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BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 28 W (pat) 219/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 21 081.4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 -

vom

24. Februar 2000

und

vom

17. Juli 2000

insoweit

aufgehoben, als die Anmeldung auch

für die Waren

"Grillanzünder; Fidibusse; Grillholzbrennstoff" zurückgewiesen

worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Thüringer Schwarzbierbraten

ursprünglich für die Waren

"Grillanzünder; Fidibusse; Grillholzbrennstoff; Grillgeräte (auch mit

Drehspieß); Fleisch- und Wurstwaren; Geflügel und Wild;

Gewürze; Salz; Senf; Saucen (Würzmittel)".

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als freizuhaltende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen,

da sie ausschließlich aus einer Sachaussage über die geographische Herkunft

und die Beschaffenheit der Waren bestehe, die aus dem Bundesland Thüringen

stammten und unter Verwendung von Schwarzbier hergestellt oder zubereitet

seien bzw - hinsichtlich der Waren außer Fleisch- und Wurstwaren - von dort

stammten und die obengenannte Eignung aufwiesen.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, es handele

sich bei der Wortfolge um eine sprachliche Neuschöpfung, die einen diffusen

Aussagegehalt vermittle, so daß weder ein Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Waren bestehe noch der Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs.

2 Nr. 1 MarkenG) fehle.

Der Anmelder hat das Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 29 wie folgt beschränkt:

"Gewürze, Salz, Senf, Saucen (Würzmittel)".

Er beantragt auf der Grundlage des neugefaßten Warenverzeichnisses sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Der Anmelder ist seiner schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin

nicht erschienen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Waren der

Klasse 29 und der Klasse 11 steht der angemeldeten Wortfolge bereits das

Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG)

entgegen.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für

die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende Eignung

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren

oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen

Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft

ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für Wortmarken führt der BGH

insoweit aus, daß es nur dann an der erforderlichen Unterscheidungseignung

fehle, wenn dem Wort kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst

nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten

Fremdsprache handele, das vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde.

Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Wortfolge für die

beanspruchten Waren - mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren – nicht, da

sie erkennbar wie der Name eines etwa auf der Speisekarte eines Restaurants zu

findenden Gerichts ("Schwarzbierbraten") unter Hinzufügung seiner geographischer Herkunft in adjektivischer Form ("Thüringer") gebildet ist. Im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Lebensmitteln der Klasse 29 steht damit nur

der Aussagegehalt im Vordergrund, die genannten Waren eigneten sich besonders zur Zubereitung eines Thüringer Schwarzbierbratens. Daß es sich hierbei

entgegen der Ansicht des Anmelders nicht um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, sondern vielmehr um eine bereits existierende regionale Spezialität

handelt, belegt die Internet-Recherche des Senats, wonach neben einem "im Ofen

glacierten Schwarzbierbraten (aus der Schweinekeule, Schwarzbierbratensoße,

dazu Apfelrotkohl und Kartoffelklöße...)"

(www. altesbrauhaus.de) ein

"Frankenhäuser Schwarzbierbraten mit Erbsen im Kartoffelnest..." (www. alterschwede-online.de) jeweils auf der Speisekarte verschiedener Restaurants angeboten werden. Ob der Verkehr dabei im einzelnen weiß, daß es sich bei

Schwarzbier um eine Thüringer Brauspezialität handelt, spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, denn dem Verkehr sind zahlreiche, ähnlich gebildete, regionale oder lokale Spezialitäten bekannt, die aus einem Bierbraten bestehen,

dem ein geographischer Zusatz vorangestellt ist (zB "altfränkischer Bierbraten",

"Braunschweiger Bierbraten",

vgl

die

zahlreichen Fundstellen

unter

www.google.de zum Stichwort "Bierbraten"). Das Schutzhindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft umfaßt neben den noch im Streit befindlichen Waren der

Klasse 29 auch noch die "Grillgeräte (auch mit Drehspieß)" der Klasse 11, da der

Verkehr einem entsprechend gekennzeichneten Grillgerät lediglich den sachlichen

Hinweis entnimmt, es sei

insbesondere zur Herstellung eines Thüringer

Schwarzbierbratens geeignet und bestimmt.

Keinen unmittelbar beschreibenden Bezug erkennt der Verkehr jedoch zu den im

Tenor genannten Waren der Klasse 4, für die die Anmeldung gemäß Schriftsatz

vom 8. Januar 2002 aufrechterhalten werden soll. Soweit in dieser Eingabe statt

des der Anmeldung zugrundeliegenden Warenbegriffs "Grillanzünder" in der

Klasse 4 das Wort "Kohlenanzünder" aufgeführt ist, handelt es sich erkennbar um

einen Schreibfehler. Für die noch im Streit stehenden Waren der Klasse 4 kann

daher weder ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen noch jegliche Unterscheidungskraft verneint werden, so daß die Beschwerde

des Anmelders insoweit Erfolg hatte.

Hinsichtlich die übrigen noch beanspruchten Waren war die Beschwerde aber zurückzuweisen.

Stoppel

Schwarz-Angele

Martens

Bb