Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 143/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 46 994.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. Oktober 1999 und vom 20. Februar 2001 werden
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
vom 2. Oktober 1997 für die Waren
Modelleisenbahnen, Spiele, Spielzeug; vorgenannte Waren
auch elektrischer oder elektronischer Art
hat die Markenstelle für Klasse 28 mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 und die
dagegen eingelegte Erinnerung mit Beschluss vom 20. Februar 2001 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen mit der Bedeutung "schöne Kunst" die
beanspruchten Waren als fein, zierlich, schön beschreibe. Modelleisenbahnen
wiesen oftmals kunsthandwerkliche oder sogar künstlerische Qualität auf. Die
Schrift sei nicht besonders gestaltet. 3D-Effekte, plakettenartige Umrandungen
und graue Schattierungen seien werbeüblich. Damit fehle die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus handle es sich um eine beschreibende Angabe.
Die Eintragung von Drittzeichen gebe der Anmelderin keine rechtlichen Ansprüche; die Eintragung sei keine Ermessensentscheidung.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 2. März 2001 zugestellt worden.
Dagegen hat die Anmelderin am 29. März 2001 Beschwerde eingelegt und die
Beschwerdegebühr bezahlt. Sie ist der Ansicht, im Englischen werde nur die Pluralform "Fine Arts" verwendet und stehe für "schöne Künste". Selbst dies wäre
aber für Spielwaren nicht beschreibend. "Fine Art" sei in allen Bestandteilen mehrdeutig und zudem graphisch ausgestaltet.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen
Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).
Schon dem Wortbestandteil der angemeldeten Marke fehlt dementsprechend die
erforderliche Unterscheidungskraft nicht.
"Fine Art" ist für die von Spielwaren angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise
in seiner Bedeutung zumindest unscharf. Selbst für diejenigen, die "fine arts" als
feststehenden Gesamtbegriff kennen - aber den Unterschied zu "Fine Art" nicht
bemerken, sehen darin keine Beschreibung von Modelleisenbahnen und Spielen
sowie Spielzeug. "Fine Arts" hat einen sehr engen Bedeutungshof und dient dabei
zur Bezeichnung von Kunstgegenständen.
Dies lässt sich nicht ausdehnen auf die beanspruchten Waren, auch wenn die
Markenstelle zu recht darauf hinweist, dass Modelle eine kunsthandwerkliche und
künstlerische Komponente aufweisen können. Sie werden dennoch nicht dem
Bereich der "schönen Künste" zugeordnet.
Eine Verwendung von "Fine Art(s)" als im Vordergrund stehende Sachangabe für
die beanspruchten Waren ist damit und auch sonst nicht nachweisbar.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob die graue Umrandung mit einer Tiefenwirkung (3D-Effekt) bei Rand und Schrift eine einfache, allgemein gebräuchliche
Schrift ist oder ob dies als Unternehmenskennzeichen aufgefasst wird.
Ohne rein beschreibende Aussage ihres Wortbestandteils fällt die angemeldete
Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Soweit die Markenstelle "Fine Art" allgemein den Hinweis auf eine feine, künstlerische, geschmackvolle Qualität entnommen hat, vermag dies ein Freihaltungsbedürfnis nicht zu begründen; unter die genannte Vorschrift fallen nur eindeutig
beschreibende Angaben (vgl. BGH GRUR 1997, 627, 628 – a la Carte). An der
notwendigen Eindeutigkeit fehlt es hier jedoch, wie oben ausgeführt.
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH 1995, 408, 409 - PROTECH;
1998, 813, 814 - CHANGE; 2000, 882, 884 - Bücher für eine bessere Welt; Mitt
2001, 369 - GENESCAN; EuGH GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 - Chiemsee) ist
nicht feststellbar; es ist auch keine Tendenz, Ausdrücke aus der Kunst in
beschreibender Bedeutung für andere Waren oder gar Spielwaren zu verwenden
oder Spielwaren als Kunstwerke zu betrachten, prognostizierbar (vgl. BGH BlPMZ
2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
Fa