Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 31.01.2002 – 8 W (pat) 53/00
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 47 311.3-23
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
1. Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt. 10.99
2. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des
Patentamts vom 20. März 2000 wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
Nachdem der Anmelder in der Beschwerdeinstanz Unterlagen (Zusammenfassung
mit Zeichnung, Beschreibung, Patentanspruch, Zeichnung, jeweils 3-fach) eingereicht hat, welche dem Vorschlag entsprechen, den das Patentamt ihm mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unterbreitet hatte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 130,
135 PatG i.V.m. § 114 ZPO vor.
Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 79 Abs 3 Nr 1 PatG Gebrauch, den
angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die sonstigen Anmeldeerfordernisse vorliegen und ob der angemeldete Gegenstand patentfähig ist.
Kowalski
Viereck
Dr. Huber
Kuhn
Cl