Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.01.2002 – 23 W (pat) 43/00

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 03 665.1-31

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer, sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufgehoben. 6.70

Die Sache wird zur weiteren Prüfung auf der Grundlage der in der

mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 8 an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung "Fahrzeugscheinwerfer-Beleuchtungsrichtung-Steuerungsvorrichtung" und unter Inanspruchnahme

der Unionspriorität

in Japan vom 1. Februar 1996

(Az 8-37109) am

31. Januar 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 20. Juli 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Prüfungsstelle

für Klasse B 60 Q – die Anmeldung zurückgewiesen (vgl

Beschluß-Original, Amtsakte Bl 127 bis 129). Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand des damals geltenden, am 17. Dezember 1997

eingegangenen Patentanspruchs 1 im Hinblick auf den Stand der Technik nach

der deutschen Offenlegungsschrift 42 02 908 – der einzigen im Prüfungsverfahren

ermittelten Druckschrift – nicht patentfähig sei.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 8

vorgelegt und erklärt, daß sie den mit der Beschwerdebegründung vom

3. April 2001 eingereichten Patentanspruch 1 im Hinblick auf den erstmals vom

Senat in das Verfahren eingeführten Stand der Technik nach der europäischen

Patentschrift 0 355 539 und der Literaturstelle ATZ, Bd 95, H.9, 1993, Seiten 466

bis 469, nicht weiterverfolge.

Die Anmelderin vertritt jedoch die Auffassung, daß die nunmehr beanspruchte

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach dem in der Verhandlung vorgelegten

neuen Anspruch 1 sowie das zugehörige Verfahren nach dem nebengeordneten

Anspruch 6, deren Lehren auf die alternativen Ausführungsformen gemäß den

ursprünglichen Figuren 9 und 10 gestützt seien, durch den nachgewiesenen Stand

der Technik nicht patenthindernd getroffen seien. Sie macht insbesondere geltend,

daß das Anspruchsmerkmal, wonach die Leuchtweitensteuerung einen eingeschränkten maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite

aufweise, wenn sich das Fahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder

Bremsvorgang befindet, im nachgewiesenen Stand der Technik keinerlei Vorbild

habe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 Q des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2000 aufzuheben und das

Patent 197 03 665 mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 8 zu erteilen,

hilfsweise den genannten Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuverweisen.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 haben – nach Anpassung der

Anspruchskategorie der auf einen Verfahrensanspruch zurückbezogenen Ansprüchen 7 und 8 – folgenden Wortlaut:

1.

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung zur Einstellung der

Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von einem erfaßten Nickwinkel und einem erfaßten

Beschleunigungs- oder Bremsvorgang des Kraftfahrzeugs,

gekennzeichnet durch einen eingeschränkten maximalen

Winkelbereich (Θa) für die Einstellung der Leuchtweite, wenn

sich das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder

Bremsvorgang befindet.

2.

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung

nach

Anspruch 1,

gekennzeichnet durch eine niedrigere obere Grenze (Θm)

des maximalen Winkelbereichs (Θa) bei Einschränkung des

maximalen Winkelbereichs (Θa).

3.

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung

nach

Anspruch 2,

gekennzeichnet durch eine höhere untere Grenze des maximalen Winkelbereichs (Θa) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (Θa).

4.

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der der Wert der Beschleunigung indirekt, beispielsweise über eine Beschleunigungsanweisung, wie das Gaspedal oder die Drosselklappenstellung

bzw. die Bremsvorrichtung, festgestellt wird.

5.

Leuchtweitensteuerungsvorrichtung nach einem der

Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch eine

Beschleunigungsdetektionseinrichtung (3b), mit der

der Wert der Beschleunigung aus der Motordrehzahl

ermittelt wird.

