Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 23.01.2002 – 7 W (pat) 2/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

23. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 28 116

… 6.70

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dipl.-Ing. Hochmuth

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

7. Dezember 1999 aufgehoben und das Patent in der erteilten

Fassung aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 44 28 116 (Streitpatent) auf die am 9. August 1994

- unter Inanspruchnahme der inneren Priorität vom 27. Juli 1994 einer Voranmeldung in Deutschland - beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist am 11. Juli 1996 veröffentlicht worden.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Stanzstempeleinheit, bestehend aus einem mit einem Stempel an

dessen hinterem Ende durch Gewindeeingriff verbundenen Stempeltreiber, in formschlüssigem Eingriff stehenden Sicherungselementen, die während des Stanzhubs den Stempel und den Stempeltreiber gegen Relativdrehung halten, sowie einer Druckfeder,

die mit Vorspannung zwischen einem Kopf am hinteren Ende der

Stempeltreibers und einem am vorderen Ende angebrachten Federlager eingespannt und beim Stanzhub zwischen dem Kopf und

einer den Stempel undrehbar, aber axial verschieblich aufnehmenden Führungsbuchse komprimierbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß der formschlüssige Eingriff der Sicherungselemente

zwischen dem Stempeltreiber und der Führungsbuchse im Bereich

zwischen einer an der Innenwand der Führungsbuchse anliegenden hinteren Kante des Stempels und der Druckfeder erfolgt und

in Umfangsrichtung wahlweise in verschiedenen Bereichen vorgesehen ist."

Dem Patentanspruch 1 sind auf diesen unmittelbar oder mittelbar zurückbezogene

Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet.

Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluß vom 7. Dezember 1999 das Patent widerrufen, weil es

im Hinblick auf die europäische Offenlegungsschrift 0 532 147 und die

US-Patentschrift 4 989 484 unter Berücksichtigung des fachlichen Könnens und

Wissens des Fachmanns nicht auf einer erfinderischen Leistung beruhe. Im Einspruchsverfahren ist außerdem noch die US-Patentschrift 4 375 774 genannt worden.

Gegen den genannten Beschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber

dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der

erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. Sie führt zur antragsgemäßen Aufhebung des Vorbeschlusses und zur Aufrechterhaltung des

Patents in vollem Umfang.

1. Das Patent betrifft eine Stanzstempeleinheit mit den im Oberbegriff des

Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen. Nach der Beschreibungseinleitung

sieht es die Patentinhaberin bei einer derartigen, aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten Stanzstempeleinheit als nachteilig an, daß die

Nuten für die Verdrehsicherung das Gewinde, über das die großen Stanzkräfte auf

den Stempel übertragen werden, schwächen und zwar um so stärker, je feiner die

Einstellmöglichkeit - also je größer die Anzahl der Nuten - sein soll.

Dementsprechend liegt die zu lösende Aufgabe darin (Sp 2 Z 6 bis 11), eine

Stanzstempeleinheit der genannten Art zu schaffen, bei welcher eine Schwächung

der Verbindung zwischen dem Stempel und dem Stempeltreiber vermieden und

eine Einstellung ihrer Gesamtlänge in beliebig kleinen Schritten möglich ist.

Diese Aufgabe wird durch die Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen

Merkmale gelöst.

Weitere Ausgestaltungen sind in den Patentansprüchen 2 bis 10 angegeben.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung im

Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

Die Stanzstempeleinheit nach dem Patentanspruch 1 ist neu und gewerblich anwendbar, wie zuletzt auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2002 nicht mehr bestritten worden ist. Darüber hinaus beruht

sie aber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 unterscheidet sich von der in seinem

Oberbegriff berücksichtigten Stanzstempeleinheit nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 durch die im kennzeichnenden Teil angegebenen Maßnahmen, wonach

a) der formschlüssige Eingriff der Sicherungselemente zwischen dem

Stempeltreiber und der Führungsbuchse erfolgt,

b) dieser Eingriff im Bereich zwischen einer an der Innenwand der

Führungsbuchse anliegenden hinteren Kante des Stempels und

der Druckfeder erfolgt und

c) dieser Eingriff in Umfangsrichtung wahlweise in verschiedenen

Bereichen vorgesehen ist.

