Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 28.01.2002 – 30 W (pat) 103/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 42 050 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
CAN Watch
ist am 24. Februar 1997 unter der Rollennummer 396 42 050 für
"Hard- und Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Erstellen von
Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Markeregister eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der IR-Marke 640 765
COM-Watch,
deren Schutz mit Wirkung vom 22. September 1995 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für
"Ordinateurs personnels; appareils d’essai et d’analyse à utiliser
en relation avec des ordinateurs; programmes d’ordinateur en enregistrés (logiciel)"
erstreckt wurde.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Erstbeschluss vom 23. Oktober 1998 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, mit Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2001 jedoch diesen Beschluß aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im
wesentlichen ausgeführt, der beiden Marken gemeinsame Bestandteil "Watch"
stehe im fraglichen Warensegment für Überwachung, so dass sich der Verkehr
eher an "COM" beziehungsweise "CAN" orientiere. Da der Bestandteil "COM" der
Widerspruchsmarke für eine Schnittstelle stehe und ihm daher eine beschreibende
Funktion zukomme, verfüge die Widerspruchsmarke nur über eine verminderte
Kennzeichnungskraft, weshalb der Unterschied in der jeweiligen ersten Silbe der
Markenwörter zur sicheren Unterscheidung sowohl in klanglicher als auch in
schriftbildlicher Hinsicht ausreiche.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, bei der gegebenen Warenidentität beziehungsweise enger Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Annahme einer wenigstens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei zur Verhinderung einer
markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ein deutlicher Markenabstand zu fordern,
der nicht gegeben sei. Beide Marken wiesen dieselbe Endung "Watch" sowie denselben Anfangsbuchstaben auf, weshalb die einzige Abweichung in der weniger
beachteten Wortmitte festzustellen sei. Hierbei seien sowohl die beiderseitigen
Vokale als auch die Konsonanten klangverwandt und daher klanglich leicht zu
verwechseln; ebenso resultiere hieraus auch die große Gefahr einer schriftbildlichen Verwechslung. Schließlich sei aufgrund des als gedankliche Brücke dienenden Begriffs "digitale Kommunikation" auch eine begriffliche Ähnlichkeit gegeben.
Die Widersprechende beantragt,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Februar 2001 aufzuheben.
Der Markeninhaber beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zur Begründung wird vorgebracht, allein prägend sei der jeweilige Markenbestandteil "COM" beziehungsweise "CAN", weshalb der Markenabstand unter Berücksichtigung der verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
ausreiche.
Der Markeninhaber hat in der mündlichen Verhandlung die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten; die Widersprechende hat hierzu die
als Anlage zum Protokoll genommenen Unterlagen vorgelegt.
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke im
Ergebnis keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so
daß unterstellt werden kann, die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend und für alle Waren des Warenverzeichnisses glaubhaft
gemacht.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem daraus resultierenden, entsprechend engen Schutzbereich der Widerspruchsmarke aus.
Der Markenbestandteil "COM" der Widerspruchsmarke steht seit dem Betriebssystem MS-DOS für Personalcomputer als Abkürzung des Terminus "Communication Port" für einen Gerätenamen, mit dem die seriellen Schnittstellen angesprochen werden können (vgl Microsoft Press, Computerlexikon, Ausgabe 2001,
S 154). Infolgedessen werden auch heute noch die seriellen Schnittstellen eines
Computers als COM1, COM2 uswbezeichnet und sind insoweit auch annähernd
jedem Anwender bekannt, zumal beim Anschluss von Geräten über diese Schnittstellen verschiedene Parameter, wie etwa die Übertragungsrate, Stoppbits, die
Datenbits und gegebenenfalls ein Übertragungsprotokoll einzustellen sind.
"Watch" wiederum ist nicht nur das englische Wort für "Taschenuhr" oder "Armbanduhr", sondern in dem hier ausschlaggebenden Warensektor, auf den abzustellen ist, die Bezeichnung für "Wache, Beobachtung, Kontrolle, beobachten" (vgl
Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band II, S 1059; Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 719). In ihrer Gesamtheit ergibt das Markenwort daher die allgemein verständliche und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass hiermit Hard- oder Software bezeichnet wird, die die Kommunikation zwischen Rechnern überwachen kann, wobei diese Sachaussage nicht auf
einer unzulässigen, zergliedernden Betrachtung beruht, sondern gerade in der
Wortkombination als Gesamtheit (vgl BGH GRUR 1996, 771 – THE HOME DE-
POT; MarkenR 2001, 311 – CompuNet/ComNet).
Nachdem beiden sich gegenüberstehenden Marken jeweils der Bestandteil
"Watch" zu eigen ist und sich die Zeichen nach der Registerlage auf identischen
oder zumindest hochgradig ähnlichen Waren bzw Dienstleistungen begegnen
können, ist für die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr darauf abzustellen, ob diesem Bestandteil für den Verkehr eine die Marken eine selbständig
kennzeichnende Funktion zukommt (vgl. BGH GRUR 1991, 319 – HURRICANE;
GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze). Davon ist aber aufgrund der beschreibenden Bedeutung des Bestandteils "Watch" nicht auszugehen, so dass
sich der Verkehr – wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma; GRURInt 1999,
734 – Lloyd; BGH WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND) – an den übrigen
Bestandteilen "COM" beziehungsweise "CAN" orientieren wird, so dass eine (allein) prägende Funktion des Bestandteils "Watch" nicht erkennbar ist.
Aber auch bezüglich der jeweils verbleibenden Markenbestandteile "COM" beziehungsweise "CAN" ist eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, da "COM" – wie
ausgeführt – eine durchscheinende beschreibende Bezeichnung darstellt und infolgedessen der Widerspruchsmarke nur ein begrenzter Schutzumfang zuzubilligen ist (vgl BGH NJW-RR 1989, 695 – REYNOLDS R1/EREINTZ; GRUR 1989,
349 – ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1990, 453 – L-Thyroxin).
Bei dieser Sachlage ist auch der abstrakt gesehen geringe Markenabstand in der
ersten Silbe ausreichend, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne
des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auszuschließen (vgl BGH WRP 1998, 990 – Alka
Seltzer), weil das Verbietungsrecht, das die Widerspruchsmarke gewährt, sehr
schwach ist.
Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr der beiden Marken sind
ebenfalls nicht ersichtlich, da der übereinstimmende Bestandteil "Watch" aufgrund
seiner beschreibenden Funktion in der Regel keinen Stammbestandteil bilden
kann (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 217).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht
keine Veranlassung.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Hu