Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 31.01.2002 – 8 W (pat) 53/00

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 47 311.3-23

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 31. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

1. Dem Anmelder wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht bewilligt. 10.99

2. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 01 K des

Patentamts vom 20. März 2000 wird aufgehoben. Die Sache

wird an das Patentamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

Nachdem der Anmelder in der Beschwerdeinstanz Unterlagen (Zusammenfassung

mit Zeichnung, Beschreibung, Patentanspruch, Zeichnung, jeweils 3-fach) eingereicht hat, welche dem Vorschlag entsprechen, den das Patentamt ihm mit Bescheid vom 4. Juli 2000 unterbreitet hatte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach §§ 130,

135 PatG i.V.m. § 114 ZPO vor.

Der Senat macht von seiner Befugnis nach § 79 Abs 3 Nr 1 PatG Gebrauch, den

angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen. Dieses wird nunmehr zu prüfen haben, ob die sonstigen Anmeldeerfordernisse vorliegen und ob der angemeldete Gegenstand patentfähig ist.

Kowalski

Viereck

Dr. Huber

Kuhn

Cl