Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 09.01.2002 – 28 W (pat) 219/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 21 081.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Martens 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 29 -
vom
24. Februar 2000
und
vom
17. Juli 2000
insoweit
aufgehoben, als die Anmeldung auch
für die Waren
"Grillanzünder; Fidibusse; Grillholzbrennstoff" zurückgewiesen
worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Thüringer Schwarzbierbraten
ursprünglich für die Waren
"Grillanzünder; Fidibusse; Grillholzbrennstoff; Grillgeräte (auch mit
Drehspieß); Fleisch- und Wurstwaren; Geflügel und Wild;
Gewürze; Salz; Senf; Saucen (Würzmittel)".
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als freizuhaltende Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) zurückgewiesen,
da sie ausschließlich aus einer Sachaussage über die geographische Herkunft
und die Beschaffenheit der Waren bestehe, die aus dem Bundesland Thüringen
stammten und unter Verwendung von Schwarzbier hergestellt oder zubereitet
seien bzw - hinsichtlich der Waren außer Fleisch- und Wurstwaren - von dort
stammten und die obengenannte Eignung aufwiesen.
Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht der Anmelder geltend, es handele
sich bei der Wortfolge um eine sprachliche Neuschöpfung, die einen diffusen
Aussagegehalt vermittle, so daß weder ein Freihaltungsbedürfnis für die beanspruchten Waren bestehe noch der Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG) fehle.
Der Anmelder hat das Warenverzeichnis bezüglich der Klasse 29 wie folgt beschränkt:
"Gewürze, Salz, Senf, Saucen (Würzmittel)".
Er beantragt auf der Grundlage des neugefaßten Warenverzeichnisses sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
Der Anmelder ist seiner schriftsätzlichen Ankündigung folgend im Termin
nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Hinsichtlich der Waren der
Klasse 29 und der Klasse 11 steht der angemeldeten Wortfolge bereits das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG)
entgegen.
Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für
die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende Eignung
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren
oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen
Maßstab auszugehen, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft
ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden. Für Wortmarken führt der BGH
insoweit aus, daß es nur dann an der erforderlichen Unterscheidungseignung
fehle, wenn dem Wort kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden könne und es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache handele, das vom Verkehr – etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werde.
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Wortfolge für die
beanspruchten Waren - mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren – nicht, da
sie erkennbar wie der Name eines etwa auf der Speisekarte eines Restaurants zu
findenden Gerichts ("Schwarzbierbraten") unter Hinzufügung seiner geographischer Herkunft in adjektivischer Form ("Thüringer") gebildet ist. Im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Lebensmitteln der Klasse 29 steht damit nur
der Aussagegehalt im Vordergrund, die genannten Waren eigneten sich besonders zur Zubereitung eines Thüringer Schwarzbierbratens. Daß es sich hierbei
entgegen der Ansicht des Anmelders nicht um eine phantasievolle Wortneuschöpfung, sondern vielmehr um eine bereits existierende regionale Spezialität
handelt, belegt die Internet-Recherche des Senats, wonach neben einem "im Ofen
glacierten Schwarzbierbraten (aus der Schweinekeule, Schwarzbierbratensoße,
dazu Apfelrotkohl und Kartoffelklöße...)"
(www. altesbrauhaus.de) ein
"Frankenhäuser Schwarzbierbraten mit Erbsen im Kartoffelnest..." (www. alterschwede-online.de) jeweils auf der Speisekarte verschiedener Restaurants angeboten werden. Ob der Verkehr dabei im einzelnen weiß, daß es sich bei
Schwarzbier um eine Thüringer Brauspezialität handelt, spielt keine entscheidungserhebliche Rolle, denn dem Verkehr sind zahlreiche, ähnlich gebildete, regionale oder lokale Spezialitäten bekannt, die aus einem Bierbraten bestehen,
dem ein geographischer Zusatz vorangestellt ist (zB "altfränkischer Bierbraten",
"Braunschweiger Bierbraten",
vgl
die
zahlreichen Fundstellen
unter
www.google.de zum Stichwort "Bierbraten"). Das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft umfaßt neben den noch im Streit befindlichen Waren der
Klasse 29 auch noch die "Grillgeräte (auch mit Drehspieß)" der Klasse 11, da der
Verkehr einem entsprechend gekennzeichneten Grillgerät lediglich den sachlichen
Hinweis entnimmt, es sei
insbesondere zur Herstellung eines Thüringer
Schwarzbierbratens geeignet und bestimmt.
Keinen unmittelbar beschreibenden Bezug erkennt der Verkehr jedoch zu den im
Tenor genannten Waren der Klasse 4, für die die Anmeldung gemäß Schriftsatz
vom 8. Januar 2002 aufrechterhalten werden soll. Soweit in dieser Eingabe statt
des der Anmeldung zugrundeliegenden Warenbegriffs "Grillanzünder" in der
Klasse 4 das Wort "Kohlenanzünder" aufgeführt ist, handelt es sich erkennbar um
einen Schreibfehler. Für die noch im Streit stehenden Waren der Klasse 4 kann
daher weder ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG angenommen noch jegliche Unterscheidungskraft verneint werden, so daß die Beschwerde
des Anmelders insoweit Erfolg hatte.
Hinsichtlich die übrigen noch beanspruchten Waren war die Beschwerde aber zurückzuweisen.
Stoppel
Schwarz-Angele
Martens
Bb