Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 217/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 20 076.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin
Klante und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom
11. Juni 1996 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
der Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios;
Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern"
zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
REICH UND SCHOEN
zur Kennzeichnung der Dienstleistungen
Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und
Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videofilmproduktion; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung mit
Beschluss vom 11. Juni 1996 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht mit
Beschluss vom 20. Mai 1998 wegen bestehender Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bezüglich der Dienstleistungen "Filmverleih, Betrieb von Tonstudios; Videoverleih, Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" aufgehoben
und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht nach der das Bundespatentgericht bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Dienstleistungen "Filmverleih; Betrieb von Tonstudios; Videoverleih; Veröffentlichung und Vermietung von Büchern" weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen, noch liegen die Voraussetzungen
des Schutzhindernisses des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor. Der Senat vermochte
keine weiteren Feststellungen zu treffen, die eine andere Beurteilung rechtfertigte.
Winkler
Sekretaruk
Klante
Fa