Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 14.01.2002 – 30 W (pat) 75/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 396 43 981
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2000 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 01 220 teilweise gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. November 2000 hat die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 43 981 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 395 01 220 teilweise gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Voit
Winter
Hu