Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 30.01.2002 – 28 W (pat) 130/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Januar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 92 279.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort
SUPRA
für die Waren "Handbetätigte Geräte für Haarschneidezwecke, Messerschmiedewaren, Scheren, elektrische Haarschneidemaschinen".
Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei "Supra" um
eine freizuhaltende Werbeaussage, mit der wie das gleichzusetzende Wort "super"
lediglich auf eine überragende Qualität der Waren hingewiesen werden solle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Begehren
auf Eintragung unter Bezugnahme auf bereits bestehende Voreintragungen weiterverfolgt und zusätzlich ausführt, dass sich bei dem Präfix "supra" zumindest in
Alleinstellung, d.h. ohne entsprechenden Zusatz, kein Sachbezug zu den Waren
herstellen lasse.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats steht der
Eintragung der angemeldeten Marke zumindest das Schutzhindernis des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt
zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch,
wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als
solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BRP 99,
1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU").
Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. "Supra"
ist ursprünglich eine Präposition der lateinischen Sprache, die wie "super" als Superlativform in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und vom Publikum
auch so verstanden wird. In diesem Sinne ist "supra" in Wortzusammensetzungen
seit langem auch in Fremdwörtern gebräuchlich ("supraleitend"; "Supraleiter";
"supranational"; "Supranaturalismus"; vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen
Sprache, 20. Aufl, S 699; Duden, Fremdwörterbuch, 4. Aufl, S 739). Hierbei wird
"supra" gleichbedeutend mit "super" verwendet. So wird in den Lexika "Supranaturalismus" und "supranaturalistisch" neben den Bezeichnungen "Supernaturalismus" und "supernaturalistisch" aufgeführt (Duden, aaO, S 699; S 739). Deshalb
ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine Gleichsetzung von "supra"
und "super" gerechtfertigt, so daß der Verkehr keinen entscheidungserheblichen
Unterschied zwischen diesen beiden werblichen, auf eine herausragende Stellung
der jeweiligen Produkte hinweisenden Warenanpreisungen sehen wird (ebenso
bereits BPatG 32 W 161/99 v. 9.6.99 – supra - ; 30 W 37/99 v. 2.11.99 – supra –
mit vielen weiteren Beispielen). "Supra" kommt somit eine eigenständige Bedeutung zu, die in vielfachen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wortverbindungen gebraucht wird, ohne daß bei den einzelnen Begriffskombinationen
eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre.
Hier liegt es nahe, daß der Verkehr dieses Wort in jedem Bereich des Wirtschaftslebens als ein Eigenschaftswort für besonders gute Qualität und als gleichbedeutend mit "super" verstehen wird. Es darf auch nicht außer Acht gelassen
werden, daß der Verkehr und speziell die Werbung ständig bestrebt ist, Superlative einzubürgern, die vielleicht bislang weniger gebräuchlich sind, wofür das vor
Jahren noch fast unbekannte "mega", das heute schon wieder am Verblassen ist,
nur ein Beispiel ist.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist "supra" auch gebräuchlich und in der
Werbung nachweisbar. So führt das Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss
Verlag, 1. Aufl, S 218) "supra" als Eigenschaftsversprechen auf. Als Verwendungsbeispiele werden "supraweich, suprarein" genannt. Dem entspricht auch
eine Internet-Recherche des Senats, die zahlreiche Belege für die Verwendung
von "supra" als schlagwortartiger Hinweis auf die Produktqualität erbracht hat, und
zwar durchgängig auf den unterschiedlichsten Warengebieten und immer in derselben nachgestellten Verwendungsform (zB Novaplant supra für Rasensamen,
Kodak Supra für Filme, System Supra für Abgassysteme, Carbon supra für Filterkohle, Technomelt supra für Klebstoffe, Metylan supra für Tapetenkleister, Nickel
supra für Zielfernrohre usw.). Diese Beispiele lassen den zwanglosen Schluß zu,
"supra" in seiner Verwendung und Bedeutung nicht nur mit "super", sondern vor
allem mit "ultra" gleichzustellen, um letztlich eine Steigerungsmöglichkeit von Adjektiven über den grammatikalischen Superlativ hinaus anzugeben. Die Universalität solcher Wörter, zu denen auch noch "top, turbo, mega" gehören, ist im
übrigen auch der Grund, warum eine beschreibende Verwendung in Alleinstellung
nicht nachweisbar ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann dieser
Umstand die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, denn wenn der Sinngehalt der beanspruchten Bezeichnung feststeht, bedarf es keiner Feststellung,
daß und in welchem Umfang diese Bezeichnung in Alleinstellung verwendet wurde
(BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO I"; 1996, 770 "MEGA"; 1997, 634, 635
"Turbo II").
Die Voreintragungen des beanspruchten Markenwortes führen zu keiner anderen
rechtlichen Beurteilung, da diese zu keiner Selbstbindung der Verwaltung in der
Weise führen können, daß nunmehr etwa ein Anspruch auf eine ebensolche, unrechtmäßige Eintragung entstünde. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob
Schutzfähigkeit besteht, um eine Rechtsfrage (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD),
zum anderen kann aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz nur gleiches Recht im Recht, nicht aber im Unrecht verlangt werden.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel
Martens
Voit
Bb