Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 28 W (pat) 202/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 42 515.2

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens sowie des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren

"Munition und Geschosse; Waffen“

ist das Wort

"Competition Slug".

Die Markenstelle für Klasse 13 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit der Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, sie bestehe

ausschließlich aus einer warenbeschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angabe im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wobei „Competition“ das englische Wort für

„Wettkampf, Wettbewerb“ darstelle und „Slug“ die Art der Munition (Kugel, Luftgewehrkugel, Pistolenkugel, grobes Schrot) bezeichne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen Antrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Sie hat weder die Beschwerde begründet noch zum Zwischenbescheid des Senats vom 16. November 2001 Stellung genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt nicht zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse, denn der angemeldeten Bezeichnung steht auch nach Ansicht des Senats das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach den Feststellungen des Senats, stellt sich die als Marke angemeldete Wortfolge zwanglos als eine für sämtliche beanspruchten Waren glatt beschreibende

Sachangabe im Sinne dieser Vorschrift dar, die lediglich darauf hinweist, dass es

sich bei den so bezeichneten Waren entweder um „Wettkampfmunition“ in Form

von „slugs“ (Kugeln) oder um Waffen handelt, die für „Wettkampfmunition“ aus

„slugs“ geeignet sind. Dies ergibt sich aus den der Anmelderin übersandten Fundstellen im Internet, die eine ausschließlich sachbezogene Verwendung der beiden

Begriffe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren belegen.

Nachdem diese Feststellungen des Senats seitens der Anmelderin unwidersprochen geblieben sind, ist nicht ersichtlich, welche rechtlichen oder tatsächlichen

Gesichtpunkte der Beschwerde der Anmelderin zum Erfolg verhelfen könnten. Vor

diesem Hintergrund war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Stoppel

Martens

Voit

Bb