Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 15.01.2002 – 27 W (pat) 205/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 37 449 6.70

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

ASE

Gegen die Eintragung der Wortmarke

für

"Chipkarten (smart cards); Leser (Drives) für Chipkarten; Chipkarten sowie Chipkarten-Software und -Leser jeweils für Identifizierung, Authentifizierung, Zugangskontrolle, Bank- und Geldwesen,

Kredit, Zahlungen, Gemeinschafts- und Sozialdienste, Datensicherheit, Kommunikation, Softwaresicherheit, Bemessungen,

Krankheits- und Gesundheitsfürsorge und für Erziehung; Computer-Software und Chipkartenleser jeweils für Entwicklung und Entwurf von Chipkartenanwendungen; Computer-Software und -Hardware jeweils für das Lesen, Schreiben, Aktivieren, Betreiben, Entwerfen, Verarbeiten und Managen von und für das Kommunizieren

mit Chipkarten; Computer-Software und Chipkartenleser für den

Betrieb von Lesegeräten für Chipkarten; Handbücher als Zubehör

zu Chipkarten und zu Chipkarten-Hardware und –Software"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wort/Bildmarke

eingetragen unter der Nr 1 163 979 für

"Elektronische und elektrotechnische Geräte (soweit in Klasse 9

enthalten), Computer als elektronische Rechenanlagen, Computer

als Datenverarbeitungs- und Textverarbeitungsgeräte, Datenträger

mit oder ohne aufgezeichnete Computerprogramme (soweit in

Klasse 9 enthalten), Drucker, Plotter, Dateneingabe- und -ausgabegeräte, Daten- Speichergeräte, Modemgeräte, Bildschirme,

Scanner; Erstellen von Programmen für Dritte, technische Beratung und Planung im Zusammenhang mit informationstechnischen

Anlagen und Datenbanken; Vermietung von Computern, Datenverarbeitungsanlagen, Programmen auf Datenträgern, Schulung

für Dritte auf dem Gebiet der Datenverarbeitung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluß vom 16. Februar 2000 auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die Waren "Personalcomputer, Notebooks, Handbücher und Disketten (als spezielles PC-Zubehör)",

für welche die Markeninhaberin eine Benutzung der Widerspruchsmarke anerkannt habe, im Ähnlichkeitsbereich der Waren der angegriffenen Marke liegen. Da

die Disketten mit Datenverarbeitungsprogrammen bespielt sein könnten, bestünden zwischen diesen und Telefon-, Scheck-, Kredit- und Identifikationskarten enge

Berührungspunkte; auch zwischen Datenverarbeitungsprogrammen und Druckereierzeugnissen sowie zwischen Personalcomputern und Chipkarten- und Computer-Software bestehe eine Warenähnlichkeit, da Personalcomputer des öfteren mit

Chipkartenlesegeräten ausgestattet seien und dem Verkehr häufig nicht geläufig

sei, welche Bauteile eines Personalcomputers vom PC-Hersteller selbst oder von

einem Zulieferbetrieb stammten, zumal bekannte PC-Hersteller wie die Siemens

AG auch im Chipkartenbereich tätig seien. Auch die Voraussetzung der Ähnlichkeit der Marken sei gegeben, da sie sich in klanglicher Hinsicht sehr nahe kämen;

die Abweichung am Wortende reiche auch unter Berücksichtigung der Kürze der

Wörter zum Ausschluß der Verwechslungsgefahr nicht aus, zumal die Vokale eine

erhebliche Klangnähe aufwiesen und Unterschiede in den Markenendungen meist

unbeachtet blieben. Die jüngere Marke sei daher zu löschen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der

sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückweisung des Widerspruchs begehrt. Ihrer Auffassung nach berücksichtigt der angefochtene Beschluß nicht, daß

es sich bei den angesprochenen Verkehrskreisen um Fachkreise handele, die mit

den tatsächlichen Produktions-, Vertriebs- und Lizenzverhältnissen im Bereich der

sich gegenüberstehenden Waren wesentlich besser als Laien vertraut seien. Die

Waren der angegriffenen Marke stammten regelmäßig aus völlig anderen Herkunftsstätten als die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Auch

die Produkteigenschaften der kollidierenden Waren und Dienstleistungen seien

verschieden; so dienten mit Datenverarbeitungsprogrammen bespielte Datenträger anderen Verwendungszwecken als Chipkarten. Schließlich unterschieden sich

auch die Abnehmerkreise und die Vertriebswege der jeweiligen Produkte, wobei

keine Rolle spiele, daß Chipkarten auf der letzten Handelsstufe auch an Endverbraucher gelangen würden, da sich die Waren der Anmeldemarke nur an Fachkreise richteten, welche sie in der Regel schriftlich oder über das Internet bestellten. Wegen der Warenferne seien daher nur geringe Anforderungen an die Markenähnlichkeit zu stellen. Den danach erforderlichen Markenabstand halte die jüngere Marke ein, wobei die angesprochenen Fachkreise Kennzeichnungen sorgfältiger prüfen würden und daher nicht so leicht Verwechslungen unterlägen. Wegen

der Kürze der Vergleichsmarken schließe bereits die Abweichung in einem Buchstaben die Verwechslungsgefahr aus; der Vokal "i" in der Widerspruchsmarke werde nämlich sehr viel heller und langgezogener gesprochen als der Vokal "E" in der

jüngeren Marke, zumal beide Marken nach der Lebenserfahrung als einzelne

Buchstaben ausgesprochen würden. Schließlich sei auch die bildlich unterschiedliche Ausgestaltung zu berücksichtigen.

