Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.01.2002 – 23 W (pat) 43/00
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 03 665.1-31
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufgehoben. 6.70
Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der in der
mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 8 an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Fahrzeugscheinwerfer-Beleuchtungsrichtung-Steuerungsvorrichtung" und unter Inanspruchnahme
der Unionspriorität
in Japan vom 1. Februar 1996
(Az 8-37109) am
31. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Prüfungsstelle
für Klasse B 60 Q – die Anmeldung zurückgewiesen (vgl
Beschluß-Original, Amtsakte Bl 127 bis 129). Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des damals geltenden, am 17. Dezember 1997
eingegangenen Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach
der deutschen Offenlegungsschrift 42 02 908 – der einzigen im Prüfungsverfahren
ermittelten Druckschrift – nicht patentfähig sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8
vorgelegt und erklärt, daß sie den mit der Beschwerdebegründung vom
3. April 2001 eingereichten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den erstmals vom
Senat in das Verfahren eingeführten Stand der Technik nach der europäischen
Patentschrift 0 355 539 und der Literaturstelle ATZ, Bd 95, H.9, 1993, Seiten 466
bis 469, nicht weiterverfolge.
Die Anmelderin vertritt jedoch die Auffassung, daß die nunmehr beanspruchte
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach dem in der Verhandlung vorgelegten
neuen Anspruch 1 sowie das zugehörige Verfahren nach dem nebengeordneten
Anspruch 6, deren Lehren auf die alternativen Ausführungsformen gemäß den
ursprünglichen Figuren 9 und 10 gestützt seien, durch den nachgewiesenen Stand
der Technik nicht patenthindernd getroffen seien. Sie macht insbesondere geltend,
daß das Anspruchsmerkmal, wonach die Leuchtweitensteuerung einen eingeschränkten maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite
aufweise, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder
Bremsvorgang befindet, im nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Vorbild
habe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufzuheben und das
Patent 197 03 665 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 zu erteilen,
hilfsweise den genannten Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle des
Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 haben – nach Anpassung der
Anspruchskategorie der auf einen Verfahrensanspruch zurückbezogenen Ansprüchen 7 und 8 – folgenden Wortlaut:
1.
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung zur Einstellung der
Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von einem erfaßten Nickwinkel und einem erfaßten
Beschleunigungs- oder Bremsvorgang des Kraftfahrzeugs,
gekennzeichnet durch einen eingeschränkten maximalen
Winkelbereich (Θa) für die Einstellung der Leuchtweite, wenn
sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder
Bremsvorgang befindet.
2.
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung
nach
Anspruch 1,
gekennzeichnet durch eine niedrigere obere Grenze (Θm)
des maximalen Winkelbereichs (Θa) bei Einschränkung des
maximalen Winkelbereichs (Θa).
3.
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung
nach
Anspruch 2,
gekennzeichnet durch eine höhere untere Grenze des maximalen Winkelbereichs (Θa) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (Θa).
4.
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der der Wert der Beschleunigung indirekt, beispielsweise über eine Beschleunigungsanweisung, wie das Gaspedal oder die Drosselklappenstellung
bzw. die Bremsvorrichtung, festgestellt wird.
5.
Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der
Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine
Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der
der Wert der Beschleunigung aus der Motordrehzahl
ermittelt wird.
6. Verfahren zur Einstellung der Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) mit den Schritten:
Erfassen eines Nickwinkels des Kraftfahrzeugs,
Feststellen, ob sich das Kraftfahrzeug in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, und Einstellen der
Leuchtweite des Kraftfahrzeugsscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von dem erfaßten Nickwinkel und einem festgestellten
Beschleunigungs- oder Bremsvorgang
dadurch gekennzeichnet, dass ein eingeschränkter
maximaler Winkelbereich (Θa)
für die Einstellung der
Leuchtweite festgelegt wird, wenn festgestellt wird, dass sich
das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder
Bremsvorgang befindet.
7.
Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine niedrigere obere Grenze
(Θm) für den maximalen Winkelbereich (Θa) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (Θa) festgelegt wird.
8.
Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine höhere untere Grenze für
den maximalen Winkelbereich (Θa) bei Einschränkung des
maximalen Winkelbereichs (Θa) festgelegt wird."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch insoweit
begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache – wie hilfsweise beantragt – mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentansprüchen 1 bis 8 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-
und Markenamt zurückzuverweisen ist, weil das geänderte Patentbegehren noch
nicht ausreichend geprüft ist (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 PatG).
1.)
Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale
sind für den Fachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten (vgl hierzu
BGH Mitt. 1996, 204, 206 liSp – "Spielfahrbahn" mwN).
So stützt sich der geltende Sachanspruch 1 bzw der nebengeordnete Verfahrensanspruch 6 inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1, Alternativmerkmal 2 des
letzten Merkmalskomplexes (beschränkter zulässiger Bereich der Richtung des
Lichtkegels) iVm der Beschreibung und Zeichnung der diesbezüglichen speziellen
Ausführungsformen der Leuchtweitensteuerung nach den Figuren 9 und 10. Die
geltenden Patentansprüche 2 und 3 bzw 7 und 8 stützen sich in ihrem technischen
Inhalt auf die Beschreibung Seite 22 leAbs bis Seite 23 Absatz 2 der Figuren 9
und 10. Die geltenden Patentansprüche 4 und 5 sind inhaltlich gestützt durch die
ursprüngliche Beschreibung Seite 11 Absatz 1 der Figur 1.
2.)
Aufgrund des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar der dem
angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Zurückweisungsgrund entfallen. Jedoch beinhaltet der neugefaßte Patentanspruch 1, der auf eine Leuchtweitensteuerungsvorrichtung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für
die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht in einem
Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, gerichtet ist, eine wesentliche
Änderung des bisherigen – auf das gedämpfte bzw ungedämpfte Regelverhalten
gerichteten – Patentbegehrens, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ersichtlich
noch nicht ausreichend geprüft ist.
Zwar belegt der bisher ermittelte Stand der Technik eine Leuchtweitensteuerung
mit dem bisher beanspruchten gedämpften bzw ungedämpften Regelverhalten.
Für die nunmehr beanspruchte alternative Ausführungsform der Leuchtweitensteuerung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht
in einem
Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, geben die im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften in dessen kein Vorbild.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein diesbezüglicher, einer Patenterteilung
möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert, nachdem hinsichtlich dieser alternativen Ausführungsform ersichtlich noch nicht recherchiert
worden ist.
Da insoweit eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des
neugefaßten Anspruchs 1 noch nicht erfolgt ist und eine Entscheidung in der
Sache nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung des relevanten druckschriftlichen
Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen mit
ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten
in Datenbanken (DEPATIS) berufen sind, ist die Sache im Rahmen der geltenden
Patentansprüche 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren
Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 PatG).
Dr. Beyer
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Knoll
Na