Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 1/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 72 123.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. März 2000 und 20. Oktober 2000 werden aufgehoben. 6.70
G r ü n d e
I.
SMARTLED
Die Anmeldung der Wortmarke
vom 17. November 1999 für die Waren
elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte und Instrumente, (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Signal-, Maß-,
Registrier-, Überwachungs-, Steuer-, Regel- und Schaltgeräte;
elektronische Bauelemente; elektronische Baugruppen; Beleuchtungsgeräte und deren Teile
hat die Markenstelle für Klasse 11 mit Beschluss vom 1. März 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. Oktober 2000 zurückgewiesen,
weil das angemeldete Zeichen moderne/elegante/schicke Leuchtdioden beschreibe oder aussage, dass die beanspruchten Waren mit modernen Leuchtdioden (LED = light-emitting diode) ausgestattet seien. Das Wort SMARTLED sei
sprachüblich gebildet und für die angesprochenen Fachkreise ohne weiteres verständlich.
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt; sie ist der Ansicht, die Vorsilbe "smart“ habe sehr verschiedene Bedeutungen (auch: schneidend, heftig,
beißend, derb). Die Nachsilbe "led“ sei üblich. Leuchtdioden würden keinesfalls als
"smart“ bzw. "intelligent“ beschrieben; es handle sich dabei um "dumme“ Bauelemente. Auch die Eleganz von Leuchtdioden sei nicht von Bedeutung.
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
1. März 2000 und 20. Oktober 2000 aufzuheben,
hilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, nämlich
Leuchtdioden,
nächsthilfsweise Eintragung für elektronische Bauelemente, nämlich Leuchtdioden mit Ausnahme von integrierten Bauelementen,
die neben Leuchtdioden ferner Einrichtungen zur programmtechnischen Selbstkontrolle aufweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden
und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl.
BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Nachdem das angemeldete Wort SMARTLED nur in markenmäßiger Benutzung
(smartLED) aber nicht als generischer Begriff nachweisbar ist und sich die Deutung als "smarte Leuchtdiode“ wegen der zusammengeschriebenen Form nicht
aufdrängt, kann nicht festgestellt werden, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Die angemeldete Marke fällt auch nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der
Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale der Waren dienen können.
LED ist zwar die allgemein gebräuchliche Abkürzung für "light emitting diode“
(Leuchtdiode), "smart“ dafür jedoch keine eindeutige Beschreibung, weil es weder
Art noch Beschaffenheit einer Leuchtdiode unmißverständlich beschreibt. "Smart“
kann – vor allem in der Elektronik, Computer- und Kommunikationstechnik - eine
gerätetechnische Intelligenz, die Programmierbarkeit oder die Ausrüstung mit
programmgesteuerter Technik bzw. mit einem Mikrochip beschreiben (vgl. HABM
vom 5. September 2000, R0872/99-1 - SMART ALBUM; Brinkmann, Wörterbuch
der Daten- und Kommunikationstechnik, Englisch-Deutsch, 1989, S. 405; Schäfer,
Management & Marketing Dictionary, Englisch-Deutsch, 2. Aufl, 1995, S. 444;
BPatG CR 1997, 502 – SMART STORE). Dies macht jedoch im Zusammenhang
mit Leuchtdioden (LED) keinen Sinn (vgl BPatG CR 1997, 728 – SMARTCLOCK,
HABM vom 14. April 2000, R 0356/99-1 – SMARTPEN zu Schreibfedern). Dass
Leuchtdioden als Bestandteile "intelligenter“ Systeme deren Zustand oder das
Ergebnis von Berechnungen anzeigen, macht sie selbst nicht "intelligent“, auch
wenn das System abhängig vom angezeigten Zustand bestimmte Prozeduren
veranlasst. Die Leuchtdioden bleiben untergeordnete Bauteile, bei denen kein Zusatznutzen entsteht.
Winkler
Klante
Dr. Albrecht
Ju