Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 06.02.2002 – 32 W (pat) 63/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 399 22 665
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
6. Februar 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für „Beleuchtungsgeräte“ eingetragene farbige (rot, weiß, schwarz)
Wort-Bild-Marke 399 22 665 u.a. mit dem Wortbestandteil „Crashlight“ ist Widerspruch erhoben aus der Gemeinschaftsmarke 000723288 „Grahlight“, die für
„Beleuchtungsgeräte, Lampen“ eingetragen ist.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch wegen fehlender
Verwechslungsgefahr zurückgewiesen, weil die Wörter „crash“ und „light“ laut
Duden bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen seien und daher
englisch richtig gesprochen würden. Dabei sei keine Verwechslungsgefahr mit
„Grahlight“ gegeben. Die Graphik verhindere eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und trägt vor, die
Waren seien identisch. Das die angegriffene Marke dominierende „Crashlight“
stimme mit „Grahlight“ weitgehend überein. Es würden allgemeine Verkehrskreise angesprochen, die in der angegriffenen Marke das Wort „Crashlight“ als
das ihnen bekannte „Grahlight“ läsen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluss der Markenstelle
für Klasse 11 vom
22. Dezember 2000 aufzuheben und die angegriffene Marke
zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, „Crashlight“ werde englisch gesprochen, weil die Begriffe
„crash“ und „light“ bekannt seien. Der Bestandteil „light“ sei kennzeichnungsschwach, weshalb sich die Verbraucher an den unterschiedlichen Wortanfängen orientierten. Sie sprächen „Grahlight“ als deutsch-englische Kombination;
solche zweisprachigen Zusammensetzungen seien bei Lampen üblich. Ferne
hebe die Bedeutung von „crash“ die angegriffene Marke von der Widerspruchsmarke ab.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil keine Gefahr von
Verwechslungen besteht.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Verwechslungsgefahr ist dabei unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätskälteren Marke
besteht (vgl BGH GRUR 2000, 886 - Bayer/BeiChem; 2001, 158, 159 - Drei-Streifen-Kennzeichnung), so dass z.B. ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren
durch einen höheren Grad an Markenähnlichkeit ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA; 2000, 603 - Ketof/ETOP; 2000,
1040 - FRENORM/FRENON).
Die Marken unterscheiden sie sich unstreitig durch ihre jeweilige graphische
Gestaltung. Damit ist eine bildliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Selbst „Crashlight“ hält von „Grahlight“ trotz Warenidentität und durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Gesamten einen ausreichenden
klanglichen Abstand ein. Die Übereinstimmung in der Endung ist demgegenüber
zu vernachlässigen, weil „light“ für Beleuchtungsartikel rein beschreibend ist.
Die Markenstelle hat zutreffend ausgeführt, dass „Crashlight“ ganz überwiegend
englisch [kräschlait] gesprochen wird. Dem steht „Grahlight“ mit den denkbaren
Aussprachen [gra:lait], [grolait], [grälait] oder [graligt] gegenüber. Die ersten beiden Möglichkeiten setzen sich von „Crashlight“ im Vokal der ersten, betonten Silbe
ab. Auch bei den anderen Sprechweisen fehlt „Grahlight“ immer der markante
Zischlaut von „crash“, was eine Verwechslungsgefahr verhindert (vgl BGHZ 28,
320, 324 - Quick/Glück; BGH GRUR 1975, 441, 442 - Passion; 1992, 130, 132
- Bally/BALL), zumal in jedem Fall noch der Sinngehalt von „Crash“ zur Unterscheidbarkeit beiträgt.
Die angesprochenen allgemeinen Kreise werden zugleich mit dem Hören oder
Sehen die ihnen bekannte, leicht fassliche Bedeutung von „Crash“ aufnehmen.
Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 MarkenG).
Dr. Albrecht
Klante
Sekretaruk
Fa