Dem ist die Widersprechende mit dem Antrag entgegengetreten, die Beschwerde

zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, die Datenverarbeitungsgeräte sowie die zu ihrem Betrieb erforderliche Software, für die eine Benutzung der

Widerspruchsmarke anerkannt worden sei, lägen nach anerkannter Spruchpraxis

im Ähnlichkeitsbereich der Waren der angegriffenen Marke. Auf die angeblich unterschiedlichen Herkunftsstätten und Vertriebswege der Waren komme es bei der

Beurteilung der Ähnlichkeit nicht entscheidend an. Im übrigen könnten die Waren

der Widerspruchsmarke ebenso schriftlich oder per Internet bestellt werden wie

die Waren der angegriffenen Marke. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit

übersehe die Widersprechende, daß die beiden Endvokale "i" bzw "e" als Vordergaumenvokale eine starke phonetische Annäherung aufwiesen. Im Hinblick auf die

Ähnlichkeit der von den Marken erfaßten Waren bestehe daher die Gefahr klanglicher Verwechslungen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt und auf

die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle

des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet, weil die sich gegenüberstehenden Marken im Sinne des § 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG miteinander verwechselbar sind. Das Beschwerdevorbringen bietet

für eine abweichende Beurteilung keinen Anlaß.

Die Gefahr von Verwechslungen ist von mehreren Komponenten abhängig, die

miteinander in Wechselbeziehung stehen, und zwar insbesondere von der Ähnlichkeit oder Identität der Marken, der Ähnlichkeit oder Identität der von ihnen erfaßten Waren und der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei im

Rahmen der Beurteilung der Ähnlichkeit der Marken auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (EuGH MarkenR 1999, aaO). Ein geringer

Grad der Ähnlichkeit der Waren kann dabei durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998,

387, 389 Tz 23 f - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz 16 f - Canon;

BGH GRUR 1999, 241, 243; st. Rspr.). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann

eine Verwechslungsgefahr der Marken nicht ausgeschlossen werden.

Entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen Marke liegen die Waren

der angegriffenen Marke nicht in einem nur ganz entfernten Ähnlichkeitsbereich

der Waren "Personalcomputer, Notebooks und Disketten als spezielles PC-Zubehör", für welche die Widerspruchsmarke unstreitig benutzt wird und die unter die

eingetragenen Oberbegriffe "Computer als Datenverarbeitungs- und Textverarbeitungsgeräte, Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen (soweit in

Klasse 9 enthalten)" fallen. Es erscheint schon zweifelhaft, ob es gerechtfertigt ist,

den Schutz der Widerspruchsmarke auf "Personalcomputer/Notebooks" und "Disketten als PC-Zubehör" zu beschränken (sog Integrationsfrage, vgl dazu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 26 Rdn 106). Auch wenn nur diese Einzelwaren

zugrundegelegt werden, bestehen mit den Waren der angegriffenen Marke, nämlich im wesentlichen "Chipkarten, Leser für Chipkarten und Chipkarten-Software,

auch für Entwicklung und Entwurf von Chipkartenanwendungen" beachtliche Berührungspunkte hinsichtlich der Art, des Verwendungszwecks, der Nutzung und

insbesondere der Eigenart der Waren als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte. Nach der Rechtsprechung sind es insbesondere diese

Faktoren, die den Verkehr zu Annahme einer gleichen betrieblichen Herkunft der

Waren führen können (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; BGH

GRUR 1999, 731 - Canon II; 1999, 496, 497 – TIFFANY).

Bei Chipkarten handelt es sich um kleine, auf einer Plastikkarte aufgebrachte Datenträger, die ebenso wie die Disketten der Widersprechenden der Speicherung

von Daten dienen. Die Karten sind vielfach auch mit Steuerprogrammen ausgerüstet, und die auf den Chips befindlichen Daten werden über einen an einen Personalcomputer angeschlossenen oder in diesen integrierten Leser (Drives) verarbeitet. Smart Cards enthalten darüber hinaus auch einen integrierten Mikroprozessor,

wodurch sie zu einen Minicomputer (Chiprechner) werden (vgl zur Klassifizierung

von Chipkarten http://members, tupod.de/atrott/Klassi/Klassi.htm). Chipkarten,

Chiprechner (als Hardware) und die zu ihrem Betrieb erforderlichen Betriebs- bzw

Steuerprogramme (Chipsoftware) einschließlich der üblichen Handbücher weisen

damit - ebenso wie auch die Chip-Leser (Drives) - nicht nur in ihrer Beschaffenheit

und Funktionsweise eine grundlegende Ähnlichkeit mit Personalcomputern auf,

sondern können auch unmittelbar mit Personalcomputern als einander ergänzende Waren zur Anwendung kommen. Auf welchem Träger bzw Speichermedium

