Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 16.01.2002 – 32 W (pat) 182/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 398 59 055

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 16. Januar 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes

- Markenstelle für Klasse 11 - vom 25. November 1999 und

vom 21. Mai 2001 werden aufgehoben.

Die Marke 398 59 055 wird gelöscht für die Waren elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee- und

Teefilter (Perkolatoren); Papier, Filterpapier, Saugpapier,

Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel,

Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum Filtern von Flüssigkeiten; kleine Haus- und Küchengeräte, nämlich Filterkörper

und -halter für offene und geschlossene Filterpapiereinsätze

zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und

Küche (soweit in Klasse 21 enthalten), insbesondere Kaffee-

und Teekannen und -service, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühlen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

elektrische Kaffee-, Tee- und Espressomaschinen, Kaffee-

und Teefilter (Perkolatoren), Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten von heißen

Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Papier, Filterpapier, Saugpapier, Pappe (Karton) und Waren daraus, nämlich Tüten, Beutel, Aufgußbeutel, Scheiben und Rollen zum

Filtern von Flüssigkeiten; Behälter für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); kleine Haus- und

Küchengeräte, nämlich Filterkörper und -halter für offene und

geschlossene Filterpapiereinsätze zum Filtern von Flüssigkeiten; Waren für Haushalt und Küche (soweit in Klasse 21

enthalten), insbesondere Kaffee- und Teekannen und –service, Trinkgefäße, lsolierkannen und -gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen, nicht elektrische Tee- und Kaffeemaschinen und -mühlen

eingetragene Wortmarke

Bellaroma

ist Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wortmarke 727 282

Bellarom,

die für "Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Kakao und Schokolade" eingetragen ist.

Ihren zunächst erhobenen Nichtbenutzungseinwand hat die Inhaberin der angegriffenen Marke fallengelassen.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, wegen fehlender Warenähnlichkeit zurückgewiesen.

Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung

sie vor allem darauf abstellt, die Marken seien für ähnliche Waren bestimmt, die

zum täglichen Bedarf gehörten, was zu einer flüchtigen Wahrnehmung durch die

Verbraucher führe. Das Fehlen des "a" in "Bellarom" gehe dabei unter. Es sei für

den Verbraucher offenkundig, dass eine bekannte Firma, die Kaffee und für seine

Zubereitung Filterpapier herstelle, auch Kaffeemaschinen vertreibe. Die Waren

wiesen in ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Bedeutung und Bestimmung enge

Berührungspunkte auf. Der Begriff der Warenähnlichkeit müsse im Hinblick auf die

Markenähnlichkeit beurteilt werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Widersprechende ihren auch gegen die

Waren "Kaffeeröstmaschinen, Maschinen, Gefäße und Kannen zum Warmhalten

von heißen Getränken und Speisen, Warmhalteplatten; Behälter für Haushalt und

Küche (nicht aus Edelmetall oder damit plattiert); Trinkgefäße, Isolierkannen und

-gefäße, Tabletts, Glaskannen, Stövchen" gerichteten Widerspruch zurückgenommen.

Sie beantragt,

die Beschlüsse vom 25. November 1999 und 21. Mai 2001

aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist der Ansicht, die Waren Geräte und Kaffee seien sich nicht ähnlich.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Hinsichtlich der noch strittigen Waren

besteht eine Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs 1 Nr 2, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im

Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen,

wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht

(vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu

berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierzu

gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (BGH BlPMZ 1999, 314, 315 - Canon II).

Nach diesen Grundsätzen liegt zwischen der zur Zubereitung und zum Ausschank

von Kaffee dienenden Geräten und dem in ihnen verwendeten Verbrauchsmaterial, wie Filterpapier einerseits und den Getränken der Widerspruchsmarke andererseits Warenähnlichkeit vor. Der Verwendungszweck aller Waren dient der

Zubereitung und dem Genuß von Kaffee; es handelt sich um einander ergänzende

Produkte. Auch die Kundenkreise und die Vertriebsart sind gleich. Im Handel werden Kaffeemaschinen und Kaffee zumindest nebeneinander angeboten und

beworben. Es ist auch gebräuchlich, mit Kaffeemaschinen ein Päckchen Kaffee

anzubieten. Zwar ist der Verkehr daran gewöhnt, in vielen Bereichen (insbesondere Großkaufhäusern und Supermärkten) mit einer Vielzahl völlig unterschiedlicher Waren konfrontiert zu werden, ohne deshalb immer Warenähnlichkeit anzunehmen. Hier ist aber eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt, weil die

nebeneinander angebotenen Waren aufeinander bezogen sind.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Der Anklang

an "gutes Aroma" liegt nicht so nahe, dass von einem geminderten Schutzumfang

der Widerspruchsmarke auszugehen wäre.

"Bellarom" und "Bellaroma" sind klanglich und schriftbildlich hochgradig ähnlich,

weil das Fehlen des A in "Bellarom" nicht auffällt. Die Betonung bleibt auf dem O.

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Winkler

Klante

Sekretaruk

Fa