6. Verfahren zur Einstellung der Leuchtweite eines Kraftfahrzeugscheinwerfers (5) mit den Schritten:

Erfassen eines Nickwinkels des Kraftfahrzeugs,

Feststellen, ob sich das Kraftfahrzeug in einem Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, und Einstellen der

Leuchtweite des Kraftfahrzeugsscheinwerfers (5) in Abhängigkeit von dem erfaßten Nickwinkel und einem festgestellten

Beschleunigungs- oder Bremsvorgang

dadurch gekennzeichnet, dass ein eingeschränkter

maximaler Winkelbereich (Θa)

für die Einstellung der

Leuchtweite festgelegt wird, wenn festgestellt wird, dass sich

das Kraftfahrzeug nicht in einem Beschleunigungs- oder

Bremsvorgang befindet.

7.

Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass eine niedrigere obere Grenze

(Θm) für den maximalen Winkelbereich (Θa) bei Einschränkung des maximalen Winkelbereichs (Θa) festgelegt wird.

8.

Leuchtweitensteuerungsverfahren nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass eine höhere untere Grenze für

den maximalen Winkelbereich (Θa) bei Einschränkung des

maximalen Winkelbereichs (Θa) festgelegt wird."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch insoweit

begründet, als der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache – wie hilfsweise beantragt – mit den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neugefaßten Patentansprüchen 1 bis 8 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent-

und Markenamt zurückzuverweisen ist, weil das geänderte Patentbegehren noch

nicht ausreichend geprüft ist (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 und 3 PatG).

1.)

Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale

sind für den Fachmann aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur angemeldeten Erfindung gehörig offenbart herzuleiten (vgl hierzu

BGH Mitt. 1996, 204, 206 liSp – "Spielfahrbahn" mwN).

So stützt sich der geltende Sachanspruch 1 bzw der nebengeordnete Verfahrensanspruch 6 inhaltlich auf den ursprünglichen Anspruch 1, Alternativmerkmal 2 des

letzten Merkmalskomplexes (beschränkter zulässiger Bereich der Richtung des

Lichtkegels) iVm der Beschreibung und Zeichnung der diesbezüglichen speziellen

Ausführungsformen der Leuchtweitensteuerung nach den Figuren 9 und 10. Die

geltenden Patentansprüche 2 und 3 bzw 7 und 8 stützen sich in ihrem technischen

Inhalt auf die Beschreibung Seite 22 leAbs bis Seite 23 Absatz 2 der Figuren 9

und 10. Die geltenden Patentansprüche 4 und 5 sind inhaltlich gestützt durch die

ursprüngliche Beschreibung Seite 11 Absatz 1 der Figur 1.

2.)

Aufgrund des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar der dem

angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Zurückweisungsgrund entfallen. Jedoch beinhaltet der neugefaßte Patentanspruch 1, der auf eine Leuchtweitensteuerungsvorrichtung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für

die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht in einem

Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, gerichtet ist, eine wesentliche

Änderung des bisherigen – auf das gedämpfte bzw ungedämpfte Regelverhalten

gerichteten – Patentbegehrens, die im Rahmen des Prüfungsverfahrens ersichtlich

noch nicht ausreichend geprüft ist.

Zwar belegt der bisher ermittelte Stand der Technik eine Leuchtweitensteuerung

mit dem bisher beanspruchten gedämpften bzw ungedämpften Regelverhalten.

Für die nunmehr beanspruchte alternative Ausführungsform der Leuchtweitensteuerung mit eingeschränktem maximalen Winkelbereich für die Einstellung der Leuchtweite, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht

in einem

Beschleunigungs- oder Bremsvorgang befindet, geben die im Verfahren befindlichen, eingangs genannten Druckschriften in dessen kein Vorbild.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß ein diesbezüglicher, einer Patenterteilung

möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert, nachdem hinsichtlich dieser alternativen Ausführungsform ersichtlich noch nicht recherchiert

worden ist.

Da insoweit eine sachliche Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des

neugefaßten Anspruchs 1 noch nicht erfolgt ist und eine Entscheidung in der

Sache nur aufgrund einer sorgfältigen Ermittlung des relevanten druckschriftlichen

Standes der Technik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen mit

ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Recherchemöglichkeiten

in Datenbanken (DEPATIS) berufen sind, ist die Sache im Rahmen der geltenden

Patentansprüche 1 bis 8 an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren

Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 79 Abs 3 PatG).

Dr. Beyer

Dr. Meinel

Dr. Gottschalk

Knoll

Na