Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Urteil vom 14.02.2002 – 2 Ni 39/00 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 14. Februar 2002 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent EP 0 366 946

(= DE 689 13 422)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Meinhardt sowie der Richter Gutermuth, Dipl.-Phys. Ph. D./M.I.T. Cambridge

Skribanowitz, Dipl.-Ing. Harrer und Dipl.-Ing. Schmitz

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 366 946 wird mit Wirkung für

das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise

für nichtig erklärt, soweit es über die in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 23 hinausgeht.

2.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾,

die Beklagte ¼.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 5.000,--€ für die Klägerin und in Höhe von

15.000,--€ für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme einer US-

Priorität US 256332 vom 7. Oktober 1988 am 30. September 1989 angemeldeten

und auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents

EP 0 366 946 (Streitpatent).

Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 689 13 422 geführt wird,

betrifft ein "Entfernen von Verfahrenschemikalien aus labilen biologischen Gemischen durch hydrophobe Austauschchromatographie". Es umfasst 29 Ansprüche,

wovon die selbständigen Ansprüche 1, 15 und 17 in der deutschen Fassung

gemäß EP 0 366 946 B1 folgenden Wortlaut haben:

"1. Verfahren zum Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien aus einem diese lipidlöslichen Chemikalien enthaltendem biologischen Material, wobei das diese lipidlöslichen Chemikalien enthaltende biologische Material durch

eine C-6 bis C-24 Harz enthaltende hydrophobe Austauschchromatographie-Säule laufen gelassen wird, das biologische Material biologische Aktivität aufweist, die biologische

Aktivität im wesentlichen erhalten bleibt und wenig oder kein

biologisches Material während des Durchlaufs durch die

Säule adsorbiert wird.

15. Verfahren zur Verbesserung der Filtrierbarkeit und/oder

Stabilität biologischer Flüssigkeiten, wobei exogene oder

endogene lipidlösliche Verbindungen aus einem diese lipidlöslichen Verbindungen enthaltenden biologischen Material

entfernt werden, und wobei das diese lipidlöslichen Verbindungen enthaltende biologische Material durch eine C-6 bis

C-24 Harz enthaltende hydrophobe Austauschchromatographie-Säule laufen gelassen wird, das biologische Material

biologische Aktivität aufweist, die biologische Aktivität im

wesentlichen erhalten bleibt und wenig oder kein biologisches Material während des Durchlaufs durch die Säule

adsorbiert wird.

17. Verfahren zur Herstellung von Blutplasma, das im

wesentlichen frei von infektiösen Viren ist, umfassend das

Behandeln des Plasmas mit Virus-inaktivierenden Lösungsmitteln und/oder Detergentien und Entfernen der Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und/oder Detergentien durch hydrophobe Austauschchromatographie auf einem C-6 bis C-24

Harz."

Bezüglich der weiteren Ansprüche wird auf die Patentschrift bzw. deren Übersetzung verwiesen (DE 689 13 422 T2).

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, da dem Verfahren nach Anspruch 1, 15 und 17

gegenüber K1 die Neuheit fehle. Jedenfalls fehle mit Rücksicht auf die

US 3 962 421 (K2) eine erfinderische Tätigkeit.

Sie stützt ihre Ausführungen auf folgende Druckschriften:

K1 PFEIFFER P.; "Bestimmung von Tri-n-butylphosphat in Plasmapräparaten nach Festphasenextraktion und Kapillar-Gaschromatographie", In: J. Clin. Chem. Clin. Biochem. / Vol. 26, 1988 / No. 4,

S. 229 – 231

K2 US 3 962 421 (= DE 20 23 987 B2)

K3 JP 63088035 A (PAJ = Patents Abstracts of Japan)

Die Klägerin beantragt

das europäische Patent 0 366 946 mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem

Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 23

vorgelegt und beantragt,

die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte

Patent richtet, abzuweisen.

Die neuen Patentansprüche 1 bis 23 lauten:

1. Verfahren zum Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien aus einem diese lipidlöslichen Chemikalien

enthaltendem biologischen Material zur Herstellung

einer Protein-enthaltenden Zusammensetzung nach

einer Lösungsmittel/Detergens-Behandlung wobei das

diese lipidlöslichen Chemikalien enthaltende biologische Material durch eine C-6 bis C-24 Harz enthaltende

hydrophobe Austauschchromatographie-Säule

laufen

gelassen wird, das biologische Material biologische

Aktivität aufweist, die biologische Aktivität im wesentlichen erhalten bleibt und wenig oder kein biologisches

Material während des Durchlaufs durch die Säule

adsorbiert wird.

2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei vor Durchlauf des

biologischen Materials durch die Säule das biologische

Material durch Zentrifugation in eine lipidlösliche und

eine wäßrige Phase getrennt wird und anschließend die

wäßrige Phase durch die Säule laufen gelassen wird.

3. Verfahren nach Anspruch 2, wobei eine Lipidphasenextrahierende Chemikalie zugegeben wird, bevor die

lipidlösliche von der wäßrigen Phase getrennt wird.

4. Verfahren nach Anspruch 1, wobei eine Lipidphasenextrahierende Chemikalie zugegeben wird, bevor das

biologische Material über die Säule gegeben wird.

5. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 4, wobei

das Harz eine aktive Funktion und einen Träger umfaßt,

und wobei die aktive Funktion Octadecylketten und der

Träger eine Silika-Matrix umfaßt, wobei die Silika-Matrix

vorzugsweise ungebundene Stellen aufweist, die mit

Dimethylsilan blockiert sind.

6. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei

das Harz mit einem organischen Lösungsmittel ausgewählt aus Isopropanol, Ethanol oder Acetonitril aktiviert

wird.

7. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 6, wobei die

Säule eine Fließrate von 125 bis 175 ml/cm²/Std. aufweist.

8. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 7, wobei

das Verfahren bei einer Temperatur von 4° bis 37°C,

vorzugsweise von 20° bis 25°C durchgeführt wird.

9. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 8, wobei die

lipidlöslichen Verfahrenschemikalien TNBP und Triton

X-100 sind.

10. Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, wobei

das biologische Material ausgewählt ist aus Blutplasma,

Blutserum, Cryopräzipitat, gefriergetrocknetem Serum,

Fraktion I, Fraktion II, Fraktion III, Fraktion IV-1, Fraktion IV-4, Fraktion V, Fraktion VI, Fibronectin, antihämophiler Faktor, Präalbumin, Retinol-bindendem Protein,

Albumin, α-Globuline, ß-Globuline, γ-Globuline, Antithrombin III, Prothrombin, Plasminogen, Fibrinogen,

Faktor XIII, Immunglobulin G, Immunglobulin A, Immunglobulin M, Immunglobulin D, Immunglobulin E, Plasmininhibitor, Thrombin, Antithrombin, Faktor V, Faktor VII, Faktor VIII, Faktor IX, Faktor X, normalen Zellen,

Krebszellen, Exsudat aus in Kultur gezüchteten Krebszellen, Exsudat aus in Kultur gezüchteten normalen Zellen, Zellen aus Hybridomen, Produkte aus Gen-Spleißvorgängen, Pflanzenzellkonzentraten, Pflanzenzellsuspensionen, Extrakten aus Tiergewebe, Extrakten aus

Pflanzengewebe oder Mikroorganismen.

11. Verfahren nach einem der Ansprüche 3 bis 10, wobei

die Lipidphasen-extrahierende Chemikalie ein langkettiger Alkohol oder ein halogenierter Ether ist.

12. Verfahren nach Anspruch 11, wobei die Lipidphasenextrahierende Chemikalie 2-Octanol oder Isofluoran ist.

13. Verfahren zur Herstellung von Blutplasma, das im

wesentlichen frei von infektiösen Viren ist, umfassend

das Behandeln des Plasmas mit Virus-inaktivierenden

Lösungsmitteln und Detergentien und Entfernen der

Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und Detergentien

durch hydrophobe Austauschchromatographie auf

einem C-6 bis C-24 Harz.

14. Verfahren nach Anspruch 13, wobei vor Entfernen der

Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und Detergentien

durch hydrophobe Austauschchromatographie das

Plasma durch Zentrifugation in eine lipidlösliche und

eine wäßrige Phase getrennt wird und die Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und Detergentien anschließend aus der wäßrigen Phase durch hydrophobe Austauschchromatographie entfernt werden.

15. Verfahren nach Anspruch 14 wobei eine Lipidphasenextrahierende Chemikalie zugesetzt wird, bevor die

lipidlösliche von der wäßrigen Phase getrennt wird.

16. Verfahren nach Anspruch 13, wobei eine Lipidphasenextrahierende Chemikalie zugesetzt wird, bevor die

Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und/oder Detergentien durch die hydrophobe Austauschchromatographie

entfernt werden.

17. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 16, wobei

das Harz eine aktive Funktion und einen Träger umfaßt

und wobei die aktive Funktion Octadecylketten und der

Träger eine Silika-Matrix umfaßt, wobei die Silika-Matrix

vorzugsweise ungebundene Stellen aufweist, die mit

Dimethylsilan blockiert sind.

18. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 17, wobei

das Harz mit einem organischen Lösungsmittel ausgewählt aus Isopropanol, Ethanol oder Acetonitril aktiviert

wird.

19. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 18, wobei

die Säule eine Fließrate von 125 bis 175 ml/cm²/Std.

aufweist.

20. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 19 wobei

das Verfahren bei einer Temperatur von 4° bis 37°C,

vorzugsweise von 20° bis 25°C durchgeführt wird.

21. Verfahren nach einem der Ansprüche 13 bis 20, wobei

die lipidlöslichen Verfahrenschemikalien TNBP und Triton X-100 sind.

22. Verfahren nach einem der Ansprüche 15 bis 21, wobei

die Lipidphasen-extrahierende Chemikalie ein langkettiger Alkohol oder ein halogenierter Ether ist.

23. Verfahren nach Anspruch 22, wobei die Lipidphasenextrahierende Chemikalie 2-Octanol oder Isofluoran ist.

Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das

Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig.

Nach Auffassung der Klägerin kann dem Gegenstand beschränkten Patents zwar

Neuheit zuerkannt werden, nicht aber erfinderische Tätigkeit.

Entscheidungsgründe§

Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138

Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene

Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise begründet. Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu

erklären, als es über die vom Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung

hinausgeht (vgl. Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Soweit sich die Klage gegen das beschränkte Patent richtet, konnte die Klägerin den Senat nicht davon überzeugen, dass der Durchschnittsfachmann, hier

ein Diplom-Ingenieur der chemischen Verfahrenstechnik oder des Chemieingenieurwesens jeweils mit Hochschulabschluss, der ggf. einen Diplom-Biochemiker

zu Rate zieht, die im Streitpatent beanspruchte Lehre in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten auffinden

konnte. Dies geht zu Lasten der Klägerin. Die durch die ordnungsgemäße Patenterteilung erlangte Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur dann wieder

genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht erlangt

hat (BGH GRUR 91, 522 ff mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.

I.

Das Streitpatent betrifft nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien aus einem biologischen Material nach einer Lösungsmittel-/Detergenz-Behandlung sowie nach dem

nunmehr geltenden, nebengeordneten Patentanspruch 13 ein Verfahren zur Herstellung von Blutplasma, bei dem Lösungsmittel und Detergenzien entfernt werden.

In der Streitpatentschrift (u.a. S. 2, Z. 19-55, S. 3, Z. 4) ist dargelegt, dass biologischen Gemischen exogene Chemikalien zugesetzt werden, um Viren zu inaktivieren und um gewünschte Bestandteile zu stabilisieren und zu reinigen. Vor der Verwendung solchermaßen aufgearbeiteter Gemische in einem vitalen Organismus

müssen die gesundheitsschädlichen, insbesondere kanzerogenen Verfahrenschemikalien beseitigt werden, ohne dass die Aktivität des biologischen Gemisches

wesentlich beeinträchtigt wird.

Das technische Problem der Erfindung liegt deshalb nunmehr darin, virusinaktivierende Lösungsmittel und Detergenzien ohne Zerstörung der Eigenschaften der

gewünschten Bestandteile aus biologischen Materialien zu entfernen.

Die Behebung dieses Problems wird in den Verfahren nach Anspruch 1 und 13

gesehen, wovon die Merkmale des Anspruchs 1 folgendermaßen aufgegliedert

sein können:

(a) Verfahren zum Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien aus einem diese lipidlöslichen Chemikalien

enthaltenden biologischen Material zur Herstellung

einer Protein-enthaltenden Zusammensetzung nach

einer Lösungsmittel/Detergensbehandlung.

(b) Das diese lipidlöslichen Chemikalien enthaltende biologische Material wird durch eine C-6 bis C-24 Harz enthaltende hydrophobe Austauschchromatographie-Säule

laufen gelassen.

(c) Das biologische Material weist eine biologische Aktivität

auf, die im Wesentlichen erhalten bleibt, und es wird

wenig oder kein biologisches Material während des

Durchlaufs durch die Säule adsorbiert.

Die Merkmale des Anspruchs 13 können wie folgt gegliedert werden:

(a) Verfahren zur Herstellung von Blutplasma, das im

wesentlichen frei von infektiösen Viren ist.

(b) Das Verfahren umfasst das Behandeln des Plasmas mit

Virus-inaktivierenden Lösungsmitteln und Detergenzien.

(c) Das Verfahren umfasst das Entfernen der Virus-inaktivierenden Lösungsmittel und Detergenzien durch

hydrophobe Austauschchromatographie auf einem C-6

bis C-24 Harz.

