Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 32 W (pat) 3/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 155.8

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom 6. Juli 2000 und vom 16. Oktober 2000 werden aufgehoben. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

vom 18. Juni 1999 für die Dienstleistung

Seminar-Veranstalter

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 6. Juli 2000 und die dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 16. Oktober 2000 zurückgewiesen,

weil das Wort „Forum“ für Seminare beschreibend sei. Die gewählte Schrift bewege sich im Rahmen werbegraphisch üblicher Schreibweisen. Die angemeldete

Marke diene damit lediglich als Blickfang, habe aber keinen Wiedererkennungswert.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, der

Schutz der angemeldeten Marke beziehe sich nicht auf das Wort „Forum“, sondern auf ein Logo mit besonderer Schrift.

Die Anmelderin beantragt,

die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf,

BT-Drucksache 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64; vgl. ferner BGH

MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).

Dem Wort „Forum“ fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen diese Unterscheidungskraft. Es bezeichnet historisch den römischen Markt- und Gerichtsplatz, auf

dem u.a. politische Diskussionen geführt wurden, und ist heute ein Hinweis auf

eine Plattform oder Veranstaltung zur (sachverständigen) Erörterung bestimmter

Fragen oder Probleme (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989;

Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 2. Aufl. 1986). Für Diskussionsveranstaltungen und Kongresse beschreibt es somit die Art der Durchführung und den

Veranstaltungscharakter. Mit dieser Bedeutung fällt das Wort „Forum“ ferner unter

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Zeichen von der Eintragung

ausgeschlossen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger

Merkmale sowie der Bestimmung der Dienstleistungen dienen können.

Die graphische Gestaltung ist jedoch zur betrieblichen Herkunftsbezeichnung geeignet und nicht freihaltungsbedürftig. Einer bildhaft ausgestalteten Marke fehlt

jegliche Unterscheidungskraft nur, wenn neben dem Wortbestandteil auch die

Graphik warenbeschreibend oder ein übliches Dekor ist. Das der Schrift unterlegte

Quadrat mit drei abgerundeten Ecken und die Buchstabenformen sind hier aber

nicht zur Beschreibung einer Veranstaltung mit Forumscharakter, wie dies etwa

bei der Darstellung der Sitzanordnung gegeben sein könnte, geeignet. Dass die

Graphik den Eindruck eines Wortes aufhebt, ist nicht erforderlich; eine nicht verkehrsübliche und nicht einfache Gestaltung der Buchstaben, die Abstand vom bekannten Formenschatz hält, genügt. Der optische Gesamteindruck der angemeldeten Marke vermittelt bereits beim ersten Anschauen einen wiedererkennbaren

Effekt, selbst wenn die dafür maßgeblichen Elemente nicht sofort bewusst wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 – NEW MAN).

Damit fällt die angemeldete Form auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Maßgeblich dafür ist die quadratische Fläche mit drei runden Ecken und einer

rechtwinkligen Ecke. Ferner sind die Buchstabenschenkel überhöht und ebenso

die Kurvenübergänge. Selbst wenn einzelne Buchstaben an eine bestimmte

Schriftart erinnern oder gar zu ihr gehören, ist jedenfalls keine gängige Schriftart

feststellbar, die alle hier verwendeten Elemente verwendet. Dazu gehört neben

dem gestreckten f, dass die Buchstaben r und u fließend rund (ohne Auf- bzw.

Abstrich) sind, während das m links oben eckig ist und nur im zweiten Bogen rund.

Dass das Erkennen dieser Besonderheiten der Schrift eine aufmerksamere Betrachtung verlangt, schadet nicht, zumal sich der Schutzbereich der angemeldeten

Marke nach Maßgabe ihrer die Eintragungsfähigkeit begründenden Eigenprägung

bemisst, ohne dass ein hiervon

losgelöster Schutz

für das Wort

„Forum“ beansprucht werden könnte (vgl. BGH GRUR 1989, 264, 266 -

REYNOLDS R 1/EREINTZ; BlPMZ 1989, 192, 193 - KSÜD; aaO - NEW MAN).

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Abb. 1

Na