Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 30 W (pat) 62/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 62 093.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,
die Richterin Winter und den Richter Schramm 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
Media-Integrated Qualification
für
Datenverarbeitungsprogramme und Datenverarbeitungssysteme, insbesondere Plattformen für die Präsentation in
Computernetzwerken und im Internet, Lehr-, Schulungs-,
Unterrichts- und Ausbildungsprogramme, softwaregestützte
Programmierwerkzeuge zur Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Programmen für den
elektronischen Handel in Computernetzwerken und im Internet, Programmierwerkzeuge zur Erstellung von Schulungs-,
Ausbildungs- und Kommunikationsprogrammen;
Unternehmensberatung, Konzeptentwicklung, Beratung in
Bezug auf Software-Implementation in Unternehmen, Entwicklung und Erstellung von computerbasierten Lehr-, Schulungs-, Unterrichts- und Ausbildungsprogrammen, Beratung
in Bezug auf Qualifizierung und Personalentwicklung, Weiterbildungsberatung, Beratung in Bezug auf unternehmensweiten und –übergreifenden Know-How-Transfer
Telekommunikation, Telekommunikationssysteme, Datenverarbeitungsprogramme für die Telekommunikation;
Veranstaltung von Ausbildung, Schulung und Unterricht
Erstellen von Datenverarbeitungsprogrammen, Bereitstellen
von Internet- und anderen Computernetzwerkangeboten,
-inhalten und –präsentationen.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil sie für die beanspruchten Dienstleistungen mit der Bedeutung "medienintegrierte Qualifikation" lediglich beschreibend auf eine Qualifikation hinweise, die den Umgang mit und die Einsatzmöglichkeiten von Medien vermittle; bezüglich der Waren werde auf Inhalt und Zweck hingewiesen.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit unter Hinweis darauf, daß "Media"
mehrere Bedeutungen habe und die Verwendung des Zeichens nicht belegt sei,
für schutzfähig.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke
Media-Integrated Qualification ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der beanspruchten Waren/
Dienstleistungen dienen kann; ihr fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Die angemeldete Marke setzt sich aus den Bestandteilen "Media", "Integrated"
und "Qualification" zusammen. "Media" - der Plural von "Medium" - ist zwar lateinischen Ursprungs (wörtlich: Mittel), hat jedoch seit langem als Fremdwort in die
deutsche Sprache Eingang gefunden (vgl zB Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl, S 851). "Media" sind allgemein die Mittel, die der Vermittlung von
Informationen und Meinungen, Unterhaltung und Belehrung dienen, z.B. Film,
Funk, Fernsehen, Presse, Foto, Video, Computer (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 2000, S 859; DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl 2001,
S 1063). Auch das englische Wort "integrated" (integriert) ist lateinischen
Ursprungs, mit den Wörtern "integrieren, Integration" Bestandteil der deutschen
Sprache (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch aaO S 628) und bedeutet "einbeziehen, Einbeziehung (in ein größeres Ganzes)”. "Qualification" ist im Englischen wie im Deutschen (mit k statt c) die Bezeichnung für eine Befähigung oder
einen Befähigungsnachweis (Duden aaO S 1119).
Der sprachüblich gebildete Ausdruck Media-Integrated Qualification bedeutet
wörtlich übersetzt "Media-integrierte Qualifikation" bzw "Media-einbezogene Qualifikation". Es handelt sich dabei nicht um eine eigenartige, phantasievolle Zusammensetzung verschiedener Begriffe. Vielmehr ergibt auch die Wortzusammenfügung nur ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhalts, weil die Wörter nur entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet werden
(BGH GRUR 1996, 68 – COTTON LINE). In Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, die auf Schulung, Unterricht und Ausbildung bezogen sind
oder sein können, stellt das Markenwort eine knappe, aber dennoch ausreichend
deutliche Sachangabe in der Form einer Bestimmungsangabe dar. Aus den der
Anmelderin mit Zwischenbescheid übersandten Belegen ergibt sich die Bedeutung
der Medienintegration im Zusammenhang für eine angestrebte Qualifikation. Es
mag sein, daß dies sprachlich korrekter mit Medien integrierende bzw media integrating ausgedrückt würde. Solche feinen sprachlichen Unterscheidungen werden
jedoch weder im Deutschen noch im Englischen so zuverlässig eingehalten, daß
dies dem Publikum als markenspezifische Besonderheit auffallen könnte.
Der beschreibenden Bedeutung steht entgegen der Auffassung der Anmelderin
nicht entgegen, daß das Wort "media" daneben anderweitige Bedeutungen im
Bereich der Physik, der Medizin und der Sprachwissenschaften hat und zB auch
ein "Mittel" oder "spiritistische Media" bezeichnet. Denn ein beschreibender Gehalt
einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE). Diese potentielle Mehrdeutigkeit nimmt der angemeldeten Wortkombination damit nicht von vornherein
die Eignung, als konkrete Beschreibung der einschlägigen Waren und Dienstleistungen zu dienen. Insoweit ist entscheidend, ob sie gerade im Hinblick auf die
von der Anmeldung erfaßten Waren/Dienstleistungen mehrdeutig ist (vgl BPatG
GRUR 2001, 741, 743 - Lichtenstein). Das ist nicht der Fall; im Zusammenhang
mit den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind andere Deutungen
als die genannte nicht nahegelegt.
Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltungsbedürfnisses ist im Übrigen auch nicht
davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier
einschlägigen Produktbereich unmittelbar nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die
fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können" ergibt sich, daß
auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).
Der angemeldeten Bezeichnung fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft nach § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, da die bei den hier maßgeblichen Waren/Dienstleistungen
angesprochenen Verkehrskreise das Wort Media-Integrated Qualification schon
wegen der großen Nähe zu den entsprechend in der deutschen Sprache verwendeten Fremdwörtern ohne weiteres verstehen und wegen des beschreibenden
Inhalts der Bezeichnung darin eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis auf die
Herkunft der damit gekennzeichneten Erzeugnisse aus einem bestimmten
Geschäftsbetrieb sehen werden.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Fa