Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 29 W (pat) 241/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 21 962.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 16. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 20. März 2000 wird aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
" mobil info"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9:
Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Laptops; Computer-Notebooks; integrierte Schaltkreise; Compact-Disks; magnetische und optische Datenträger; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computerperipheriegeräte; Computertastaturen; Lautsprecher; Drucker; Modems; Bildflächen mit aktiver Lichtemission,
insbesondere
Kathodenstrahl-Bildschirme,
LED-Bildflächen,
LCD-Bildschirme, Plasma-Bildschirme; Bildflächen mit passiver
Bildemission,
insbesondere Projektionsschirme
für Dias und
Filme; Satellitenempfangsantennen; Scanner für Datenverarbeitungsanlagen;
Computer-Software;
Computer-Betriebsprogramme; Videobänder; Videobildschirme; Computernetzwerksysteme; Navigationsinstrumente;
Klasse 35:
Werbung; Verbreitung von WerbeanzeigenFernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Rundfunkwerbung; Fernsehwerbung;
Vermietung von Werbezeiten in Rundfunkprogrammen und Fernsehprogrammen; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken;
Klasse 38:
Telekommunikation; Mobil-Funktelefondienst; Bildschirmtextdienst; Sammeln, Liefern und Übermittlung von Nachrichten und
Pressemitteilungen; Redaktionsdienste; elektronische Nachrichtenübermittlung; Nachrichtenübermittlung und Bildübermittlung
mittels Computer; Personenruf mittels Rundfunk, Telefon oder anderen Mitteln elektronischer Kommunikation; Satellitenübertragung; Auskünfte über Telekommunikation; Ausstrahlung von
Fernsehprogrammen und Hörfunkprogrammen,
insbesondere
mittels digitaler Technik (Digital Audio Broadcasting, DAB); Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübermittlung; Vermietung
von Telekommunikationsgeräten;
Klasse 41:
Unterhaltung; Zusammenstellung von Hörfunkprogrammen und
Fernsehprogrammen; Fernsehunterhaltung; Filmproduktionen;
Fernsehunterhaltung; Rundfunkunterhaltung; Durchführung von
Lifeveranstaltungen; Bearbeitung von Videobändern; Herausgabe
von Texten, ausgenommen Werbetexten; Vermietung von Rundfunkgeräten und Fernsehgeräten, Vermietung von Tonaufnahmen
und Filmaufnahmen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Aktualisierung, Design, Vermietung und Wartung von Computersoftware;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Aufzeichnung von
Videobändern; Dienstleistungen bezüglich der Informationsübermittlung zur Navigation von Fahrzeugen; Betreiben und Vermietung eines Computernetzwerkes, insbesondere zum Übertragen
von Daten zwischen verschiedenen Computern mit Kabelverbindungen und Funkverbindungen."
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 20. März 2000 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die angemeldeten, sprachüblich analog
bestehenden Begriffe wie "Mobilfunk, Mobiltelefon, Mobilnetz" gebildete Wortfolge
weise lediglich darauf hin, dass die Anmelderin Informationen zusammenstelle
und diese an mobile, d.h. nicht statisch vernetzte Endgeräte übermittle. Die
angemeldete Kennzeichnung stelle somit eine unmittelbar beschreibende Angabe,
nämlich eine Angabe über die Art der beanspruchten Dienstleistungen, ihrer
Erbringungsweise, ihrer Bestimmung sowie des Einsatzzweckes der Waren dar.
Auch wenn der korrekte Ausdruck "mobile Information" lauten müsse, handele es
sich doch um eine werbeübliche schlagwortartige Begriffsbildung, die
ausschließlich beschreibend verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angefochtene Beschluss leide an einem Begründungsmangel, denn er gehe nicht auf jede der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ein. Bei der angemeldeten Wortfolge
handele es sich um eine Wortneuschöpfung mit diffusem Begriffsinhalt, die nicht
ohne kompliziertere Überlegungen als beschreibende Angabe verstanden werden
könne. "Information" bezeichne in der Kommunikationswissenschaft nicht den
Kommunikationsprozess oder die Kommunikationsmittel und auch nicht die übertragenen Signale, sondern den durch die Signale übermittelten Sinngehalt. Die
Interpretation des Zeichens als "mobile Information" ergebe daher keine sinnvolle
Sachaussage in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen.
Die angemeldete Kennzeichnung stelle deshalb bei der gebotenen engen Auslegung der Schutzversagungsgründe wegen ihrer Mehrdeutigkeit ein "sprechendes
Zeichen" dar, das unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Der Beschluss war nicht wegen eines Begründungsmangels aufzuheben, weil
in der Beschlussbegründung lediglich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gruppenmäßig zusammengefasst wurden und daher noch erkennbar
ist, dass sich die beispielhaft für typische Waren und Dienstleistungen dieser
Waren- und Dienstleistungsgruppen angestellten Überlegungen auf jede in
diesen Gruppen enthaltene Ware oder Dienstleistung beziehen (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 83 Rn 49).
