Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 21.01.2002 – 30 W (pat) 151/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 23 254.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2001 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung

siehe Abb. 1 am Ende

Sie ist nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfahren noch bestimmt für

Installation, Wartung und Reparatur von

-

ärztlichen Instrumenten und Apparaten, insbesondere

chirurgischen Apparaten, wie Endoskopen, Saug- und

Spülgeräten für medizinische Anwendungen, Hochfrequenzgeräten

für chirurgische Anwendungen, Ultraschallgeräten und –instrumenten für medizinische Anwendungen, Ultraschallquellen

-

technischen Endoskopen sowie Sonden und deren Teile,

- Beleuchtungseinrichtungen und –geräten sowie Kameras

für die Endoskopie und die Mikroskopie,

- Datenverarbeitungsgeräten insbesondere zur Speicherung bzw. Dokumentation sowie zur Verarbeitung von mit

medizinischen Untersuchungsgeräten erhaltenen Daten

und zur Vernetzung von medizinischen Geräten, und

- Schulungs- und Unterrichtseinrichtungen und –geräten

sowie von Prüfeinrichtungen und –geräten.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die

angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie für den Bereich der allein noch

maßgeblichen Dienstleistungen keinen eindeutigen, beschreibenden Begriffsinhalt

habe. Sie verweist auf zahlreiche Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil

"topline".

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Markenstelle Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten

Marke entgegenstehende Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2

MarkenG nicht hinreichend sicher festgestellt werden können.

Es ist nicht ersichtlich, daß TOPline ausschließlich aus Angaben besteht, welche

zur unmittelbaren Beschreibung der (noch) beanspruchten Dienstleistungen im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können. Soweit der Bestandteil "line"

eine im Inland verbreitete Bezeichnung zur Benennung von Produktserien mit

gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen darstellt und damit in

der Kombination mit dem Bestandteil "Top-" eine Produktserie in Spitzenqualität

bezeichnen könnte (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; BPatG GRUR

1996, 883 - BLUE LINE; EuG MarkenR 2000, 70 – Companyline), so begründet

dies noch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in

Rede stehenden Dienstleistungen. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die eine im Vordergrund stehende waren-

(dienstleistungs-)bezogene beschreibende Aussage enthalten, die auf eine für den

Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Dienstleistungen, für die die Anmeldung

bestimmt ist, Bezug nimmt (vgl BGH WRP 2001, 1445, 1446 - INDIVIDUELLE;

EuG MarkenR 2001, 181, 183 Ziff 31 – EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c

GMV; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51). Vorliegend sind konkrete Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar, daß "line" als auf Produkte mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen und damit gegenständlich

bezogene Bezeichnung auch eine beschreibende Sachangabe für die etwa für solche Baureihen-Spitzenprodukte angebotenen Dienstleistungen oder allgemein

einen Qualitätshinweis hierfür darstellt. Eine solche Übertragung einer sachbezogenen Angabe auf Dienstleistungen ist hier auch nicht sehr naheliegend, weil

Dienstleistungen eines einzelnen Unternehmens gewöhnlich in einem einheitlichen Standard angeboten werden, so daß der Begriff "line" nicht paßt, weil dies

voraussetzt, daß erst aufgrund einzelner typischer Merkmale an sich aber unterschiedliche Leistungen in einer Linie, Reihe gesehen werden. Die vielen, auf

Waren bezogenen Beispiele (vgl BPatGE 30, 227) passen nicht - jedenfalls nicht

unmittelbar – für Dienstleistungen. Eine unmittelbar beschreibende Angabe läßt

sich damit nicht hinreichend sicher feststellen. Die Anmeldung wirkt insoweit eher

unspezifisch und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinreichend konkret auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogene Aussage läßt

sich ihr (anders als im nur auf Waren bezogenen Fall COTTON LINE, BGH aaO)

somit nicht ohne weiteres entnehmen. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das

angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2

MarkenG ist.

Die angemeldete Marke besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft

gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft

als der einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren (Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist

grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden

(stRspr vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE; WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). Kann

einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (Dienstleistungen) im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich

auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und

damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE mwN).

Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die allein noch

beanspruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt

- wie oben dargelegt - keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein

dienstleistungsbeschreibende Aussage, so daß von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist.

Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben.

Dr. Buchetmann

Winter

Abb. 1

Voit

Fa