Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 47/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 24 349.9

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden,

Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen

Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom

21. Juli 1999 und 23. November 2000 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist

für

Papier und Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Hefte, Servietten,

Brief- und Geschenkpapier, Geschenkanhänger, Verpackungen und Verpackungstüten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Kunst- und Ziergegenstände aus Holz, Holzersatzstoffen, Rohr, Horn, Weide, Stroh, Bernstein, Meerschaum,

Perlmutter und deren Ersatzstoffen und aus Kunststoff,

soweit sie in Klasse 20 enthalten sind; Spiele, Spielzeug,

Christbaumschmuck; Kulturelle Aktivitäten; Kulturelle Informationsdienste.

Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 28, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Auffassung,

die angemeldete Bildmarke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das

Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG) noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR

2000, 720, 721 - Unter uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,

um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,

das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der

Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden

wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Der Wortfolge „Erstes Deutsches Weihnachtsmuseum“ fehlt schon für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“, zu denen der Betrieb eines Museums gehört, die

erforderliche Unterscheidungskraft nicht, auch wenn „Deutsches Weihnachtsmuseum“ das Thema eines Museums beschreibt. Der angesprochene Verkehr versteht das Zeichen ohne weiteres als einen Hinweis auf ein Weihnachtsmuseum in

Deutschland, das das erste seiner Art ist. Der Zusatz „Erstes“ verleiht der Bezeichnung die Eignung, auf ein bestimmtes Museum hinzuweisen.

Ob die Behauptung, dass es sich bei der damit benannten Einrichtung um die älteste in einem bestimmten geographischen Bereich handelt, täuschend ist, kann im

Eintragungsverfahren nicht festgestellt werden, da noch völlig offen ist, für welche

Einrichtung die angemeldete Marke verwendet werden wird.

Wenn die angemeldete Marke schon für den Betrieb eines Museums wegen der

Individualisierung durch das Wort „Erstes“ unterscheidungskräftig ist, so gilt dies

erst recht für die übrigen hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die

das angemeldete Zeichen nur in der Form beschreibend sein kann, dass es auf

die Herkunft hinweist, weil heutzutage viele Museen Souvenirs bzw. Modelle in

eigenen Museumsshops anbieten. Für Informationsdienste und allgemeine kulturelle Aktivitäten beschreibt es den Herausgeber bzw. Veranstalter. Insoweit informiert das Zeichen jedoch mit einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung, die

gleichberechtigt neben Bezeichnungen, wie Louvre, Guggenheim u.ä., steht.

Dass die Wortfolge „Erstes Deutsches Weihnachtsmuseum“ oder das straßenschildartige Emblem andere Eigenschaften der in Rede stehenden Waren oder

Dienstleistungen beschreiben, ist nicht feststellbar.

Damit besteht an dem angemeldeten Zeichen auch kein Freihaltungsbedürfnis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung

nämlich nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben

bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses wäre auch ein aktuell noch nicht

bestehendes, zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten, wenn es aufgrund

konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar wäre (BGH

aaO. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies scheidet bei einer

Bezeichnung als „Erstes seiner Art“ jedoch von vornherein aus.

Dr. Albrecht

Sekretaruk

Klante

Fa