Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 17.01.2002 – 17 W (pat) 58/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 18 144

… 6.70

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und

Dipl.-Ing. Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die Patentanmeldung wurde die Erteilung des Patentes mit der Nr. 196 18 144

und der Bezeichnung

"Karte mit Fingerabdruck"

am 10. April 1997 veröffentlicht.

Nach drei Einsprüchen hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und

Markenamtes das Patent durch Beschluß vom 10. Juli 2000 wegen fehlender

Neuheit des beanspruchten Gegenstandes widerrufen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Patentinhabers. Er verteidigt sein Patent in der erteilten Fassung.

Der geltende (einzige) Patentanspruch lautet wie folgt:

"Karte,

insbesondere

Scheckkarte,

Kreditkarte,

Identifizierungskarte etc.,

-

auf welcher Merkmale eines Fingerabdruckes eines

Karteninhabers in einem ROM- Baustein oder

Magnetstreifen gespeichert sind,

und

-

deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen

den im ROM-

Baustein gespeicherten Fingerabdruckmerkmalen und vom

Karteninhaber erfaßten Fingerabdruckmerkmalen

freigegeben

wird,

dadurch gekennzeichnet,

-

-

daß auf der Karte

ein Feld

zur Erfassung des Fingerabdrucks des

Karteninhabers,

sowie

-

eine Vergleichseinrichtung zum Vergleich der beiden

Fingerabdruckmerkmale vorgesehen sind."

Nach Ansicht des Patentinhabers zeigt der beanspruchte Gegenstand hinsichtlich

des beispielsweise bei Firmenzugangskontrollen eingesetzten Standes der

Technik Vorteile insbesondere durch die geringen Datenmengen, die beim Fingerabdruck-Prüfvorgang handzuhaben seien. Beim zugehörigen Vergleich sei der

aktuell aufgenommene Fingerabdruck nämlich nur mit einem Referenzfingerabdruck zu vergleichen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechenden beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Nach ihrer Ansicht wird der Gegenstand der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein

durch die im Widerrufsbeschluß herangezogene Druckschrift EP 0 085 680 B1

neuheitsschädlich vorweggenommen. Die Einsprechenden sehen im übrigen die

technische Lehre des Patentanspruchs in der "Magnetstreifen"-Variante als nicht

ausführbar an, da diese Art Speichermedium nicht die Speicherkapazität bereitstellen könne, die für die Speicherung von Fingerabdruckmerkmalen erforderlich

sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da keine nach den §§ 1 und 3 PatG

rechtsbeständige Erfindung vorliegt.

Gegenstand der bereits genannten Druckschrift EP 0 085 680 B1 ist ein Datenträger in Gestalt einer (beispielsweise -vergl. Sp. 1, Z. 3-6 - als Bank- oder Scheckkarte nutzbaren) Karte

-

auf welcher Merkmale eines Karteninhabers

in einem

Speichermittel, z.B. in einem ROM, gespeichert sind (Sp. 5, Z.

27-43; Sp.10, Z. 7-13; Sp. 18, Z. 26-28; Fig. 1),

-

deren Betrieb nur bei positivem Vergleichsergebnis zwischen

den

im

ROM-Baustein

gespeicherten

Fingerabdruckmerkmalen und vom Karteninhaber erfaßten

Fingerabdruckmerkmalen freigegeben wird (Sp. 6, Z. 12-24;

Sp 18, Z. 28-33),

-

auf welcher sich ein Feld 2 zur Erfassung des Fingerabdrucks

des Karteninhabers befindet (Sp. 5, Z. 1-6; Sp. 18, Z. 8-15;

Fig. 1) und

-

auf welcher eine Vergleichsvorrichtung 5 zum Vergleich der

Merkmale der beiden Fingerabdrücke vorgesehen ist (Sp. 5,

Z. 26-40; Sp. 6, Z. 12-17).

Der genannten Druckschrift entnimmt der Fachmann - ein FH-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik/Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Karten mit DV-Komponenten - somit eine Karte, die sämtliche Merkmale

der Anspruchsvariante mit ROM-Baustein aufweist. Diese Karte ist somit nicht neu

und die zugehörige Anspruchsvariante folglich nicht rechtsbeständig.

Da über einen Antrag einheitlich zu entscheiden ist (BGH in GRUR 1997, 120,

"Elektrisches Speicherheizgerät"), ist auch die nebengeordnete Anspruchsvariante

mit Magnetstreifen nicht rechtsbeständig. Es erübrigt sich folglich die Behandlung

der Frage nach der Ausführbarkeit der technischen Lehre und gegebenenfalls der

Patentierbarkeit dieser Anspruchsvariante.

Folglich war die Beschwerde gegen den Widerruf des Patents durch das Deutsche

Patent- und Markenamt aus den aufgezeigten Gründen zurückzuweisen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Schuster

Bb