(zB Festplatte, Diskette, Magnetkarte, Chipkarte) Software für Rechner gespeichert ist und mittels welcher Hardware (Personalcomputer, Notebook, Smart Card)

Daten verarbeitet werden, spielt keine wesentliche Rolle. Entscheidend ist grundsätzlich das Programm, welches sich auf dem Träger befindet bzw in gleicher Weise ausführbar ist.

Auch die Abnehmerkreise der sich gegenüberstehenden Waren stimmen weitgehend überein. Zu den gewerblichen Nutzern von Chipkarten, Chipkarten-Software,

einschließlich solcher für die Entwicklung und den Entwurf von Chipkartenanwendungen, und Chipkarten-Lesern gehören zB Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Arbeits- und Sozialämter, die wiederum mit Personalcomputern arbeiten,

während die Geräte der sog. mittleren und großen Datentechnik heute im wesentlichen nur noch für spezielle Aufgabenbereiche zum Einsatz kommen. Die Waren

begegnen sich aber auch bei privaten Anwendern, wenn man den heute schon in

großem Umfang mit Chipkarten in Form von Bankkarten (EC-Karten, Kreditkarten)

abgewickelten Zahlungsverkehr berücksichtigt, bei dem die Chipkarten entweder

am Bankautomaten (dh einem für diesen Zweck spezialisierten Computer) oder

auch - beim sog. HBCI-Verfahren - per Internet mittels eines speziellen am Computer angeschlossenen, über den allgemeinen PC-Handel (häufig sogar zusammen mit der erforderlichen Software) erwerbbaren Lesegerätes genutzt werden.

Weder bei den gewerblichen, meist kaufmännischen Abnehmern noch erst recht

bei den Privatleuten kann erwartet werden, daß sie den großen, kaum überschaubaren Markt der Anbieter von Personalcomputern samt Hardwarekomponenten

und Peripheriegeräten einschließlich der zugehörigen Software kennen und daher

in der Lage sind, sie von ihren betrieblichen Herkunftsstätten her auseinanderzuhalten, sofern überhaupt Unterschiede bestehen.

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die Ähnlichkeit von Personalcomputern

und PC-bezogener Software einerseits und Chipkarten, Chipkartensoftware und

Chipkartenlesern andererseits möglicherweise nicht sogar als eng anzusehen ist.

Auch wenn zugunsten der Widersprechenden nur eine allenfalls mittlere Warenähnlichkeit angenommen wird, reicht der Abstand, den die angegriffene Marke "ASE" von der Widerspruchsmarke "ASI" hält, jedenfalls in klanglicher Hinsicht

nicht aus, um Verwechslungen auszuschließen. Die Endvokale "E" und "I" weisen

eine so starke phonetische Ähnlichkeit auf, daß sie selbst von einem aufmerksameren Hörer nicht sicher auseinandergehalten werden können. Dem steht auch

die Kürze der Markenwörter nicht entgegen, weil diese in der Regel auf der Anfangssilbe betont werden, während der jeweilige Endvokal akustisch stark zurücktritt. Bei einer nicht jede Silbe ganz deutlich hervorhebenden Sprechweise, mit der

im täglichen Geschäftsleben weitgehend gerechnet werden muß, kann die Gefahr

klanglicher Verwechslungen der Marken daher nicht verneint werden, zumal der

Kreis der angesprochenen Abnehmer relativ breit ist und daher auch die Zahl der

Begegnungen der Marken im mündlichen Geschäftsverkehr nicht unterschätzt

werden darf. Die Gefahr klanglicher Verwechslungen der Marken besteht im übrigen auch in dem Fall ihrer Wiedergabe als Einzelbuchstaben "A-S-E/A-S-I", denn

hier kommt dem Unterschied in den hellen Endvokalen bei fließender rascher

Sprechweise ebenfalls kein nennenswertes Gewicht zu. Inwiefern die Marken

auch Anlaß zu schriftbildlichen Verwechslungen bieten, wenn sie bei Bestellungen

über das Internet in einfacher Druckschrift - ohne die grafische Ausgestaltung der

Widerspruchsmarke - wiedergegeben werden, kann hier dahingestellt bleiben, weil

nach der Rechtsprechung die Übereinstimmung in einer Richtung (Klang, Schriftbild oder Begriff) genügt, um eine Verwechslungsgefahr annehmen zu können (vgl

Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 9 Rdn 91 mwNachw).

Da die Markenstelle die Löschung der angegriffenen Marke somit zu Recht angeordnet hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz