Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 28 W (pat) 71/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 14 218
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle
für Klasse 29 – vom 5. August 1998 und vom 12. September 2000
aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 004 765 wird die Löschung der angegriffenen Marke 396 14 218 für die Waren „Tabak, Raucherartikel, nämlich Tabakdosen“ angeordnet.
Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. Juli 1996 u.a. für die Waren
"Tabak; Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer"
eingetragene Wortmarke
SINGLE
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Widerspruchsmarke
2 004 765
SINGLETON’S
die seit dem 8. Oktober 1991 für die Waren "Schnupftabak, Schnupftabakdosen"
eingetragen ist.
Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, nach
Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung die Benutzung aber für Schnupftabak und Schnupftabakdosen anerkannt.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patentamts hat dem Widerspruch
zunächst teilweise stattgegeben und die Löschung der angegriffenen Marke im
Umfang der gesamten Warenklasse 34 angeordnet, auf die Erinnerung der Markeninhaberin aber den Widerspruch insgesamt mit der Begründung zurückgewiesen, daß angesichts deutlicher Unterschiede der Marken im Gesamteindruck auch
bei sich gegenüberstehenden identischen Waren eine Verwechslungsgefahr ausscheide, zumal die Widerspruchsmarke keinen Schutz für das Wort „single“ beanspruchen könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit
der sie darauf hinweist, daß nicht nur die Marken im betonten und prägenden
Wortanfang identisch seien, sondern teilweise auch Warenidentität bzw. hochgradige Warenähnlichkeit bestünde. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver über 10-jähriger Benutzung und mit ihr erzielter
hoher Umsätze ein erhöhter Kennzeichnungsgrad zukomme.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch
nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Nach Auffassung des Senats
kommt die angegriffene Marke der Widerspruchsmarke zumindest im Bereich
identischer Waren verwechselbar nahe im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach der genannten Vorschrift ab von der
Identität oder Ähnlichkeit der Marken einerseits und andererseits von der Identität
oder Ähnlichkeit der durch diese Marken erfaßten Waren. Daneben sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, vor allem die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke, wobei letztlich
eine Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren besteht, so dass ein geringerer
Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Nach diesen Grundsätzen
kann vorliegend eine Verwechslungsgefahr im genannten Umfang nicht ausgeschlossen werden.
Was die sich gegenüberstehenden Waren betrifft, sind diese – nachdem die Benutzung für Schnupftabak und Schnupftabakdosen nicht mehr streitig ist – im
Oberbegriff zu Tabak bzw. Tabakdosen identisch, im übrigen, dh. zu den Raucherbedarfsartikeln der Klasse 34, wohl noch ähnlich mit einem allerdings erheblichen gruppenmäßigen Abstand (vgl. BGH GRUR 1999,476 Tifanny). Vor diesem
Warenhintergrund sind unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Einbeziehung
von Endabnehmern als maßgebliche Verkehrskreise an den von den Marken zur
Verneinung einer Verwechslungsgefahr noch einzuhaltenden Abstand damit im
Bereich der Warenidentität sehr strenge, im übrigen aber eher unterdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, die von den Vergleichszeichen vorliegend nur bei
identischen Waren nicht eingehalten werden.
Auszugehen ist dabei von dem für das Kennzeichnungsrecht maßgeblichen
Grundsatz, daß zur Beurteilung der Ähnlichkeit wie der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Bezeichnungen auf deren jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Dieser Rechtssatz gilt gleichermaßen
und unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort/Bildzeichen gegenüberstehen oder ob ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur einem Bestandteil zu vergleichen ist und welches der beiden Vergleichszeichen prioritätsälter ist. Der Schutz eines aus einem Zeichen herausgelösten Elements ist
dem Markenrecht fremd, so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Zeichenkollision lediglich deshalb feststellen zu wollen, weil etwa das Widerspruchszeichen buchstabengetreu in der angegriffenen Marke oder – wie vorliegend - umgekehrt enthalten ist.
Markeninhaberin und Markenstelle haben indes nicht ausreichend berücksichtigt,
dass die Übereinstimmung der Marken im vom Verkehr regelmäßig stärker beachteten Wortanfang bei mündlicher Benennung etwa bei Empfehlungen oder in
der Rundfunkwerbung zu einer stark angenäherten Klangkonstellation führt, da die
zusätzliche Silbe „ton’s“ in der Widerspruchsmarke bei schneller und unbetonter
Sprechweise leicht „verschluckt“ werden kann bzw. kaum hörbar wird. Für den
Verkehr steht akustisch damit aber die Klangfolge „single“ im Vordergrund, zumal
sich hiermit auch noch ein allgemein geläufiger Begriffsinhalt verbindet. Im Gegensatz zur Begründung des angegriffenen Beschlusses führt die zusätzliche
Schlußsilbe in der Widerspruchsmarke nicht zwingend zu einer deutlichen Abweichung in der Anzahl der Sprechsilben und damit einhergehend im Sprechrhythmus
und in der Wortlänge, so dass nicht argumentiert werden kann, es entstehe hier
ein noch ausreichend verschiedener Gesamteindruck der akustisch leicht erfaßbaren Markenwörter. Eine solchen Betrachtungsweise verbietet sich bei identischen
Waren schon aus Rechtsgründen, um der insoweit vom Gesetz bei der Prüfung
der Verwechslungsgefahr vorgegebenen Wechselwirkung von Waren- und Markenähnlichkeit gerecht zu werden.
Anders liegen die Dinge im Bereich der übrigen Waren, die als Raucherbedarfsartikel im Verhältnis zum Schnupftabak ohnehin eher am Rande des Ähnlichkeitsbereichs stehen, da insoweit die bei den Marken durchaus gegebenen Unterschiede
vor allem in der Wortlänge den zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr dann
noch zu fordernden eher geringen Anforderungen genügen.
Die Beschwerde hatte damit insoweit Erfolg, als sich die Marken bei identischen
Waren in klanglicher Hinsicht zu nahe kommen, und hier eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen war. Die weitergehende Beschwerde war hingegen
zurückzuweisen. Für die Auferlegung von Kosten bestand für den Senat keine
Veranlassung (MarkenG § 71 Abs 1).
Stoppel
Martens
Voit
Bb