Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 29 W (pat) 223/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 67 927.4
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. April 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"City und Partner Service Line"
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör,
nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußkabel, an Teilnehmerendgeräten angepaßte Halterungen und Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen; Datenverarbeitungsgeräte,
Computer; SIM-Karten (Subscriber Identification Module);
Klasse 35
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich
Sekretariatsdienste;
Klasse 37
Hoch-, Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken,
Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen,
Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik;
Klasse 38
Telekommunikation, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines Telekommunikationsnetzes,
insbesondere Mobilfunknetzes, Nachrichtenübermittelung, Mehrwertdienste, nämlich Leistungen, die im
Zusammenhang mit den eigentlichen Netzdiensten bestehen, insbesondere Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines
zentralen Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen;
Klasse 39
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich
Reisebürodienste;
Klasse 42
auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen, nämlich
Hotelreservierung, Wetterberichte; Bau- und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere der Telekommunikation; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 10. April 2000 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldete Angabe liege ganz auf der
Linie existierender Bezeichnungen wie "citypartner, City-Tarif, Cityruf, Partnertarif,
Service-Leistungen/Rufnummern, mobilservice" usw. und werde lediglich als Hinweis auf ein Telekommunikationsangebot verstanden, das sich dadurch auszeichne, dass es spezielle Vorteile für Telefonate im Stadtbereich sowie mit bestimmten, in der Regel bei Vertragsabschluss gewählten Geschäftspartnern biete.
Es liege in der Natur solcher Angebote auf dem Telekommunikationssektor, dass
die genauen Voraussetzungen und Bedingungen für die Nutzung des Angebots
sich aus der Bezeichnung nicht erkennen ließen. Die angemeldete Bezeichnung
werde für auf dem Telefonweg zu erbringende Dienstleistungen als Beschreibung
der Art der Erbringung der Dienstleistungen und hinsichtlich der dazu erforderlichen Waren als Bestimmungsangabe verstanden. Soweit hinsichtlich einzelner
Dienstleistungen ein nur mittelbar beschreibender Bezug bestehe, wirke die
angemeldete Kennzeichnung als reine Sachangabe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie trägt vor, es fehle der
angemeldeten Kennzeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft, weil es eines
erheblichen interpretatorischen Aufwands bedürfe, um der Wortfolge eine Sachangabe zu entnehmen. Die Wörter "City" und "Partner" seien in Verbindung mit
den angemeldeten Waren und Dienstleistungen mehrdeutig. Auch die angemeldete Wortkombination in ihrer Gesamtheit sei nicht geeignet, die Waren und
Dienstleistungen konkret zu beschreiben. Insbesondere für die Dienstleistungen
auf dem Bausektor existiere kein sachlicher Bezug. Daher bestehe auch kein
Bedürfnis, diese Wortfolge als beschreibende Angabe für die Allgemeinheit freizuhalten.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angemeldeten
Kennzeichnung fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch handelt es sich bei
ihr um eine Angabe, die zur Beschreibung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen dienen kann (§§ 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 -
PROTECH; BGH WRP 1999, 1169 - FOR YOU; BGH GRUR 1999, 1089, 1091
- YES). Kann einer Wortmarke kein
für die
fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt
dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 -YES; BGH
MarkenR 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; zuletzt BGH
BlfPMZ 2001, 398 – LOOK).
Nach diesen Grundsätzen ist das Zeichen "City und Partner Service Line" in
seiner Gesamtheit unterscheidungskräftig (BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE
HOME DEPOT; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; BGH MarkenR
2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Bei den Bestandteilen
"Service Line" und "Partner Service Line" handelt es sich zwar - wie eine
Internet-Recherche des Senats ergeben hat - um Begriffe die von
verschiedenen Unternehmen als Hinweis auf eine von ihnen unterhaltene
Telefon- oder Internetverbindung, über die insbesondere Geschäftspartner
bzw. Kunden Informationen und Hilfestellungen erhalten oder Dienstleistungen
abrufen können, verwendet werden. Der Zeichenbestandteil "City Service Line"
ist im englischen Sprachraum als Bezeichnung für die städtische Wasser- und
Abwasserversorgung nachweisbar. Im deutschen Sprachraum kommt diese
Wortfolge kaum vor, wird aber ganz vereinzelt für Informations-Hotlines von
Stadtverwaltungen verwendet. Hier jedoch ist die angemeldete Wortfolge in
ihrer Gesamtheit zu prüfen. Es ergibt sich aus ihr kein konkreter waren- und
dienstleistungsbezogener Begriffsinhalt. Abgesehen davon, dass die
Bedeutung "städtische Abwasserversorgung" von "City Service Line" ersichtlich
keinen Bezug zu den hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen
aufweist, kann man diesem Bestandteil noch weitere Bedeutungen entnehmen.
Vom reinen Wortsinn her könnte es sich bei den bei der "City Service Line"
abfragbaren
Informationen um
Informationen über einen "citytarif", um
Informationen über die betreffende Stadt, über Veranstaltungen in der Stadt,
touristische Attraktionen oder aber auch um Informationsmöglichkeiten über
Leistungen der Stadtverwaltung etc. handeln. In Verbindung mit dem weiteren
Zeichenbestandteil "Partner" wird ein möglicher sachbezogener Begriffsinhalt
noch unklarer. Eine Interpretation des Gesamtzeichens im Sinne einer
Bezeichnung für eine Serviceline für Geschäftspartner, Kunden oder für
Partner, die für diesen Personenkreis Informationen über die "City" gibt, ist
ebenso möglich wie eine Interpretation im Sinne einer Bezeichnung für eine
Serviceline, die Informationen über Geschäftspartner und Kunden sowie die
"City" gibt, wobei wiederum "City" sowohl "Stadt" als auch "Innenstadt"
bedeuten könnte. Denkbar wäre auch ein Verständnis als Serviceline, die über
"Partner" in der betreffenden Stadt oder einer Stadt informiert. Vorstellbar ist
außerdem, dass die Begriffe "City" und "Partner" als zusammengehörig angesehen werden, wie dies etwa bei Firmenbezeichnungen oder Bezeichnungen
für Anwaltskanzleien üblich ist.
Aus diesen Gründen lässt sich der angemeldeten Wortfolge keine hinreichend
klare Bedeutung in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entnehmen, so dass dieser nicht jegliche Fähigkeit zur Kennzeichnung
der betrieblichen Herkunft fehlt (vgl. zuletzt BGH BlfPMZ 2001, 398, 399
- LOOK).
2. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind
von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell
noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten
(vgl. BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION;
BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Wie oben ausgeführt ist die Wortfolge "City und Partner Service Line" lexikalisch nicht nachweisbar. Eine Internet-Recherche des Senats ergab, dass "City
und Partner Service Line" ausschließlich als Kennzeichnung für ein Informationstelefon zu bestimmten Tarifen der Anmelderin, nie aber als sachlicher
Hinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verwendet wird,
also derzeit nicht als beschreibende Angabe dient. Wegen ihres unklaren Bedeutungsinhalts stellt sie auch keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf diese Waren und Dienstleistungen dar, so dass sie
auch zur beschreibenden Verwendung in der Zukunft nicht dienen kann.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl