Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 07.02.2002 – 25 W (pat) 56/01

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 23 530.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Beauty-Quotient

Die Bezeichnung

ist am 23. April 1999 für die Dienstleistungen der Klasse 42 "Ausmessen von Gesichtsproportionen, Cephalometrie, Berechnungen zu den Gesichtsproportionen,

Erstellen von Modelllösungen und Analysen, Erstellen von Röntgenaufnahmen

und deren Analyse, Beratungen zur schönheitschirurgischen Behandlung, kieferchirurgische Behandlungen, gesichtschirurgische Behandlungen und Eingriffe sowie Beratung und postoperative Betreuung und Erstellen von postoperativen Therapien, Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsausdrucks, sowie Erstellen von computergesteuerten Gesichts- und Ganzkörperanalysen, sowie Erfassen der Abweichungen zum allgemeinen Schönheitsbild" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

Beanstandung die Markenanmeldung wegen bestehender Schutzhindernisse nach

§ 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Die aus der Begriffskombination "Beauty" und "Quotient" bestehende angemeldete Bezeichnung weise in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres erkennbar darauf

hin, dass die Anmelderin Schönheitskorrekturen und -operationen durchführe, wobei sie sich zur Ermittlung eines bestmöglichen Erscheinungsbildes einer speziellen Berechnungsformel bediene. Bezogen auf das Gebiet der kosmetischen Chirurgie bedeute "Quotient", dass der Arzt bei seiner Beratung und Behandlung die

einzelnen Faktoren, die den individuellen Typ einer Person ausmachten, wie zB

Körpergröße, -gewicht, Statur usw berücksichtige, zueinander in Beziehung setze

und zwischen diesen ein optimales Verhältnis errechne. Folglich handele es sich

bei der Bezeichnung "Beauty-Quotient" um einen die angemeldeten Dienstleistungen in Art und Bestimmung beschreibenden, freizuhaltenden Ausdruck, dem auch

jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,

den Beschluss der Markenstelle des DPMA aufzuheben.

Hilfsweise unter Zugrundelegung des auf die Dienstleistungen "Erfassen von Gesichts- und Körperproportionen, Erstellen von Röntgenaufnahmen und deren Analyse, Beratungen zur schönheitschirurgischen Behandlung, kieferchirurgische Behandlungen, gesichtschirurgische Behandlungen und Eingriffe sowie Beratung

und postoperative Betreuung und Erstellen von postoperativen

Therapien, Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsausdrucks, sowie Erstellen des Realbildes im

Hinblick auf ein allgemeines Schönheitsbild" beschränkten Verzeichnisses.

Die angemeldete Wortkombination sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend. "Beauty-Quotient" weise vielmehr einen unscharfen

Bedeutungsinhalt auf, dem sich ohne Hinzufügung weiterer Angaben und sinntragender Wörter keine hinreichend deutliche Inhaltsangabe entnehmen lasse. Es

bestehe deshalb weder ein Freihaltungsbedürfnis noch könne der angemeldeten

Bezeichnung jegliche konkrete Unterscheidungseignung abgesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache auch unter Berücksichtigung des hilfsweise eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung "Beauty-Quotient" nach Haupt- und Hilfsantrag für die beanspruchten Dienstleistungen Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG entgegen.

Wie die der Anmelderin übersandte Internet-Recherche belegt, findet der Ausdruck "Quotient" für "Ergebnis der Division" auch außerhalb der Mathematik beschreibende Anwendung für Verhältnisangaben wie zB in den nachweisbar als

Sachangaben verwendeten Wortzusammenfügungen "Hüft-Taillen-Quotient", "respiratorischer Quotient" oder aber auf den Durchschnitt oder einen Absolutwert

bezogenen (prozentualen) Angaben wie Intelligenz-Quotient (IQ), Wellness-Quotient, Lust-Quotient, Emotionaler Quotient (EQ). In Verbindung mit dem allgemeinen, auch inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen und zunehmend als Modewort für "Schönheit" verwendeten Ausdruck "Beauty" stellt deshalb

die angemeldete Bezeichnung "Beauty-Quotient in Bezug auf die beanspruchten

Dienstleistungen - auch nach dem hilfsweise gefassten Verzeichnis - eine Sachangabe im Sinne von "Schönheitsquotient" bzw "Grad der Schönheit" dar. Diese wird

nicht nur von der Anmelderin selbst als Sachbezeichnung im Geschäftsverkehr

und in der Werbung für die Dienstleistungen eines Schönheitschirurgen verwendet

("Aus den Daten kreierten sie ein 'Ideal-Gesicht' mit einem Schönheitsquotienten

von 100 Prozent"; "Claudia Schiffer, die übrigens auch nur einen Schönheitsquotienten von 90 Prozent hat"), sondern aufgrund ihres unmittelbaren Bezugs zu den

beanspruchten Dienstleistungen sowie der Gewöhnung des Verkehrs an vergleichbare Wortzusammensetzungen auch als solche ohne weiteres in ihrer beschreibenden Bedeutung erkannt und ausschließlich als Sachbezeichnung verstanden. So konnte der Senat aufgrund der Internet-Recherche einen Test der

Zeitschrift "freundin" belegen, in dem gefragt wird "wie hoch ist ihr Lust-Quotient",

während ein weiterer Test eines Dr. N… zur Überprüfung der Wohlfühl-Intelligenz den "Wellness-Quotienten" ermitteln soll oder nach dem "emotionalen

Quotienten" gefragt wird.

Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgt, dass der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Denn in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen reduziert sich die

angemeldete Bezeichnung auf eine beschreibende und freihaltebedürftige Merkmalsangabe. Diese vermittelt dem Verkehr sofort und ohne weiteres Nachdenken

(vgl hierzu auch EuG MarkenR 2001, 320, 322 Tz 27, 37 – EuroHealth) ausschließlich eine wichtige, den möglichen Gegenstand dieser Dienstleistungen unmittelbar selbst betreffende Sachinformationen bzw eine verständliche Beschreibung des Inhalts oder Ergebnisses der Werke, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sein können - wie zB Anwendung von Computerprogrammen zur Veränderung des Gesichtsausdrucks - (vgl auch BGH MarkenR 2001, 2001, 363, 365 -

REICH UND SCHOEN; MarkenR 2001, 368, 370 – Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).

Unerheblich ist, ob der Verkehr mit der angemeldeten Bezeichnung bereits einen

konkreten Aussagegehalt zB über die für den Grad der Schönheit maßgeblichen

Bemessungsfaktoren oder deren Berechnung verbinden kann. Denn unabhängig

hiervon hat der Begriff "Beauty-Quotient" jedenfalls die Bedeutung einer - wenn

auch allgemeinen - Sachbezeichnung. Auch mangelt es nicht an der für eine freihaltebedürftige Sachbezeichnung wesentlichen Eigenschaft der Eindeutigkeit als

Fachwort. Denn die mit einer verallgemeinernden Aussagen einhergehende Unbestimmtheit steht der Eignung als freihaltebedürftiger Sachbegriff nicht entgegen

(vgl BGH MarkenR 2000, 330, 332 - für die Sammelbezeichnung: Bücher für eine

bessere Welt), zumal wenn wie hier hinsichtlich des Modeworts "Beauty" nicht

ausschließlich ein fachsprachliches, sondern zugleich auch ein Verwendungsinteresse der Unternehmen als verbraucherorientierte werbewirksame Sachinformation im Vordergrund steht und deshalb selbst begrifflich eher unbestimmte Angaben zur Beschreibung geeignet und freihaltebedürftig sein können (vgl zur Bedeutung des Verkehrsverständnisses auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8

Rdn 26, 69).

Handelt es sich um ein Waren- und/oder Dienstleistungsverzeichnis, welches wie

vorliegend wegen einzelner Oberbegriffe wie zB "kieferchirurgische Behandlungen" eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistungen umfasst, so ist das angemeldete Zeichen von der Eintragung für den beanspruchten Oberbegriff bereits ausgeschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC - unter

Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II - zum Löschungsverfahren).

Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es andernfalls möglich wäre,

ein für bestimmte Dienstleistungen bzw Dienstleistungsbereiche bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Dienstleistungsbegriff aufgenommen wird.

Auch steht der Annahme eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen, dass eine gegenwärtige Verwendung des

konkret angemeldeten Begriffs noch nicht nachweisbar ist, da nach ständiger

Rechtsprechung ein Freihaltungsbedürfnis auch dann anzunehmen ist, wenn die

fragliche Bezeichnung - auch wenn es sich um eine Wortneubildung handelt - gegenwärtig zwar noch nicht als Sachangabe verwendet wird, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft zu erwarten ist (vgl EuG MarkenR 2001, 324, 326

Tz 29 ff – UNIVERSALTELEFONBUCH; BGH MarkenR 2001, 408, 410 - INDIVI-

DUELLE), was vorliegend aufgrund der angeführten konkreten Anhaltspunkte

nicht zweifelhaft sein kann.

Die angemeldete Bezeichnung weist zudem auch keine Unterscheidungskraft im

Sinne von § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG auf. Unterscheidungskraft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden

(ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen). Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft nahe, wenn wie hier der angesprochene

Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnet (vgl

zur ständigen Rechtsprechung des BGH MarkenR 2000, 420, 421 – RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 – YES; BGH

GRUR 2002, 64 – INDIVIDUELLE). Auch stellt die hier angemeldete Bezeichnung

- anders als in der Entscheidung "Baby-dry" des EuGH (MarkenR 2001, 400) - keine vom üblichen Sprachgebrauch in ihrer Wortstruktur oder der Wortbildung ungewöhnliche Gesamtbezeichnung dar, so dass der Verbraucher auch keine Veranlassung hat, die angemeldete Bezeichnung als individualisierenden betrieblichen

Herkunftshinweis für die Ware selbst oder die Dienstleistung zu verstehen.

Da die aufgeführten Schutzhindernisse sowohl für die nach dem Hauptverzeichnis

erfassten Dienstleistungen als auch für diejenigen des Hilfsverzeichnisses gelten,

bedurfte es keiner Erörterung, inwieweit letzteres unzulässige Erweiterungen enthält und sich als unzulässig erweist.

Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen.

Kliems

Brandt

Engels