Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 30 W (pat) 59/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 663 521
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 663 521 wegen des Widerspruchs aus der IR-
Marke 578 685 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 10. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 663 521 wegen des Widerspruchs
aus der IR-Marke 578 685 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen
(vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Schramm
Hu