II.

Die Neuheit der Verfahren nach den geltenden Ansprüchen 1 und 13, die nunmehr

auf das Entfernen von Lösungsmitteln und Detergenzien abzielen, ist - auch nach

der Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - nunmehr gegeben,

weil aus keiner der von ihr genannten Druckschriften Verfahren mit allen Merkmalen gemäß den Ansprüchen 1 oder 13 bekannt sind.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung vermögen diese Druckschriften die Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 13 auch nicht nahezulegen,

so dass sie gegenüber diesem entgegengehaltenen Stand der Technik auch auf

erfinderischer Tätigkeit beruhen.

Als nächstkommender Stand der Technik ist der Bericht "Bestimmung von Tri-nbutylphosphat in Plasmapräparaten nach Festphasenextraktion und Kapillar-Gaschromatographie" (K1) von Dr. P. Pfeiffer anzusehen, der in der Fachzeitschrift

J.Clin.Chem.Clin.Biochem. im Juli 1988 veröffentlicht worden ist. Danach war es

vorbekannt, Blutplasma zur Virusinaktivierung mit lipidlöslichen Verfahrenschemikalien in Form eines Virus-inaktivierenden Lösungsmittels, dort Tri-n-butylphosphat (TNBP), und eines Detergens, dort Natriumcholat, zu behandeln. Stand der

Technik war es nach K3 auch, diese Verbindungen nach ihrer Einwirkung durch

Dialyse an Membranen oder Sephadex (ein Gelfiltrations-Verfahren in einer Säule

mit Säulenmaterial auf Sepharosebasis, z.B. Polydextran G-25) weitgehend, aber

wohl nicht vollständig, abzutrennen. Demnach verbleibt dort das technische Problem, die Restkonzentration des toxischen TNBP im behandelten Blutplasmapräparat zu bestimmen. Zur Lösung dieses Problems liefert K1 eine einfache Methode zur quantitativen Bestimmung von TNBP in einem Blutplasmapräparat.

Dazu werden 4 ml behandeltes Blutplasmapräparat und 10 μl einer ‚interner Standard’ genannten Lösung (von 100 mg Tri-n-pentylphosphat (TNPP) in 10 ml Chloroform) durch eine C18-Säule geleitet. Die adsorbierten Substanzen werden

anschließend eluiert und gaschromatographisch analysiert.

Dem Fachmann wird durch K1 also ein (zweistufiges) Analyseverfahren zur quantitativen Bestimmung des einem Blutplasmapräparat zugefügten Lösungsmittels

TNBP sowie von TNPP an die Hand gegeben, aber kein Verfahren zum gezielten

Entfernen dieser Verfahrenschemikalien. Zwar wird dort in einer ersten Stufe auch

die hydrophobe Austauschchromatographie mittels einer C18 Säule als eine dem

Fachmann im Grundsatz bekannte Methode zur Stofftrennung aufgegriffen und

damit neben dem zusätzlich dosiert zugegebenen TNPP auch das TNBP in der

Chromatographiesäule aus dem behandelten Präparat herausgetrennt. Doch wird

diese Methode nur mit der Absicht benutzt, die adsorbierten Mengen von TNPP

und TNBP in einer zweiten Stufe gaschromatographisch analysieren zu können.

Als Ergebnis wird eine Wiederfindungsrate von 94 % TNBP und 98 % TNPP erhalten. Obgleich diese Wiederfindungsrate dem Grad des in der Säule adsorbierten

und aus dem Blutplasmapräparat entfernten TNBP sicherlich allenfalls näherungsweise gleichgesetzt werden darf, stellt sie für den Fachmann dennoch einen

Anhalt für den mit der in K1 zur Anwendung gelangten Methode erreichbaren

begrenzten Erfolg bei der Abtrennung des Lösungsmittels TNBP dar. Weil zudem

der Verbleib der restlichen 6 % TNBP (und 2 % TNPP) offen bleibt, darüber hinaus

in K1 über den Zustand und die Qualität des Blutplasmas nach dem Durchlauf

durch die Säule einerseits und über das ebenfalls dem Blutplasmapräparat zugefügte Deteregenz Natriumcholat andererseits keine Angaben gemacht sind, bietet

sich die erste Stufe - vor der außerdem noch die weitere unerwünschte Substanz

TNPP dem Präparat zugegeben worden ist - des aus K1 bekannten Analyseverfahrens dem Fachmann nicht als Verfahren zum Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien aus einem biologischen Material zur Herstellung einer Proteinenthaltenden Zusammensetzung nach einer Lösungsmittel-/Detergenz-Behandlung an. Wegen des gezielt auf die Analyse von TNBP (und TNPP) gerichteten

