Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 24.01.2002 – 25 W (pat) 1/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 35 321.6

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 6. September 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 19. Juni 1999 als Marke angemeldete Bezeichnung

Finanztreff.de

soll nach einer in der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2002 erklärten Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für

"Druckereierzeugnisse und Printmedien; Analyse und Zurverfügungstellung von Wirtschaftsinformationen; Telekommunikation;

Verbreitung von Wirtschaftsinformationen über Telekommunikationsanlagen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Bereitstellen von Wirtschaftsinformationen über elektronische und digitale Medien, insbesondere über das Internet; Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie; Betreiben und

Vermarkten von Homepages im Internet; TV- und Hörfunkproduktionen und damit verbundene Dienstleistungen; sämtliche Waren

und Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich Finanzwesen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - noch

ausgehend von dem ursprünglichen unbeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis - die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit Beschluß vom

6. September 2000 verneint und die Anmeldung zurückgewiesen. Der nach Art einer Internetadresse gebildeten angemeldeten Marke fehle die erforderliche Unterscheidungskraft. Angesichts der üblichen Verwendung von Internetadressen oder

Teilen davon werde der Verkehr die angemeldete Marke für die Adresse eines beliebigen Anbieters halten, der sich im weitesten Umfang mit der Thematik Finanzen bzw Finanz-/Geldwesen befaßt. Er erwarte, über diese Adresse entsprechende Informationen zum Thema Finanz-/Geldwesen abrufen bzw interaktiv austauschen zu können, werde sie aber nicht mit einem bestimmten Anbieter in Verbindung bringen. Eine die erforderliche Unterscheidungskraft begründende Vieldeutigkeit des Markenbestandteils "treff" liege in Bezug auf die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. September 2000 aufzuheben und

die angemeldete Marke mit dem in der mündlichen Verhandlung

vom 24. Januar 2002 eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einzutragen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde hat die Anmelderin - noch vor der Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverhältnisses - ausgeführt, daß der angemeldete Marke eine konkrete Unterscheidungseignung für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden könne, da sie aufgrund ihres nur

verschwommenen Begriffsinhalts, der zum Nachdenken geradezu anrege, einen

gewissen phantasievollen Überschuß aufweise. Auch wenn man die geläufigste

Bedeutung des Wortes "Treff" im Sinne einer Zusammenkunft mehrerer Personen

zugrundelege, sei dem Verbraucher unklar, was unter "Finanztreff" im Hinblick auf

die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu verstehen sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle

für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der

Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke

nach dem im Beschwerdeverfahren in das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

aufgenommenen Ausnahmevermerk und der Streichung der unmittelbar auf "Finanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanzanlagen" gerichteten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr

entgegen.

Auch der Senat neigt allerdings zu der Auffassung der Markenstelle, daß die angemeldete Bezeichnung "Finanztreff.de" unter Berücksichtigung der nicht eingeschränkten Fassung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen wegen

des möglichen Bezugs zur Art bzw zum Inhalt/Gegenstand der zurückgewiesenen

Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt und deshalb keine Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG aufweist und darüber hinaus für

die nunmehr ausgenommenen Waren und Dienstleistungen auch eine beschreibende und freihaltungsdürftige Beschaffenheits- und Bestimmungsangabe darstellt. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß aus der angemeldeten Marke deshalb für den nunmehr ausgeschlossenen Bereich des Finanzwesens schon aus Rechtsgründen keine Verbietungsrechte hergeleitet werden

könnten.

Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, daß wegen der weiten, unbeschränkten

Oberbegriffe im ursprünglich beanspruchten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen für die Beurteilung bestehender Schutzhindernisse hinsichtlich der angemeldeten Bezeichnung "Finanztreff.de" keine andere Bewertung gerechtfertigt ist,

als dies für die unmittelbar auf "Finanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanzanlagen" gerichteten Dienstleistungen der Fall wäre. Denn bei einem Waren-

und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend wegen der weiten

Oberbegriffe eine Vielzahl einzelner Produkte und/oder Dienstleistungen umfaßt,

ist das angemeldete Zeichen bereits von der Eintragung ausgeschlossen, wenn

sich auch nur für eine spezielle unter den eingetragenen Oberbegriff fallende Ware und/oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002,

91 "AC").

