Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 217/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 20 076.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin

Klante und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom

11. Juni 1996 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich

der Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios;

Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern"

zurückgewiesen wurde.

G r ü n d e

I.

Angemeldet ist die Wortfolge

REICH UND SCHOEN

zur Kennzeichnung der Dienstleistungen

Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und

Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit

Beschluss vom 11. Juni 1996 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit

Beschluss vom 20. Mai 1998 wegen bestehender Schutzhindernisse gemäß § 8

Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Dienstleistungen "Filmverleih, Betrieb von Tonstudios; Videoverleih, Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" aufgehoben

und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespatentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen

des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Der Senat vermochte

keine weiteren Feststellungen zu treffen, die eine andere Beurteilung rechtfertigte.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Fa