Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 1/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 72 123.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. März 2000 und 20. Oktober 2000 werden aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

SMARTLED

Die Anmeldung der Wortmarke

vom 17. November 1999 für die Waren

elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Maß-,

Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte;

elektronische Bauelemente; elektronische Baugruppen; Beleuchtungsgeräte und deren Teile

hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 1. März 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen,

weil das angemeldete Zeichen moderne/elegante/schicke Leuchtdioden beschreibe oder aussage, dass die beanspruchten Waren mit modernen Leuchtdioden (LED = light-emitting diode) ausgestattet seien. Das Wort SMARTLED sei

sprachüblich gebildet und für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres verständlich.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie ist der Ansicht, die Vorsilbe "smart“ habe sehr verschiedene Bedeutungen (auch: schneidend, heftig,

beißend, derb). Die Nachsilbe "led“ sei üblich. Leuchtdioden würden keinesfalls als

"smart“ bzw. "intelligent“ beschrieben; es handle sich dabei um "dumme“ Bauelemente. Auch die Eleganz von Leuchtdioden sei nicht von Bedeutung.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. März 2000 und 20. Oktober 2000 aufzuheben,

hilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, nämlich

Leuchtdioden,

nächsthilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, nämlich Leuchtdioden mit Ausnahme von integrierten Bauelementen,

die neben Leuchtdioden ferner Einrichtungen zur programmtechnischen Selbstkontrolle aufweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen

Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung

in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl.

BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).

Nachdem das angemeldete Wort SMARTLED nur in markenmäßiger Benutzung

(smartLED) aber nicht als generischer Begriff nachweisbar ist und sich die Deutung als "smarte Leuchtdiode“ wegen der zusammengeschriebenen Form nicht

aufdrängt, kann nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich

aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger

Merkmale der Waren dienen können.

LED ist zwar die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "light emitting diode“

(Leuchtdiode), "smart“ dafür jedoch keine eindeutige Beschreibung, weil es weder

Art noch Beschaffenheit einer Leuchtdiode unmißverständlich beschreibt. "Smart“

kann – vor allem in der Elektronik, Computer- und Kommunikationstechnik - eine

gerätetechnische Intelligenz, die Programmierbarkeit oder die Ausrüstung mit

programmgesteuerter Technik bzw. mit einem Mikrochip beschreiben (vgl. HABM

vom 5. September 2000, R0872/99-1 - SMART ALBUM; Brinkmann, Wörterbuch

der Daten- und Kommunikationstechnik, Englisch-Deutsch, 1989, S. 405; Schäfer,

Management & Marketing Dictionary, Englisch-Deutsch, 2. Aufl, 1995, S. 444;

BPatG CR 1997, 502 – SMART STORE). Dies macht jedoch im Zusammenhang

mit Leuchtdioden (LED) keinen Sinn (vgl BPatG CR 1997, 728 – SMARTCLOCK,

HABM vom 14. April 2000, R 0356/99-1 – SMARTPEN zu Schreibfedern). Dass

Leuchtdioden als Bestandteile "intelligenter“ Systeme deren Zustand oder das

Ergebnis von Berechnungen anzeigen, macht sie selbst nicht "intelligent“, auch

wenn das System abhängig vom angezeigten Zustand bestimmte Prozeduren

veranlasst. Die Leuchtdioden bleiben untergeordnete Bauteile, bei denen kein Zusatznutzen entsteht.

Winkler

Klante

Dr. Albrecht

Ju