Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 26 W (pat) 117/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 17 737.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung der Richter Kraft und Reker sowie

der Richterin Eder 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 2. September 1998 und 2. Februar 2000

aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

die Ware

„Möbel“

angemeldete Wortmarke

move it

sowie die Erinnerung der Anmelderin zurückgewiesen, weil die angemeldete

Marke für die beanspruchte Ware wegen ihres beschreibenden Inhalts freihaltungsbedürftig sei und jeglicher Unterscheidungskraft entbehre (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die mit „ergreif es“ bzw. „fahr

es“ zu übersetzende englischsprachige Bezeichnung „move it“, die vom deutschen

Verkehr ohne weiteres in diesem Sinne verstanden werde, weil sie aus Wörtern

des englischen Grundwortschatzes gebildet sei, sei ein bloßer Werbeslogan, den

der Verkehr auch nur als solchen bzw. als bloße Kaufaufforderung ansehen

werde. Einen darüber hinausgehenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Waren werde er ihm hingegen nicht entnehmen. Als Werbeslogan sei die angemeldete Wortfolge auch für die Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, zu deren Begründung

sie insbesondere vorträgt, die Markenstelle habe nicht begründet, welche Eigenschaft der beanspruchten Ware mit der angemeldeten Bezeichnung beschrieben

werde. Die Bezeichnung „move it“ sage nichts über die Beschaffenheit von Möbeln

aus. Es handele sich bei ihr auch nicht um eine für Möbel oder andere Waren in

Deutschland gebräuchliche Wendung der Alltagssprache. Überhaupt sei die englische Sprache auf dem Möbelmarkt in Deutschland weder Fach- noch Handelssprache. Bei dieser Sachlage könne der angemeldeten Marke die Eintragung auf

der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH nicht abgesprochen werden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 1998 und

2. Februar 2000 aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der Bezeichnung „move

it“ als Marke für „Möbel“ stehen die in § 8 Abs. 2 MarkenG aufgeführten Schutzhindernisse entgegen der im angegriffenen Beschluss vertretenen Ansicht nicht

entgegen.

Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich insbesondere nicht um eine

Angabe, die i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von

Möbeln geeignet ist.

Der rechtlichen Beurteilung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde zu legen

ist die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit (BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION). Ein Schutzhindernis i.S.d. genannten Vorschrift

liegt daher nur dann vor, wenn die angemeldete Wortfolge „move it“ insgesamt für

die beanspruchte Ware als eindeutige und konkret beschreibende Sachaussage

dienen kann (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU) und sie überdies entweder

bereits als beschreibende Sachaussage benutzt wird oder eine Benutzung als

Sachaussage auf Grund konkret feststellbarer tatsächlicher Umstände in Zukunft

zu erwarten ist (BGH GRUR 1995, 408 – PROTECH).

Bei der englischsprachigen Bezeichnung „move it“ handelt es sich bereits nicht um

eine hinreichend eindeutige und konkrete Sachangabe. Die am nächsten liegende

Übersetzung, die wegen der Hauptbedeutung von „(to) move“ nach Überzeugung

des Senats „beweg es“ lautet, enthält für den potentiellen Käufer keinen konkreten

Hinweis darauf, was an den so gekennzeichneten Möbeln in welcher Weise und

zu welchem Zweck bewegt werden kann, soll oder gar muss. Gegen ein lediglich

warenbeschreibendes Verständnis sowie einen Einsatz als rein warenbeschreibende Sachangabe spricht zudem die gewählte Imperativform der angemeldeten

Wortfolge.

Der Bezeichnung „move it“ fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i.S.d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der

Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer im Inland geläufigen Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1093 – FOR YOU). Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an deren Unterscheidungskraft gegenüber anderen Wortmarken gerechtfertigt sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des weiteren in der Regel längere

Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren eines bestimmten Anbieters

von denen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt für eine hinreichende

Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart von

Wortfolgen nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation

abgesprochen werden (BGH MarkenR 2001, 209 – Test it.).

Da es sich bei der angemeldeten Wortfolge „move it“, wie im Rahmen der Begründung zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeführt wurde, nicht um eine Angabe handelt, die zur konkreten und eindeutigen Bezeichnung von Merkmalen der von der

Anmelderin beanspruchten Waren dienen kann, käme eine Zurückweisung der

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach den vom BGH aufgezeigten Grundsätzen nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass es sich bei ihr um

eine ganz einfache, dem Verkehr geläufige Anpreisung handelte. Davon kann

jedoch deshalb nicht ausgegangen werden, weil – wie die ergänzenden Ermittlungen des Senats unter Einbeziehung des Internets ergeben haben – die angemeldete Wortfolge als Warenanpreisung bisher, abgesehen von der von der Markenstelle festgestellten Werbung eines Herstellers von Kraftfahrzeugen, bei denen

allerdings die (Fort-)Bewegung deutlicher im Vordergrund steht als bei Möbeln, in

Deutschland nicht gebräuchlich ist und weil ihr wegen der bereits dargelegten

Interpretationsfähigkeit und Kürze eine gewisse betriebskennzeichnende Prägnanz jedenfalls im Hinblick auf die Ware „Möbel“ nicht abgesprochen werden

kann. Deshalb kann auch die auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gestützte Zurückweisung der Anmeldung keinen Bestand haben.

Für das Vorliegen eines der weiteren Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG

fehlt es ebenfalls an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten.

Kraft

Eder

Reker

Fa