Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 29.01.2002 – 6 W (pat) 68/01
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 05 648.2
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
15. Februar 2001 aufgehoben und die Sache an das Deutsche
Patent- und Markenamt zurückverwiesen. 10.99
Gründe§
I.
Im Verfahren zur Erteilung des Patents auf die Patentanmeldung 43 05 648.2 mit
der Bezeichnung "Schwenkvorrichtung", für die die innere Priorität der deutschen
Patentanmeldung P 42 05 612.8 vom 24. Februar 1992 in Anspruch genommen
ist, hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 15. Februar 2001 den Antrag des Anmelders auf Bewilligung von
Verfahrenskostenhilfe unter Hinweis auf den Bescheid vom 12. September 2000
mangels hinreichender Aussicht auf Erteilung eines Patents zurückgewiesen. Zuvor hat der Anmelder auf den Bescheid vom 12. September 2000 mit Datum vom
28. November 2000 einen neuen Anspruch 1 vorgelegt, der dem Beschluß der
Patentabteilung zugrunde lag.
Gegen den Beschluß der Patentabteilung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hat vorgetragen, daß der Stand der Technik den neuen Anspruch 1 vom
28. November 2000 nicht vorwegnehme und nicht nahelege. Die Patentabteilung
habe nicht konkret angegeben, durch welche Textstelle bzw welchen Figurenausschnitt die Erfindung bekannt sein solle. Aus diesem Grund sei es ihm nicht gelungen, einen die Bedenken der Patentabteilung berücksichtigenden Hauptanspruch einzureichen.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die beantragte
Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als die Sache zur weiteren
Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war.
1. Die Zurückverweisung erfolgt gemäß PatG § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2, wonach das
Bundespatentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der
Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem
wesentlichen Mangel leidet.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben, denn der Beschluß ist
nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen. Die angegebenen Gründe
sind teils unverständlich, teils floskelhaft und damit sachlich inhaltslos.
Der Beschluß erschöpft sich im wesentlichen in einer Bezugnahme auf den Bescheid vom 12. September 2000. Zum neu eingereichten Anspruch 1 vom
28. November 2000 wird lediglich gesagt, daß "der neue Hauptanspruch im Hinblick auf die technische Gestaltung im Grunde keine Änderung darstelle". Hier irrt
die Patentabteilung. Der neue Anspruch 1 unterscheidet sich nämlich sehr wohl
von dem ursprünglichen Anspruch 1, der dem Bescheid vom 12. September 2000
zugrundelag, und zwar durch die Merkmale, daß die Drehachse des Momentanpols in Fahrtrichtung nicht hinter der Räumeinrichtung (1,2) angeordnet ist und
daß die Schwenkvorrichtung aus einem Gelenkviereck gebildet ist. Weshalb die
Patentabteilung der Auffassung ist, daß durch die Aufnahme dieser Merkmale in
den Anspruch 1 keine Änderung des Gegenstands des Anspruchs 1 bewirkt wird,
also weshalb diese Merkmale als praktisch gegenstandslos anzusehen sind, ist
dem Beschluß nicht zu entnehmen.
Der im Beschluß in Bezug genommene Bescheid gibt zunächst teilweise den
§ 130 des Patentgesetzes wieder und nennt dann zur Frage der hinreichenden
Aussicht auf Erteilung dreizehn Druckschriften. Hieran schließt sich die inhaltslose
und in sich unverständliche Begründung ah, daß die Merkmale in den Ansprüchen, die die Lage des Momentanpols betreffen,
- reine getriebetechnische Erkenntnisse seien und
- als solche (?) keine Regel zum technischen Handeln gäben (weshalb geben getriebetechnische Erkenntnisse keine Regel zum technischen Handeln?)
- sondern zum Grundwissen des zuständigen Fachmanns gehören,
- um optimal erscheinende Varianten (?) zu entwickeln.
Sodann wird summarisch und ohne jeden Bezug zu den vorgelegten Patentansprüchen auf längere Passagen in zwei Büchern, nämlich die Einführung im "Getriebelehrbuch" herausgegeben von Johannes Vollmer sowie auf die Seiten 4-6
der "Konstruktionslehre der Getriebe" von Willibald Lichtenheldt verwiesen.
Auch der sich hieran anschließende Satz der Begründung, daß reine getriebetechnische Erkenntnisse zu bekannten empirischen Lösungen nicht patentfähig
seien, stellt nur eine inhaltslose Floskel dar. Zwar verweist die Patentabteilung in
diesem Zusammenhang auf die DE 40 18 832 A1, Fig 6 und die DE 41 01 489 A1,
Fig 1-3, sie tut dies jedoch ohne irgend einen Bezug zum Gegenstand der Anmeldung.
Daß der Bescheid vom 12. September 2000 und der angefochtene Beschluß
überhaupt den Anmeldungsgegenstand betreffen, ist im Grunde nur feststellbar
anhand des Aktenzeichens im Briefkopf, allenfalls noch dadurch, daß die Lage
des "Momentalpols" (richtig: "Momentanpols") erwähnt wird. Ansonsten ist keines
der Gesamtheit der ursprünglichen Unterlagen entnehmbaren Merkmale des Anmeldungsgegenstands in irgendeiner Weise erwähnt oder gar einer Prüfung auf
hinreichende Patentfähigkeit unterzogen worden. Es ist somit nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher der genannten fünfzehn Druckschriften oder weshalb sonst
die Patentabteilung der Ansicht ist, daß für den Anmeldungsgegenstand eine Aussicht auf Erteilung eines Patents nicht besteht.
Der Anmelder hat insofern auch nicht das ihm zustehende rechtliche Gehör erhalten, da allein aufgrund der Nennung von fünfzehn Druckschriften ohne jede auf
den Anmeldungsgegenstand bezogene Erläuterung für ihn nicht erkennbar war,
gegen welche Begründung der Patentabteilung er seine Patentanmeldung verteidigen sollte.
Die in den ursprünglichen Unterlagen (Ansprüche 1-13, Beschreibung und Zeichnung) in ihrer Gesamtheit offenbarte Schwenkvorrichtung ist von der Patentabteilung hinsichtlich ihrer merkmalsmäßigen Ausgestaltung nicht mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik in Vergleich gesetzt und geprüft worden. Der Senat
hält es daher für geboten, dem Anmelder die vom Gesetz gewollten vollständigen
zwei Tatsacheninstanzen zu erhalten (vgl BGH - "Pökelvorrichtung", GRUR 1981,
Heft 3, S 185, 186 reSp) und zunächst der Patentabteilung Gelegenheit zu geben,
über die Gewährung der Verfahrenskostenhilfe unter Berücksichtigung der
möglichen Patentfähigkeit der den Anmeldeunterlagen entnehmbaren Lehre nach
den Regeln des Patentgesetzes zu entscheiden.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß
§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Prüfung
der Entscheidung zurückzuverweisen.
Rübel
Heyne
Riegler
Schmidt-Kolb
prö