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BPatG Beschluss vom 22.01.2002 – 17 W (pat) 41/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 41 20 086.1-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2002 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl

und Dipl.-Ing. Prasch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird unter

Zugrundelegung der am 22. Januar 2002 eingereichten Patentansprüche 1 bis 4 zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung:

"Verfahren zum Steuern der Umdrehungsgeschwindigkeiten und

Phasen eines Kopfradantriebsmotors und eines Capstanmotors in

einem Videokassettenrecorder“

angemeldet worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und

Markenamts mit dem in der Anhörung vom 17. April 2000 verkündeten Beschluss

mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Verfahren nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1 und 3 mangels einer erfinderischen Leistung nicht gewährbar seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Sie verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentansprüche 1 bis 4 weiter.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Verfahren zum softwaremäßigen Regeln der Phasen eines Kopfradantriebsmotors und/oder eines Capstanmotors in einem VCR

mit Hilfe eines Servosystems und mit Signalen entsprechend der

momentanen Umdrehungsgeschwindigkeit und Phase des Kopfradantriebsmotors bzw des Capstanmotors und mit den folgenden

Schritten:

a)

Zuführen von voreingestellten Referenzphasensignalen von

einem Freilaufzähler und der momentanen Phasensignale

entsprechend der momentanen Phase des entsprechenden

Motors,

b)

Überprüfen, ob die momentane Umdrehungsgeschwindigkeit des entsprechenden Motors innerhalb von voreingestellten Referenzgrenzen für die Umdrehungsgeschwindigkeit liegen;

c1) wenn die momentane Umdrehungsgeschwindigkeit des entsprechenden Motors innerhalb der voreingestellten Referenzgrenzen für die Umdrehungsgeschwindigkeit liegt: Ermitteln der Phasendifferenzen zwischen den voreingestellten Referenzphasensignalen und den momentanen Phasensignalen, Überprüfen, ob die Phasendifferenzsignale

(∆Np) Signalen aus mehreren voreingestellten Phasendifferenzsignalgrenzen (N1, N2, N3, N4) entsprechen, und Ausgeben eines Phasenfehlersignals entsprechend den überprüften Ergebnissen;

c2) wenn die momentane Umdrehungsgeschwindigkeit des entsprechenden Motors außerhalb der voreingestellten Referenzgrenzen

für die Umdrehungsgeschwindigkeit

liegt:

Ausgeben eines vorgegebenen konstanten Phasenfehlersignals;

d)

Erzeugen von Phasensteuersignalen entsprechend den

Phasenfehlersignalen, Zuführen der erzeugten Phasensteuersignale zu dem entsprechenden Motor, um dessen

Phase zu steuern; und

e)

Ausführen einer entsprechenden für das Servosystem

notwendigen Kompensation, bevor die Phasensteuersignale erzeugt werden und schließlich Beenden der Routine zum Regeln der Phase des Kopfradantriebsmotors bzw

Capstanmotors,

f)

wobei die Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen entsprechend verschiedenen Betriebsmodi veränderbar sind."

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 lautet:

"Verfahren zum softwaremäßigen Regeln der Umdrehungsgeschwindigkeiten des Kopfradantriebsmotors und/oder des

Capstanmotors in einem VCR mit Hilfe eines Servosystems und

unter Verwendung von detektierten Signalen entsprechend den

momentanen Umdrehungsgeschwindigkeiten des entsprechenden

Motors mit den folgenden Verfahrensschritten:

a)

Zuführen des momentanen Umdrehungsgeschwindigkeitssignals entsprechend der momentanen Umdrehungsgeschwindigkeit des Kopfradantriebsmotors bzw des

Capstanmotors von einem jeweiligen Frequenzgenerator;

b)

Vergleichen des momentanen Umdrehungsgeschwindigkeitssignals des entsprechenden Motors mit einem Umdrehungsgeschwindigkeitsfrequenzsignal und Überprüfen, ob

das momentane Umdrehungsgeschwindigkeitssignal des

entsprechenden Motors mehreren voreingestellten Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen entspricht und Ausgeben

eines Umdrehungsgeschwindigkeitsfehlersignals entsprechend dem Vergleichs- und Überprüfungs-Ergebnis;

c)

Erzeugen von Umdrehungsgeschwindigkeitssteuersignalen

entsprechend dem Umdrehungsgeschwindigkeitsfehlersignal, Zuführen der erzeugten Umdrehungsgeschwindigkeitssteuersignale zu dem entsprechenden Motor, um dessen Umdrehungsgeschwindigkeit zu steuern; und

d)

Ausführen einer entsprechenden für das Servosystem

notwendigen Kompensation, bevor die Umdrehungsgeschwindigkeitssteuersignale dem entsprechenden Motor zugeführten werden und schließlich Beenden der Routine zum

Regeln der Umdrehungsgeschwindigkeit des Kopfradantriebsmotors bzw Capstanmotors,

e)

wobei

das Umdrehungsgeschwindigkeitsreferenzsignal

und/oder die Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen entsprechend verschiedenen Betriebsmodi veränderbar sind."

Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass mit den beanspruchten Verfahren die bisher bekannten aufwendigen Hardwarelösungen für die

Regelung von Geschwindigkeit und Phase der Motoren eines Videokassettenrecorders durch Software ersetzt werden sollten. Eine softwaregesteuerte Regelung

lasse eine leichte Änderung der Regelgrößen zu. Deshalb könnten nicht nur die

Aufnahme- oder Wiedergabegeschwindigkeiten ohne großen Aufwand verändert

werden, sondern auch die jeweils zugehörigen Referenzgrenzen. Dadurch würde

eine Vielzahl von neuen Betriebsmodi ermöglicht, wie eine Wiedergabe mit reduzierter Geschwindigkeit (slow motion), wobei der Wechsel zwischen den verschiedenen Betriebsmodi optimiert werden könne.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit den am 22. Januar 2002 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 4 zu erteilen.

II

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Prüfung an das

Deutsche Patent- und Markenamt führt (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG).

1. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ansprüche 1 und 3 unterscheiden sich von der ursprünglich eingereichten Fassung dieser Ansprüche durch die

Angabe, dass die Verfahren softwaremäßig ausgeführt werden sollen, und durch

die Ergänzung des Merkmals f) im Anspruch 1 und des Merkmals e) im Anspruch 3.

Dass die Verfahren softwaremäßig ausgeführt werden sollen, ergibt sich schon

aus S 13, Abs 3 der ursprünglichen Beschreibung.

Die mit den Merkmalen f) bzw e) vorgenommene Präzisierung, dass die Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen entsprechend verschiedenen Betriebsmodi veränderbar sind, kann für die Regelung der Frequenz S 10, Abs 2 bis S 11, Abs 1 und

für die Regelung der Phase S 12, Abs 4 bis S 13, Abs 1 entnommen werden. Die

Fassung der beiden nebengeordneten Ansprüche ist daher zulässig.

2. Die Neuheit und erfinderische Tätigkeit der Verfahren nach den geltenden Ansprüchen 1 und 3 sind durch das im bisherigen Prüfungsverfahren genannte Material nicht in Frage gestellt.

Von den bisher genannten Druckschriften kommt die DE 35 17 815 C2 dem Verfahren zum Regeln der Phase nach dem Anspruch 1 und dem Verfahren zum Regeln der Frequenz nach dem Anspruch 3 am nächsten. Aus dieser Druckschrift ist

ein Verfahren zur Phasen- und Drehzahlregelung eines Motorantriebs für das

Kopfrad und den Bandlauf eines Videokassettenrecorder bekannt, das ebenfalls

softwaremäßig vorgenommen wird, nämlich mit einem Mikroprozessor (vgl Sp 4,

Z 38 bis 58).

a) In Übereinstimmung zu Merkmal a) des Anspruchs 1 ist aus dieser Druckschrift

bekannt, dass zum Zweck der Phasenregelung Referenzphasensignale (Vergleichsschwingung) eines Freilaufzählers mit den momentanen Phasensignalen

(von einem Drehwinkelgeber) der Motoren verglichen werden (vgl Anspruch 1 der

DE 35 17 815 C2).

Dabei wird entsprechend den Merkmalen b) und c1) ein Phasenvergleich erst

dann durchgeführt, wenn die Umdrehungsgeschwindigkeit innerhalb von eingestellten Referenzgrenzen liegt, dh der Einfluss des Phasenmesswertes wird erst

beim Erreichen oder in der Nähe der geforderten Nenndrehzahl wirksam gemacht

(vgl Sp 4, Z 31 bis 35). Dieser Formulierung entnimmt der Fachmann -ein auf dem

Gebiet der Unterhaltungselektronik tätiger Ingenieur- dass, wie in Merkmal c2) angegeben, außerhalb der Referenzgrenzen ein konstantes Phasenfehlersignal ausgegeben wird, das die Drehzahlregelung nicht stört.

