrale Selbstpersonalisierung von Chipkarten nur eines

einzigen Anbieters, und es ist – neben dem Nutzer, der über ein Terminal seinen

Namen eingibt – eine berechtigte Person, wie zum Beispiel ein Bankangestellter,

vorgesehen, die den Selbstpersonalisierungsvorgang durch Eingabe ihrer Berechtigungskarte einleitet (Sp 2, Z 23 bis 29).

Ein Nutzer ist nicht gerade begeistert, wenn er, um Chipkarten für unterschiedliche

Zwecke zu erhalten, jeweils mitunter weit voneinander entfernte Niederlassungen -

zB Bankfilialen oder Poststellen - der einzelnen Kartenanbieter aufsuchen muss.

Er verlangt mehr Bequemlichkeit und will sich nach Möglichkeit an eine einzige

neutrale Stelle wenden, von der er die jeweils gewünschte Chipkarte entgegennehmen kann, und zwar – bei entsprechender persönlicher Neigung – ohne zwingend eine weitere Person einbinden zu müssen, wenn er schon selbst am Terminal tätig werden soll. Abgesehen von dieser Abwandlung sind auch die Merkmale

a), c), d), f), h) und k) aus (1) bekannt, wie im angefochtenen Beschluss zutreffend

dargelegt ist. Daß dabei das Terminal nach (1) dem Nutzer die Kommunikation

über ein "Bedienmenü" ermöglicht, kann unterstellt werden; es ist jedenfalls üblicher Stand der Technik.

Der Umstand, dass sich weder aus (1) noch aus einem anderen Stand der Technik unmittelbar eine Anregung dafür entnehmen lässt, ein bloßes Selbstbedienungs-Chipkartenausgabeverfahren für verschiedene Chipkarten verschiedener

Anbieter vorzusehen, kann die erfinderische Tätigkeit nicht entscheidend stützen.

Für alltägliche Wünsche bedarf es keines ausdrücklichen Nachweises im Stand

der Technik; sie zu beachten und gegebenenfalls zu berücksichtigen gehört zum

normalen Handeln des in § 4 PatG angesprochenen Fachmanns. Der hier für

Verfahren zum Ausstellen individueller Chipkarten nach (1) zuständige Fachmann,

ein Ingenieur der Fachrichtung Datenübertragung und Datenverarbeitung mit

praktischer Erfahrung in der Personalisierung von Chipkarten, denkt und handelt

nicht schematisch und weltfremd, sondern vernünftig und mit Verantwortung auch

für geschäftlichen Erfolg. Dies veranlasst ihn, auf der Hand liegende Wünsche der

Nutzer nach möglichst viel Bequemlichkeit bei der Anwendung seiner von ihm

entwickelten Systeme schon von sich aus in Betracht zu ziehen oder jedenfalls zu

beachten, wenn sie an ihn herangetragen werden. Damit ist hier, ausgehend von

(1), die beanspruchte Erfindung erreicht. Ob Sicherheitsbedenken – wie hier zum

Weglassen einer zusätzlichen berechtigten Person – oder Unternehmensphilosophien deren Realisierung in der Praxis eher unwahrscheinlich machen, stellt ihr

Naheliegen nicht mehr in Frage.

Dr. Anders

Obermayer

Dr. Hartung

Engels

Pr