Für den Fachmann - einen Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf

dem Gebiet der Konstruktion und des Betriebs von Stanzeinrichtungen - bedarf es

zum Auffinden der Lehre entsprechend den vorstehend genannten Maßnahmen

mehrerer Überlegungen. So muß er zunächst erkennen, daß die bekannte Stempeleinheit trotz der einfachen Einstellbarkeit ihrer Gesamtlänge gewisse Mängel

im Hinblick auf die Schwächung des Stempels im Gewindebereich und die Begrenzung der Einstellmöglichkeiten durch die geringe Anzahl der möglichen Nuten

aufweist. Sodann muß er sich von dem bekannten Vorbild, bei dem die rastbare

Drehsicherung direkt zwischen Stempeltreiber und Stempel eingreift, trennen und

auf den Gedanken kommen, diese Drehsicherung indirekt über die Führungsbuchse vorzunehmen. Weiterhin muß er einen günstigen Bereich für den gegenseitigen Eingriff der Sicherungselemente ausfindig machen, in dem eine beliebige

Anzahl von Nuten ohne Beeinträchtigung der Führung des Stempels angebracht

werden kann. Da die Gesamtheit dieser Überlegungen nach Meinung des Senats

über das normale Wissen und Können des Fachmanns hinausgeht, kann die Auffassung der Einsprechenden, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stelle nur

eine einfache konstruktive Variante der aus der europäischen Offenlegungsschrift

0 532 147 bekannten Stempeleinheit dar, die sich für den Fachmann von selbst

ergebe, nicht durchgreifen. Vielmehr bedarf es für den Fachmann einer über dem

Durchschnittskönnen liegenden erfinderischen Tätigkeit, um ausgehend von der

Stempeleinheit nach der genannten europäischen Offenlegungsschrift ohne Anregungen aus dem Stand der Technik zur Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen.

Für die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Streitpatent findet der Fachmann

aber auch im weiteren aufgezeigten Stand der Technik kein Vorbild. So zeigt die

US-Patentschrift 4 989 484 eine Stanzstempeleinheit, bei der die Längeneinstellung - entgegen dem aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten und beim Streitpatent beibehaltenen Prinzip - nicht durch eine rastbare

Relativverdrehung zwischen dem Stempel 45 und dem Stempeltreiber 12 erfolgt,

sondern durch eine stufenlose Längsverstellung einer in den Stempeltreiber 12

eingeschraubten Gewindehülse 62, an der der Stempel 45 festspannbar anliegt

(Sp 5 Z 30 bis 68 iVm Fig 2). Zwar ist auch dort ein formschlüssiger Eingriff von

Drehsicherungselementen 68 und 70 zwischen dem Stempeltreiber 12 und der

Führungsbuchse 48 vorgesehen. Diese Drehsicherungselemente haben aber

nichts mit der Längeneinstellbarkeit der Stempeleinheit zu tun und besitzen außerdem nur eine einzige radiale Eingriffsstellung. Insofern ist es für den Fachmann

- ohne rückschauende Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Streitpatents heraus - abwegig, ausgerechnet diesen formschlüssigen Eingriff als Vorbild für eine

Verbesserung der aus der europäischen Offenlegungsschrift 0 532 147 bekannten

rastbaren Längeneinstellung im streitpatentgemäßen Sinne aufgreifen zu wollen.

Außerdem sind bei der Stanzstempeleinheit nach der genannten US-Patentschrift

unstreitig auch die vorstehend genannten Maßnahmen b) und c) nicht verwirklicht,

so daß der Fachmann auch hierfür kein Vorbild findet. Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene US-Patentschrift 4 375 774 kommt dem Gegenstand

des Patentanspruchs 1 ersichtlich nicht näher als die vorstehend abgehandelten

Druckschriften.

3. Die weiteren Ausgestaltungen nach den Patentansprüchen 2 bis 10 werden

von der Patentfähigkeit des Gegenstands des übergeordneten Patentanspruchs 1

mitgetragen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Hochmuth

Cl