Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 28.01.2002 – 30 W (pat) 103/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Januar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 42 050 6.70

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

CAN Watch

ist am 24. Februar 1997 unter der Rollennummer 396 42 050 für

"Hard- und Software, soweit in Klasse 9 enthalten; Erstellen von

Programmen für die Datenverarbeitung"

in das Markeregister eingetragen worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der IR-Marke 640 765

COM-Watch,

deren Schutz mit Wirkung vom 22. September 1995 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für

"Ordinateurs personnels; appareils d’essai et d’analyse à utiliser

en relation avec des ordinateurs; programmes d’ordinateur en enregistrés (logiciel)"

erstreckt wurde.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Erstbeschluss vom 23. Oktober 1998 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet, mit Erinnerungsbeschluss vom 19. Februar 2001 jedoch diesen Beschluß aufgehoben und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im

wesentlichen ausgeführt, der beiden Marken gemeinsame Bestandteil "Watch"

stehe im fraglichen Warensegment für Überwachung, so dass sich der Verkehr

eher an "COM" beziehungsweise "CAN" orientiere. Da der Bestandteil "COM" der

Widerspruchsmarke für eine Schnittstelle stehe und ihm daher eine beschreibende

Funktion zukomme, verfüge die Widerspruchsmarke nur über eine verminderte

Kennzeichnungskraft, weshalb der Unterschied in der jeweiligen ersten Silbe der

Markenwörter zur sicheren Unterscheidung sowohl in klanglicher als auch in

schriftbildlicher Hinsicht ausreiche.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, bei der gegebenen Warenidentität beziehungsweise enger Ähnlichkeit der Dienstleistungen und der Annahme einer wenigstens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei zur Verhinderung einer

markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ein deutlicher Markenabstand zu fordern,

der nicht gegeben sei. Beide Marken wiesen dieselbe Endung "Watch" sowie denselben Anfangsbuchstaben auf, weshalb die einzige Abweichung in der weniger

beachteten Wortmitte festzustellen sei. Hierbei seien sowohl die beiderseitigen

Vokale als auch die Konsonanten klangverwandt und daher klanglich leicht zu

verwechseln; ebenso resultiere hieraus auch die große Gefahr einer schriftbildlichen Verwechslung. Schließlich sei aufgrund des als gedankliche Brücke dienenden Begriffs "digitale Kommunikation" auch eine begriffliche Ähnlichkeit gegeben.

Die Widersprechende beantragt,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des

Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19. Februar 2001 aufzuheben.

Der Markeninhaber beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zur Begründung wird vorgebracht, allein prägend sei der jeweilige Markenbestandteil "COM" beziehungsweise "CAN", weshalb der Markenabstand unter Berücksichtigung der verminderten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

ausreiche.

Der Markeninhaber hat in der mündlichen Verhandlung die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten; die Widersprechende hat hierzu die

als Anlage zum Protokoll genommenen Unterlagen vorgelegt.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke im

Ergebnis keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so

daß unterstellt werden kann, die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend und für alle Waren des Warenverzeichnisses glaubhaft

gemacht.

Der Senat geht bei seiner Beurteilung von einer nur unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem daraus resultierenden, entsprechend engen Schutzbereich der Widerspruchsmarke aus.

Der Markenbestandteil "COM" der Widerspruchsmarke steht seit dem Betriebssystem MS-DOS für Personalcomputer als Abkürzung des Terminus "Communication Port" für einen Gerätenamen, mit dem die seriellen Schnittstellen angesprochen werden können (vgl Microsoft Press, Computerlexikon, Ausgabe 2001,

S 154). Infolgedessen werden auch heute noch die seriellen Schnittstellen eines

Computers als COM1, COM2 uswbezeichnet und sind insoweit auch annähernd

jedem Anwender bekannt, zumal beim Anschluss von Geräten über diese Schnittstellen verschiedene Parameter, wie etwa die Übertragungsrate, Stoppbits, die

Datenbits und gegebenenfalls ein Übertragungsprotokoll einzustellen sind.

"Watch" wiederum ist nicht nur das englische Wort für "Taschenuhr" oder "Armbanduhr", sondern in dem hier ausschlaggebenden Warensektor, auf den abzustellen ist, die Bezeichnung für "Wache, Beobachtung, Kontrolle, beobachten" (vgl

Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Englisch-Deutsch, Band II, S 1059; Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, S 719). In ihrer Gesamtheit ergibt das Markenwort daher die allgemein verständliche und zur Beschreibung geeignete Sachaussage, dass hiermit Hard- oder Software bezeichnet wird, die die Kommunikation zwischen Rechnern überwachen kann, wobei diese Sachaussage nicht auf

einer unzulässigen, zergliedernden Betrachtung beruht, sondern gerade in der

Wortkombination als Gesamtheit (vgl BGH GRUR 1996, 771 – THE HOME DE-

POT; MarkenR 2001, 311 – CompuNet/ComNet).

Nachdem beiden sich gegenüberstehenden Marken jeweils der Bestandteil

"Watch" zu eigen ist und sich die Zeichen nach der Registerlage auf identischen

oder zumindest hochgradig ähnlichen Waren bzw Dienstleistungen begegnen

können, ist für die Frage der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr darauf abzustellen, ob diesem Bestandteil für den Verkehr eine die Marken eine selbständig

kennzeichnende Funktion zukommt (vgl. BGH GRUR 1991, 319 – HURRICANE;

GRUR 1996, 198 – Springende Raubkatze). Davon ist aber aufgrund der beschreibenden Bedeutung des Bestandteils "Watch" nicht auszugehen, so dass

sich der Verkehr – wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabel/Puma; GRURInt 1999,

734 – Lloyd; BGH WRP 2000, 535 – ATTACHÉ/TISSERAND) – an den übrigen

Bestandteilen "COM" beziehungsweise "CAN" orientieren wird, so dass eine (allein) prägende Funktion des Bestandteils "Watch" nicht erkennbar ist.

Aber auch bezüglich der jeweils verbleibenden Markenbestandteile "COM" beziehungsweise "CAN" ist eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben, da "COM" – wie

ausgeführt – eine durchscheinende beschreibende Bezeichnung darstellt und infolgedessen der Widerspruchsmarke nur ein begrenzter Schutzumfang zuzubilligen ist (vgl BGH NJW-RR 1989, 695 – REYNOLDS R1/EREINTZ; GRUR 1989,

349 – ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; GRUR 1990, 453 – L-Thyroxin).

Bei dieser Sachlage ist auch der abstrakt gesehen geringe Markenabstand in der

ersten Silbe ausreichend, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im Sinne

des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG auszuschließen (vgl BGH WRP 1998, 990 – Alka

Seltzer), weil das Verbietungsrecht, das die Widerspruchsmarke gewährt, sehr

schwach ist.

Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsgefahr der beiden Marken sind

ebenfalls nicht ersichtlich, da der übereinstimmende Bestandteil "Watch" aufgrund

seiner beschreibenden Funktion in der Regel keinen Stammbestandteil bilden

kann (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdnr 217).

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht

keine Veranlassung.

Dr. Buchetmann

Winter

Voit

Hu