Die Anmelderin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung "Finanztreff.de" nicht die Art der Waren "Druckereierzeugnisse und Printmedien"

und/oder der Dienstleistungen wie insbesondere "TV- und Hörfunkproduktionen

und damit verbundene Dienstleistungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Analyse von Wirtschafts- und Finanzinformationen; Betreiben und

Vermarkten von Homepages im Internet" selbst unmittelbar beschreibt, sondern

nur einen von vielen möglichen Inhalten/Gegenständen der Waren und/oder

Dienstleistungen. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG jedoch als ausreichend erachtet. Er hat hierzu in der Entscheidung "REICH UND SCHOEN" (MarkenR 2001,

2001, 363, 365) ausgeführt, daß sich diese Wortfolge für die Dienstleistungen

"Fernsehunterhaltung; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Film- und Fernsehproduktion; Videofilmproduktion" auch bei Anlegung des

gebotenen großzügigen Maßstabes auf eine verständliche Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen seien und

der Verkehr den titelartig zusammengefaßten Aussageinhalt wegen der Nähe dieser Dienstleistungen zum Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden

Dienstleistungen selbst beziehen werde, für die die Eintragung erfolgen soll.

Ebenso hat der Bundesgerichtshof zu der Wortfolge "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" darauf abgestellt, daß sich diese wegen des thematischen Bezugs für die Waren und Dienstleistungen "Tonträger, Bücher, Magazine, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Fernsehunterhaltung und Filmproduktion" auf eine verständliche

Beschreibung des Inhalts der Werke beschränke (MarkenR 2001, 368, 370 - Gute

Zeiten - Schlechte Zeiten) und deshalb die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1

und Nr 2 MarkenG angenommen.

Diese ein Schutzhindernis begründenden Überlegungen greifen jedoch nicht mehr

durch, da die Anmelderin das gesamte Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen durch Aufnahme eines Ausnahmevermerks "sämtliche Waren und Dienstleistungen ausgenommen für den Bereich Finanzwesen" und zusätzlich durch Streichung der unmittelbar auf "Finanzwesen", "Finanzinformationen" und "Finanzanlagen" gerichteten Dienstleistungen beschränkt hat. Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden - auch im Hinblick auf vergleichbar gebildete und übliche Bezeichnungen wie "Jugendtreff", "Lauftreff", "Singletreff" - die angemeldete Marke

aufgrund des diese in erster Linie kennzeichnenden Begriffs "Finanztreff" als Hinweis auf ein Treffen, eine Zusammenkunft oder auch ein Forum verstehen, um Informationen über Finanz-/Geldangelegenheiten auszutauschen oder auch entsprechende Geschäfte zu tätigen. In diesem Zusammenhang kommt dem Bestandteil "-treff" nicht nur die Bedeutung als Angabe eines räumlichen oder örtlichen (Treff-)punktes zu, an dem sich die entsprechenden Personen tatsächlich

einfinden. Vielmehr bezeichnet "Treff" auch das Ereignis bzw die Veranstaltung

des Treffens, welches zunehmend auch "virtuell", also vor allem im Internet durch

Aufrufen und "Besuch" einer entsprechenden Homepage bzw der "Chatrooms"

von Online-Finanz-/Börsendiensten etc stattfinden kann. Ein Verständnis der angemeldeten Marke im letzteren Sinne wird hier durch den Bestandteil ".de", wodurch die Gesamtbezeichnung den Eindruck einer Internetadresse erweckt, in besonderem Maße nahe gelegt.

Jedenfalls in Bezug auf die nach der genannten Beschränkung des Verzeichnisses noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weist die Bezeichnung "Finanztreff.de" bei einer solchen inhaltlichen Bedeutung aber weder einen im Vordergrund stehenden Aussagegehalt auf noch handelt es sich um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (vgl hierzu zB BGH MarkenR 2001,

209, 210 - Test it; MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE), so daß keine Gründe ersichtlich sind, der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Diese ist vielmehr geeignet auf,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die nunmehr noch der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, zumal es zur Begründung von Unterscheidungskraft

auch keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung bedarf (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst b und c GMV: EuG MarkenR 2001, 181, 184 Tz 39 und Tz 40 - EASYBANK)

und bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen ist.

Unter diesen Umständen kann der angemeldeten Bezeichnung auch nicht die Bedeutung einer beschreibenden, freihaltebedürftigen Angabe im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG beigemessen werden, was auch die Markenstelle hinsichtlich

des ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht angenommen

hatte.

Nach Auffassung des Senats besteht weiterhin kein Grund, der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8

Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr deshalb zu versagen, weil sich die

angegriffene Marke für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall als eine unrichtige Angabe mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz erweisen könnte (vgl zu dieser Voraussetzung im einzelnen

Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 230 und Rdn 233). Denn der Verkehr wird außerhalb des ausgeschlossenen Anwendungsbereichs der angemeldeten Bezeichnung keinen sachbezogenen Aussagegehalt zuordnen und unterliegt

deshalb bereits keiner Irreführung (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG,

6. Aufl § 8 Rdn 235).

Nach alledem war der angefochtene Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 aufzuheben.

Kliems

Engels

Brandt