Einsatzes der aus K1 für den Fachmann entnehmbaren Vorgehensweise, wird er

auch nicht dazu angeleitet, diese zur Behebung seines Problems, also zur Entfernung von Lösungsmitteln und Detergenzien aus einem biologischen Material wie

Blutplasma auch nur versuchsweise zum Ansatz zu bringen, da für ihn kein Erfolg

aufgezeigt ist. Denn an keiner Stelle von K1 hat der Autor darauf verwiesen, dass

die verwendete Methode das TNBP aus dem Blutplasmapräparat zu Analysezwecken abzutrennen, gleichermaßen auch für eine wenigstens 94-prozentige

Entfernung des TNBP aus dem Blutplasmapräparat zum Zweck der Reinigung in

Frage kommt, ohne die biologische Aktivität des Plasmas wesentlich zu beeinträchtigen, woraus zu folgern ist, dass dieser eine solche Anwendung nicht erwogen hat.

Auch aus der Zusammenfassung (abstract) zu der JP 63 088035 A (K3) erhält der

Fachmann keine Veranlassung dazu, das aus K1 bekannte Verfahren zur streitpatentgemäßen Problemlösung, nämlich zum Entfernen von Lösungsmitteln und

Detergenzien aus einem biologischen Material heranzuziehen, denn dort geht es

um das Entfernen von Lipiden aus einer wässerigen Lösung. Dazu wird eine

Lipide enthaltende Lösung durch eine der C18-Säule von K1 gleichkommende

Chromatographiesäule laufen gelassen, um Protein oder andere biologisch aktive

Materialien zu reinigen. Zweifellos werden in K3 die Lipide entfernt, ohne die Aktivität einer physiologisch aktiven Substanz zu verlieren, womit diesem Verfahren

also diesbezüglich das gleiche Ergebnis beschieden ist, wie dem streitpatentgemäßen Verfahren entsprechend Merkmal (c) des Anspruchs 1 nach obiger Merkmalsgliederung. Als Hinweis darauf, das Verfahren wäre auch zur Entfernung von

Lösungsmitteln und Detergenzien geeignet, kann dieser Effekt indes nicht gelten,

da das aus K3 bekannte Verfahren allein auf die Entfernung von Lipiden als solche ausgerichtet ist. Anhaltspunkte für andere alternativ entfernbare, insbesondere lipidlösliche, Verfahrenschemikalien fehlen dagegen. Somit kann auch K3

den Fachmann nicht dazu führen, das für ihn daraus oder aus K1 entnehmbare

Verfahren zur Herstellung einer Protein-enthaltenden Zusammensetzung nach

einer Lösungsmittel-/Detergenz-Behandlung bzw. zur Herstellung von Blutplasma

durch Entfernen von lipidlöslichen Verfahrenschemikalien, also von virus-inaktivierenden Lösungsmitteln und Detergenzien aus dem biologischen Material bzw. aus

behandeltem Blutplasma heranzuziehen.

Die US 3 962 421 (K2) liegt weiter ab. Dort ist ein Verfahren zum Spalten Lipoidenthaltender Viren beschrieben, das dazu bestimmt ist, aus lebenden, abgeschwächten oder abgetöteten Krankheitserregern Antigenprodukte oder Vakzine

(Impfstoff) zu erhalten. Zwar kommen dort auch Virus-inaktivierende Lösungsmittel

wie TNBP und Netzmittel (Detergenzien) zum Einsatz. Doch wird die Phasentrennung der wässrigen Virussuspension von der TNBP-Phase dort beispielsweise

durch Zentrifugieren oder Absetzen, nicht jedoch durch eine hydrophobe Austauschchromatographie herbeigeführt. Der Fachmann kann deshalb daraus weder

allein noch in Verbindung mit K1 oder K3 Hinweise entnehmen, die ihn zur Lösung

seines Problems führen könnten.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit genauso wie der Gegenstand des

Anspruchs 13 neu und erfinderisch iSd §§ 1, 3 und 4 PatG.

Die Ansprüche 2 bis 12 bzw. 14 bis 23 haben auf Grund ihrer Rückbeziehungen

auf die Ansprüche 1 bzw. 13 ohne weiteres Bestand.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG iVm § 92 Abs. 1 S.1 ZPO, wobei

der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents durch den Umfang

der Nichtigerklärung mit einem Viertel veranschlagt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1

PatG iVm § 709 S.1 ZPO.

Meinhardt

Gutermuth

Skribanowitz

Harrer

Schmitz

Fa