Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 30 W (pat) 217/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 50 063.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren zuletzt bestimmt noch für die Waren
"Druckeinrichtungen, nämlich Drucker"
ist zur Eintragung in das Markenregister angemeldet
NEWS ON DEMAND.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch
Beschluß die Anmeldung und durch einen weiteren Beschluß auch die von der
Anmelderin eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Begründend ist dargelegt, der
Sinngehalt der Bezeichnung sei mit "Neuigkeiten, Nachrichten auf Abruf" breiten
Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich und werde auch beschreibend verstanden. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor, da das
Zeichen stets im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren gesehen werden
müsse, so daß unerheblich sei, inwieweit das Zeichen auch für andere Waren
ebenfalls beschreibend wirken könne. Unter Druckeinrichtungen (dem damals
maßgebenden Warenbegriff) könnten auch Fernschreiber verstanden werden, die
ohne weiteres zur Nachrichtenübermittlung dienen könnten.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und diese in der mündlichen Verhandlung insbesondere damit begründet, die jetzt nur noch maßgeblichen Drucker
könnten nicht selbst Nachrichten auf Abruf erzeugen. Die angesprochenen Fachkreise könnten bei Begegnung mit dem Zeichen etwa auf Verpackungen nicht erkennen, daß darin etwa Drucker enthalten sein könnten. Soweit beispielsweise die
Firma Xerox mit "Xerox druckt Zeitung on demand" werbe, berühre dies nicht das
Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Ausdruck, da nicht etwa PRINT ON
DEMAND oder eine ähnliche direkt auf die Ware Drucker beziehbare Bezeichnung
angemeldet sei.
II.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bestimmung der Waren dienen können und ist demnach gemäß § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ins Markenregister
ausgeschlossen.
Wie die Anmelderin selbst nicht in Abrede stellt, ist der Ausdruck "ON DEMAND"
eingeführt als Bezeichnung, mit der ausgedrückt wird, daß bestimmte Leistungen
auf Abruf, dh, jederzeit nach Wünschen des Bestellers, verfügbar gemacht werden. Lediglich zur Verdeutlichung sei verwiesen auf die gängigen Ausdrücke wie
video on demand, books on demand, office on demand, music on demand etc. In
diesem Sinn schließt sich das Zeichenwort, das auch bereits im elektronischen
Fachwörterbuch enthalten ist, ohne weiteres in diese Serie ein und wird vom angesprochenen Publikum auch in breitem Umfang verstanden.
Soweit die Anmelderin darauf abstellt, daß Drucker selbst als solche keine Nachrichten erstellen könnten, ist dies nicht entscheidungserheblich, da dies die Eignung des Zeichens als Bestimmungsangabe unberührt läßt. Drucker sind jedenfalls ein Medium um "Nachrichten oder Neuigkeiten" in einer vom Benutzer gewünschten Form wiederzugeben. Dabei ist es – wie der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung anhand verschiedener Beispiele aufgezeigt worden ist – von
nicht unerheblicher Bedeutung, daß typische herkömmliche Nachrichtenmedien,
wie insbesondere Zeitungen und Zeitschriften, on demand, also nur bei Bedarf
und jederzeit verfügbar sind, ohne dass auf die herkömmliche Betrachtungsweise
verzichtet werden muß. Für den angesprochenen Verbraucher ist es durchaus
wichtig, die Nachrichten/Neuigkeiten auch konkret in gedruckter Form und zwar
der gewohnten vor sich haben zu können. Insoweit ist der Hinweis, den das Zeichenwort zu geben vermag, auch geeignet und bestimmt, besondere Eigenschaften der Drucker selbst hervorzuheben. Ob nämlich ein Drucker lediglich in
der Lage ist, einfache Buchstaben oder Zeichen auszudrucken, oder aber auch
die Graphik, das Layout und/oder auch die Farbe, zB einer Zeitung wiederzugeben, ist für die Leistungsmerkmale eines Druckers von entscheidender Bedeutung und läßt sich mit dem Zeichenausdruck schlagwortartig damit umreißen,
daß er gleichsam "das Original" ausdruckt. Insoweit kann auf die der Anmelderin
übermittelten Beispiele "Xerox druckt Zeitung on demand" und "Medienspeicherung und Verteilung" verwiesen werden. So wirbt Xerox damit, daß sie mit der britischen Tageszeitung The Guardian in Griechenland und Dänemark ein Pilotprojekt startet zum Druck von Zeitungen on demand, so daß in Zukunft dort jeden Tag
Ausgaben des Guardian lokal produziert werden können. In der zweiten Fundstelle heißt es: "Verwirklicht wurde eine marktgerechte news-on-demand-Anwendung,
die Eigenschaften besitzt, die bisher so nie gemeinsam in einem System verwirklicht wurden. ... Derzeit kommen Nachrichten für Ausstrahlung und Druck aus verschiedenen Quellen". Soweit die Anmelderin der Meinung ist, dies belege nur ein
Freihaltebedürfnis an Ausdrücken wie "print on demand" ist darauf hinzuweisen,
daß das Drucken bereits durch die Ware selbst ausgedrückt wird,
also im Zeichen selbst nur Pleonasmus wäre und deshalb durch seine Weglassung der (als Bestimmungsangabe) beschreibende Sinn nicht verloren geht.
Die Beschwerde ist deshalb ohne Erfolg.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu