Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 143/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 46 994.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 13. Oktober 1999 und vom 20. Februar 2001 werden

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Anmeldung der Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

vom 2. Oktober 1997 für die Waren

Modelleisenbahnen, Spiele, Spielzeug; vorgenannte Waren

auch elektrischer oder elektronischer Art

hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 und die

dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. Februar 2001 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen mit der Bedeutung "schöne Kunst" die

beanspruchten Waren als fein, zierlich, schön beschreibe. Modelleisenbahnen

wiesen oftmals kunsthandwerkliche oder sogar künstlerische Qualität auf. Die

Schrift sei nicht besonders gestaltet. 3D-Effekte, plakettenartige Umrandungen

und graue Schattierungen seien werbeüblich. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine beschreibende Angabe.

Die Eintragung von Drittzeichen gebe der Anmelderin keine rechtlichen Ansprüche; die Eintragung sei keine Ermessensentscheidung.

Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 2. März 2001 zugestellt worden.

Dagegen hat die Anmelderin am 29. März 2001 Beschwerde eingelegt und die

Beschwerdegebühr bezahlt. Sie ist der Ansicht, im Englischen werde nur die Pluralform "Fine Arts" verwendet und stehe für "schöne Künste". Selbst dies wäre

aber für Spielwaren nicht beschreibend. "Fine Art" sei in allen Bestandteilen mehrdeutig und zudem graphisch ausgestaltet.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen

Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).

Schon dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke fehlt dementsprechend die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht.

"Fine Art" ist für die von Spielwaren angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise

in seiner Bedeutung zumindest unscharf. Selbst für diejenigen, die "fine arts" als

feststehenden Gesamtbegriff kennen - aber den Unterschied zu "Fine Art" nicht

bemerken, sehen darin keine Beschreibung von Modelleisenbahnen und Spielen

sowie Spielzeug. "Fine Arts" hat einen sehr engen Bedeutungshof und dient dabei

zur Bezeichnung von Kunstgegenständen.

Dies lässt sich nicht ausdehnen auf die beanspruchten Waren, auch wenn die

Markenstelle zu recht darauf hinweist, dass Modelle eine kunsthandwerkliche und

künstlerische Komponente aufweisen können. Sie werden dennoch nicht dem

Bereich der "schönen Künste" zugeordnet.

Eine Verwendung von "Fine Art(s)" als im Vordergrund stehende Sachangabe für

die beanspruchten Waren ist damit und auch sonst nicht nachweisbar.

Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die graue Umrandung mit einer Tiefenwirkung (3D-Effekt) bei Rand und Schrift eine einfache, allgemein gebräuchliche

Schrift ist oder ob dies als Unternehmenskennzeichen aufgefasst wird.

Ohne rein beschreibende Aussage ihres Wortbestandteils fällt die angemeldete

Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Soweit die Markenstelle "Fine Art" allgemein den Hinweis auf eine feine, künstlerische, geschmackvolle Qualität entnommen hat, vermag dies ein Freihaltungsbedürfnis nicht zu begründen; unter die genannte Vorschrift fallen nur eindeutig

beschreibende Angaben (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 – a la Carte). An der

notwendigen Eindeutigkeit fehlt es hier jedoch, wie oben ausgeführt.

Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH 1995, 408, 409 - PROTECH;

1998, 813, 814 - CHANGE; 2000, 882, 884 - Bücher für eine bessere Welt; Mitt

2001, 369 - GENESCAN; EuGH GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 - Chiemsee) ist

nicht feststellbar; es ist auch keine Tendenz, Ausdrücke aus der Kunst in

beschreibender Bedeutung für andere Waren oder gar Spielwaren zu verwenden

oder Spielwaren als Kunstwerke zu betrachten, prognostizierbar (vgl. BGH BlPMZ

2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Dr. Albrecht

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

Fa