Liegt die Umdrehungsgeschwindigkeit in der Nähe der geforderten Nenndrehzahl

und tritt bei dem Phasenvergleich eine Differenz auf, wird ein geeigneter Stellwert

für den Antrieb des Gleichstrommotors erzeugt, der eine Verringerung der Ablage

herbeiführt (vgl Anspruch 1), dh es wird entsprechend den Merkmalen c1), d) und

e) vorgegangen.

Das Verfahren nach dem Anspruch 1 unterscheidet sich von dem bekannten Verfahren sonach nur hinsichtlich des Merkmals f). Bezüglich dieses Merkmals ist in

der DE 35 17 815 C2 lediglich ausgeführt, dass der Videokassettenrecorder die

Betriebszustände "Wiedergabe" und "Aufnahme" einnehmen kann (vgl Sp 5,

Z 25f), ohne dass ein Hinweis auf eine Änderung der Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen entsprechend den verschiedenen Betriebsmodi zu finden ist.

Ein Hinweis auf eine solche Änderung der Grenzen findet sich auch in der weiter

entgegengehaltenen US 4 575 835 nicht. Dies liegt schon daran, dass diese

Druckschrift eine Datenwiedergabeeinrichtung betrifft, die als Hardwareschaltung

ausgebildet ist und eine wesentlich geringere Variation der Umdrehungsgeschwindigkeit abzudecken hat als ein Videokassettenrecorder (vgl Sp 1, Z 41 bis

45).

Es ist daher anzuerkennen, dass das Verfahren nach dem Patentanspruch 1

durch die bisher im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften nicht nahegelegt

ist.

b) Aus der DE 35 17 815 C2 sind auch Merkmale des Verfahrens zum Regeln der

Frequenz nach dem Anspruch 3 bekannt. So werden bei dem bekannten Verfahren die momentanen Umdrehungsgeschwindigkeiten des Kopfradantriebsmotors und des Capstanmotors über Frequenzgeneratoren (Drehzahlgeber 7 und 22)

abgegriffen und mit einem Umdrehungsgeschwindigkeitsreferenzsignal verglichen.

Bei einer auftretenden Abweichung wird ein Stellwert für den jeweiligen Motor erzeugt (vgl Sp 5, Z 43 bis Sp 6, Z 1).

Im Unterschied zu dem bekannten Verfahren findet beim Verfahren nach dem

Patentanspruch 3 ein Vergleich des momentanen Umdrehungsgeschwindigkeitssignals mit mehreren voreingestellten Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen statt

(vgl Merkmal b). Diese Maßnahme dient –für den Fachmann offenbar- zur Festlegung des Bereiches, in dem eine lineare Regelung der Geschwindigkeit der Motoren möglich ist, wie er in Figur 3 als Abschnitt Ns dargestellt ist. Diese Maßnahme

vermag für sich die Patentfähigkeit des Verfahrens zur Frequenzsteuerung noch

nicht zu begründen, da der Regelbereich jeder Regelung aufgrund der physikalischen Randbedingungen, bspw der zur Verfügung stehenden Versorgungsspannung, nur in einem begrenzten Bereich linear sein kann. Außerhalb dieser Grenzen werden idR Grenzwerte, zB der obere oder der untere Wert der Versorgungsspannung, eingenommen.

Es ist für den Fachmann auch noch als naheliegend anzusehen, dass das Umdrehungsgeschwindigkeitsreferenzsignal entsprechend den Betriebsmodi veränderbar ist, da davon auszugehen ist, dass Videokassettenrecorder über schnelle

Bandlauffunktionen verfügen. Als nicht aus dem Fachwissen nahegelegt anzusehen ist aber, dass –wie bereits zum Anspruch 1 ausgeführt- eine Änderung der

Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen vorgenommen wird.

Die vorliegenden Druckschriften jedenfalls legen eine solche Maßnahme nicht nahe.

3. In den Anspruchsfassungen, mit denen die Anmelderin im bisherigen Prüfungsverfahren ihre Anmeldung verfolgt hat, war das Merkmal der Änderung der Umdrehungsgeschwindigkeitsgrenzen nicht enthalten, so dass davon auszugehen ist,

dass ein möglicherweise hierzu vorliegender Stand der Technik nicht genannt

wurde.

Die Sache wird deshalb zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Grimm

Dr. Schmitt

Bertl

Prasch

Bb