Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 28 W (pat) 114/01

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 07 750.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren „Kraftfahrzeuge,

ausgenommen Motoren für Kraftfahrzeuge“ ist das Wort

KOMPRESSOR.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei dem

beanspruchten Markenwort um die Fachbezeichnung eines wesentlichen Fahrzeugbestandteiles (Kompressormotor) handele, was in bezug auf die beanspruchten Waren lediglich den beschreibenden Sachhinweis zum Ausdruck

bringe, daß diese mit einem entsprechenden Motor ausgestattet seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die einen beschreibenden

Warenbezug schon deshalb in Abrede stellt, weil das Warenverzeichnis einen entsprechenden Disclaimer aufweise. Im übrigen verwende allein die Anmelderin die

beanspruchte Bezeichnung in markenmäßig herausgestellter Form.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Marke zu Recht und mit einer überzeugenden und durch

zahlreiche tatsächliche Feststellungen belegten Begründung von der Eintragung

ausgeschlossen, allerdings gestützt auf fehlende Unterscheidungskraft, obwohl

nach der Sachlage eher das Eintragungsverbot nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im

Vordergrund steht. Ersichtlich versucht die Anmelderin, einen technischen Fachbegriff für sich zu monopolisieren, obwohl dieser Begriff nicht nur seit Jahren in

der allgemeinen Fachliteratur für Geräte, die vor allem gasförmige Medien verdichten, sondern auch und gerade bei leistungsverstärkten Kraftfahrzeugen gebräuchlich ist zur Bezeichnung sog. Kompressor-Motoren mit mechanischer Aufladung (im Gegensatz zur sog. Turboladern). Nach den Feststellungen des Senats wird die angemeldete Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet bereits von diversen Herstellern in diesem Sinne und bevorzugt auch in Alleinstellung verwendet, und zwar sowohl in einem rein beschreibenden Kontext wie auch

schlagwortartig herausgestellt. So finden sich bei Internet-Recherchen im Kfz-

Sektor etwa ein BMW 328 Kompressor, ein Jaguar XJR Kompressor, ein Breyton

X5 Kompressor, aber auch ein Kompressor Bausatz für VR6-Motoren, ein Subaru

Impreza mit Kompressor, ein BMW Kompressor & Turbo Portal usw, wobei auffällt, dass stets die Kurzbezeichnung „Kompressor“ und nicht etwa „Kompressor-

Motor“ verwendet wird. Selbst die Anmelderin bewirbt diverse ihrer Fahrzeugmodelle mit dem Hinweis „im Basismodell des ... kommt künftig ein Zweiliter-Motor

mit Kompressor ... zum Einsatz“. Der Senat ist aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen der Ansicht, daß das angemeldete Wort ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung eines wesentlichen Teils der Ware

selbst oder deren Beschaffenheit dient bzw. dienen kann. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben. Die Verwendung eines Disclaimers im Warenverzeichnis

(ausgenommen Motoren) steht dieser rechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht

entgegen, weil Fahrzeugteile nicht beansprucht werden und Motoren vom Begriff

Kraftfahrzeuge nicht mitumfasst werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin sodann klargestellt, dass auch

keine Verkehrsdurchsetzung beansprucht wird, so dass die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte und zurückzuweisen war.

Stoppel

Martens

Voit

Bb