2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft,
noch handelt es sich bei ihr um eine Angabe, die zur Beschreibung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen kann (§§ 8 Abs. 2 Nr 1 und 2
MarkenG).
2.1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH; BGH WRP 1999, 1169 - FOR YOU; BGH
GRUR 1999, 1089, 1091 - YES). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 – YES; BGH MarkenR 2000, 420 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; zuletzt BGH BlfPMZ 2001, 398
– LOOK).
Nach diesen Grundsätzen ist das Zeichen "mobil info" in seiner Gesamtheit
unterscheidungskräftig (BGH GRUR 1996, 771, 772 - THE HOME DEPOT;
BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; BGH MarkenR 2000, 420
-RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Die Wortfolge setzt sich aus
"mobil" (beweglich, ortsveränderlich, nicht an einen festen Ort gebunden)
und "Info" (Kurzwort für Information, Informationsblatt) zusammen (vgl.
Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl, jeweils Stichwort "mobil" und "Info"). Darüber hinaus wird
nach dem online verfügbaren "wortschatz lexikon" der Universität Leipzig
"mobil" (ohne e) derzeit auch in anderer Bedeutung verwendet. Es gibt einige Wortverbindungen wie "Mobiladresse, Mobil-Services, Mobil-Tochter,
Mobilanschluss, Mobilanbieter, Mobilbox, Mobilnetz" etc., die sich auf mobiles Telefonieren beziehen und bei denen es sich offenbar um Abkürzungen der betreffenden mit "Mobilfunk" gebildeten Begriffe, aber zum Teil
auch um eine Verwendung im Sinne von "Mobiltelefon" handelt. Außerdem
wird "mobil" etwa in den Begriffsbildungen "Mobilprozessor, Mobil-Chip" als
Hinweis auf einen mobilen Computer gebraucht. Die angemeldete Wortfolge kann somit einmal als "mobile (bewegliche, ortsveränderliche) Information" oder aber auch als "Mobiltelefon-Information, Mobilfunk-Information" und weiterhin auch als "mobile Computer-Information" verstanden
werden. Diese einzelnen Interpretationsmöglichkeiten sind jeweils noch
weiter interpretierbar und in ihrer Bedeutung unklar: "mobile Information" in
der Bedeutung "ortsveränderliche, bewegliche Information" ergibt aus den
schon von der Anmelderin genannten Gründen keine klare Aussage, denn
bei Information handelt es sich um ein Abstraktum, nämlich um den durch
Medien übertragenen Sinngehalt, eine Botschaft im weitesten Sinne; mobil
können aber allenfalls Empfangs- und Sendegeräte oder Informationsempfänger sein, nicht aber die Information selbst. Die Interpretation des
Zeichens als "Mobiltelefon-Information" ist nicht eindeutig, weil dies sowohl
Informationen über Mobiltelefone und das mobile Telefonieren als auch
über das Handy zu empfangende Informationen beinhaltet. Ein Verständnis der Wortfolge als "mobile Computer-Information" lässt die gleichen Interpretationen bezogen auf mobile Computer zu. Eine weitere Deutungsmöglichkeit könnte in einer "geistig beweglichen" = aktuellen oder der Situation angepassten Information liegen.
Aus diesen Gründen lässt sich der angemeldeten Wortfolge keine hinreichend klare Bedeutung in Verbindung mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen entnehmen, so dass dieser nicht jegliche Fähigkeit zur
Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft fehlt (vgl. zuletzt BGH BlfPMZ
2001, 398, 399 – LOOK).
2.2. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund
konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu beachten (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989;
BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU).
Wie oben ausgeführt ist die Wortfolge "mobil info" lexikalisch nicht nachweisbar. Eine Internet-Recherche des Senats ergab, dass "mobil info" fast
ausschließlich als Kennzeichnung für ein bestimmtes Fahrgast-Informationssystem und daneben als Teil einer Firmenbezeichnung, nie aber als
sachlicher Hinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen derzeit verwendet wird, also derzeit nicht als beschreibende Angabe dient.
Wegen ihres unklaren Bedeutungsinhalts stellt sie auch keinen hinreichend
konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf diese Waren und
Dienstleistungen dar, so dass eine beschreibende Verwendung in der Zukunft nicht wahrscheinlich ist.
Grabrucker
Baumgärtner
Guth
Cl