Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 216/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 52 304.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter

Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes, Markenstelle

für Klasse 41, vom 7. Januar 1998 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der 10.99

Waren und Dienstleistungen „Kosmetische Badezusätze, Makeup, Mittel zur Schönheits- und Körperpflege, Parfüme, Seifen,

Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker;

Briefpapier, Kalender, Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme,

Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall), Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall); Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel, Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-Dienste];

Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern“ zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

Gute Zeiten - Schlechte Zeiten

für die Waren und Dienstleistungen

Kosmetische Badezusätze, Make-up, Mittel zur Schönheits- und

Körperpflege, Parfüme, Seifen, Shampoos; Programme für Datenverarbeitungsanlagen auf Datenträgern gespeichert, Tonträger,

Armbanduhren, Schmuckwaren, Wecker; Briefpapier, Bücher,

Kalender, Magazine [Zeitschriften], Notizbücher, Spielkarten; Regenschirme, Sonnenschirme; Becher (nicht aus Edelmetall),

Kochgeschirr, Küchengeschirr, Tassen (nicht aus Edelmetall);

Bettwäsche; Bekleidungsstücke, Hemden, Schuhe, Sweater; Puppen, Roller [Kinderfahrzeuge] Skateboards, Spiele, Spielwürfel,

Spielzeug; Anbieten von Dienstleistungen in Datennetzen [Online-

Dienste]; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Darbietung von

Shows, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion [ in

Studios], Filmverleih [Vermietung von Kinofilmen], Veröffentlichung von Büchern.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 7. Januar 1998 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom

26. August 1998 die Beschwerde wegen Vorliegens der Schutzhindernisse § 8

Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat der Bundesgerichtshof diesen Beschluss des Bundespatentgerichts

aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der

im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist und

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespatentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG)

entgegen, noch liegen die Voraussetzungen des Schutzhindernisses des § 8 Abs

2 Nr 2 MarkenG vor. Für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen hat

der Bundesgerichtshof einen beschreibenden Inhalt der Wortfolge nicht angenommen. Der Senat hat keine weiteren Feststellungen treffen können, die eine

andere Beurteilung rechtfertigte.

Winkler

Dr. Albrecht

Klante

Na