Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 47/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 24 349.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden,
Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse des Deutschen
Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom
21. Juli 1999 und 23. November 2000 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke ist
für
Papier und Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie in Klasse 16 enthalten sind, nämlich Hefte, Servietten,
Brief- und Geschenkpapier, Geschenkanhänger, Verpackungen und Verpackungstüten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Kunst- und Ziergegenstände aus Holz, Holzersatzstoffen, Rohr, Horn, Weide, Stroh, Bernstein, Meerschaum,
Perlmutter und deren Ersatzstoffen und aus Kunststoff,
soweit sie in Klasse 20 enthalten sind; Spiele, Spielzeug,
Christbaumschmuck; Kulturelle Aktivitäten; Kulturelle Informationsdienste.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 28, hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er vertritt die Auffassung,
die angemeldete Bildmarke weise die erforderliche Unterscheidungskraft auf.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder das
Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH GRUR
2000, 720, 721 - Unter uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache,
das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Der Wortfolge „Erstes Deutsches Weihnachtsmuseum“ fehlt schon für die Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“, zu denen der Betrieb eines Museums gehört, die
erforderliche Unterscheidungskraft nicht, auch wenn „Deutsches Weihnachtsmuseum“ das Thema eines Museums beschreibt. Der angesprochene Verkehr versteht das Zeichen ohne weiteres als einen Hinweis auf ein Weihnachtsmuseum in
Deutschland, das das erste seiner Art ist. Der Zusatz „Erstes“ verleiht der Bezeichnung die Eignung, auf ein bestimmtes Museum hinzuweisen.
Ob die Behauptung, dass es sich bei der damit benannten Einrichtung um die älteste in einem bestimmten geographischen Bereich handelt, täuschend ist, kann im
Eintragungsverfahren nicht festgestellt werden, da noch völlig offen ist, für welche
Einrichtung die angemeldete Marke verwendet werden wird.
Wenn die angemeldete Marke schon für den Betrieb eines Museums wegen der
Individualisierung durch das Wort „Erstes“ unterscheidungskräftig ist, so gilt dies
erst recht für die übrigen hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die
das angemeldete Zeichen nur in der Form beschreibend sein kann, dass es auf
die Herkunft hinweist, weil heutzutage viele Museen Souvenirs bzw. Modelle in
eigenen Museumsshops anbieten. Für Informationsdienste und allgemeine kulturelle Aktivitäten beschreibt es den Herausgeber bzw. Veranstalter. Insoweit informiert das Zeichen jedoch mit einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung, die
gleichberechtigt neben Bezeichnungen, wie Louvre, Guggenheim u.ä., steht.
Dass die Wortfolge „Erstes Deutsches Weihnachtsmuseum“ oder das straßenschildartige Emblem andere Eigenschaften der in Rede stehenden Waren oder
Dienstleistungen beschreiben, ist nicht feststellbar.
Damit besteht an dem angemeldeten Zeichen auch kein Freihaltungsbedürfnis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung
nämlich nur solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben
bestehen, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung
sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses wäre auch ein aktuell noch nicht
bestehendes, zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten, wenn es aufgrund
konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar wäre (BGH
aaO. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Dies scheidet bei einer
Bezeichnung als „Erstes seiner Art“ jedoch von vornherein aus.
Dr. Albrecht
Sekretaruk
Klante
Fa