Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 17.01.2002 – 17 W (pat) 58/00
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 18 144
… 6.70
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und
Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf die Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patentes mit der Nr. 196 18 144
und der Bezeichnung
"Karte mit Fingerabdruck"
am 10. April 1997 veröffentlicht.
Nach drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und
Markenamtes das Patent durch Beschluß vom 10. Juli 2000 wegen fehlender
Neuheit des beanspruchten Gegenstandes widerrufen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er verteidigt sein Patent in der erteilten Fassung.
Der geltende (einzige) Patentanspruch lautet wie folgt:
"Karte,
insbesondere
Scheckkarte,
Kreditkarte,
Identifizierungskarte etc.,
-
auf welcher Merkmale eines Fingerabdruckes eines
Karteninhabers in einem ROM- Baustein oder
Magnetstreifen gespeichert sind,
und
-
deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen
den im ROM-
Baustein gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen und vom
Karteninhaber erfaßten Fingerabdruckmerkmalen
freigegeben
wird,
dadurch gekennzeichnet,
-
-
daß auf der Karte
ein Feld
zur Erfassung des Fingerabdrucks des
Karteninhabers,
sowie
-
eine Vergleichseinrichtung zum Vergleich der beiden
Fingerabdruckmerkmale vorgesehen sind."
Nach Ansicht des Patentinhabers zeigt der beanspruchte Gegenstand hinsichtlich
des beispielsweise bei Firmenzugangskontrollen eingesetzten Standes der
Technik Vorteile insbesondere durch die geringen Datenmengen, die beim Fingerabdruck-Prüfvorgang handzuhaben seien. Beim zugehörigen Vergleich sei der
aktuell aufgenommene Fingerabdruck nämlich nur mit einem Referenzfingerabdruck zu vergleichen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechenden beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach ihrer Ansicht wird der Gegenstand der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein
durch die im Widerrufsbeschluß herangezogene Druckschrift EP 0 085 680 B1
neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Einsprechenden sehen im übrigen die
technische Lehre des Patentanspruchs in der "Magnetstreifen"-Variante als nicht
ausführbar an, da diese Art Speichermedium nicht die Speicherkapazität bereitstellen könne, die für die Speicherung von Fingerabdruckmerkmalen erforderlich
sei.
II.
rechtsbeständige Erfindung vorliegt.
Gegenstand der bereits genannten Druckschrift EP 0 085 680 B1 ist ein Datenträger in Gestalt einer (beispielsweise -vergl. Sp. 1, Z. 3-6 - als Bank- oder Scheckkarte nutzbaren) Karte
-
auf welcher Merkmale eines Karteninhabers
in einem
Speichermittel, z.B. in einem ROM, gespeichert sind (Sp. 5, Z.
27-43; Sp.10, Z. 7-13; Sp. 18, Z. 26-28; Fig. 1),
-
deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen
den
im
ROM-Baustein
gespeicherten
Fingerabdruckmerkmalen und vom Karteninhaber erfaßten
Fingerabdruckmerkmalen freigegeben wird (Sp. 6, Z. 12-24;
Sp 18, Z. 28-33),
-
auf welcher sich ein Feld 2 zur Erfassung des Fingerabdrucks
des Karteninhabers befindet (Sp. 5, Z. 1-6; Sp. 18, Z. 8-15;
Fig. 1) und
-
auf welcher eine Vergleichsvorrichtung 5 zum Vergleich der
Merkmale der beiden Fingerabdrücke vorgesehen ist (Sp. 5,
Z. 26-40; Sp. 6, Z. 12-17).
Der genannten Druckschrift entnimmt der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Karten mit DV-Komponenten - somit eine Karte, die sämtliche Merkmale
der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein aufweist. Diese Karte ist somit nicht neu
und die zugehörige Anspruchsvariante folglich nicht rechtsbeständig.
Da über einen Antrag einheitlich zu entscheiden ist (BGH in GRUR 1997, 120,
"Elektrisches Speicherheizgerät"), ist auch die nebengeordnete Anspruchsvariante
mit Magnetstreifen nicht rechtsbeständig. Es erübrigt sich folglich die Behandlung
der Frage nach der Ausführbarkeit der technischen Lehre und gegebenenfalls der
Patentierbarkeit dieser Anspruchsvariante.
Folglich war die Beschwerde gegen den Widerruf des Patents durch das Deutsche
Patent- und Markenamt aus den aufgezeigten Gründen zurückzuweisen.
Grimm
Dr. Schmitt
Bertl
Schuster
Bb