Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 18.02.2002 – 30 W (pat) 125/01
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 21 039
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet das Zeichen
ECOLINK
für die Waren
"elektronische und elektrische Regel-, Meß- und Steuereinheiten
für haustechnische Anlagen und Geräte sowie für haustechnische
Gebäudeausrüstungen".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
2 Beschlüssen, davon einer im Erinnerungsverfahren ergangen, die Anmeldung
zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung einerseits mit fehlender
Unterscheidungskraft und andererseits mit einem bestehenden Freihaltungsbedürfnis. "Link" weise allgemein und auch in gerätetechnischer Hinsicht auf eine
Vernetzung oder Verbindung verschiedener Geräte hin, während es sich bei dem
Sprachüblicherweise als Bestimmungswort vorangestellten Wortelements "Eco"
um das weithin bekannte und gebräuchliche Kurzwort sowohl für "ecologic,
ecological" bzw für "economy, economical", also für die englischen und somit
fachsprachlichen Entsprechungen von "Ökologie, ökologisch" oder für "Ökonomie,
ökonomisch" handle. Insgesamt ergebe sich im Hinblick auf die beanspruchten
Waren damit ein beschreibender Bezug auf miteinander kommunizierende Geräte
in der Haustechnik. Insgesamt werde das angemeldete Zeichen damit nicht als
betriebskennzeichnender Herkunftshinweis, sondern als schlagwortartige Beschaffenheit- und Bestimmungsangabe angesehen. Eine derartige beschreibende
Sachangabe sei nicht schutzfähig.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, "eco-" stehe
nicht als Kurzform von "economy" sondern vielmehr als Abkürzung für den englischen Begriff "ecology". Eine Regel-, Meß- und Steuereinheit sei weder ökologisch noch ökonomisch und zudem gebe es in der Haustechnik keine Kommunikation der einzelnen Geräte untereinander, weshalb der angemeldete Begriff nicht
beschreibend zu verstehen sei. Aus diesen Gründen liege keine rein beschreibende Angabe vor, so daß im Ergebnis weder ein Freihaltebedürfnis zu erkennen
sei, noch dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen sei.
Die Anmelderin beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 vom
1. Dezember 2000 und vom 18. April 2001 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1 und 2 MarkenG), in der
Sache jedoch unbegründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung zu Recht wegen
Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen.
Von der Eintragung als Marke sind solche Kennzeichnungen ausgeschlossen, die
ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren dienen
können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Regelung gebietet die Versagung der
Eintragung auch dann, wenn die fragliche Bezeichnung als Sachangabe zwar
noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft
erfolgen kann (ständige Rechtsprechung zB BGH MarkenR 2001, 209 – Test it).
Davon ist hier auszugehen. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen schutzfähig ist, ist
es in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen zu betrachten, denn so tritt es
dem Verkehr gegenüber (ständige Rechtsprechung, zB BGH MarkenR 2000, 420
– RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Zwar kann diese Gesamtbetrachtung bewirken, daß ein Zeichen in seinen Einzelbestandteilen schutzunfähig
wäre, es die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG aber allein
wegen der – eigentümlichen – Kombination überwindet. Andererseits kann gerade
die Kombination dieser Bestandteile dazu führen, daß das Zeichen erst in seiner
Gesamtaussage eindeutig beschreibend und damit schutzunfähig wird. Letzteres
ist hier gegeben.
Der Zeichenbestandteil "eco" steht allgemein als Abkürzung der englischen Substantive "ecology" bzw "economy" und deren dazu gehörenden Adjektiven (vgl
Langenscheidt
Handwörterbuch
Englisch/Deutsche
S. 212;
BPatG
32 w (pat) 150/96 – eco lift; 32 W (pat) 194/96 eco LINE; BPatG 24 W (pat) 228/98
ECO, alle PAVIS PROMA, Knoll) und entspricht dem deutschen öko. Dabei ist
davon auszugehen, daß diese Bedeutung sowohl von den allgemeinen
Verkehrskreisen als auch insbesondere vom Fachpublikum in der entsprechenden
Bedeutung verstanden wird, wobei insbesondere die Doppeldeutigkeit erwünscht
sein mag, wenn Waren sowohl unter ökologischen als auch unter ökonomischen
Gesichtspunkten angepriesen werden sollen, wobei im Deutschen öko zumeist im
Sinn von Umwelt/umweltfreundlich gebraucht und auch so verstanden wird.
"Link" wiederum steht als Substantiv für eine elektrische Verbindung zwischen
verschiedenen Geräten (vgl Langenscheidts Handwörterbuch aaO, S. 380) und ist
in dieser Bedeutung – nicht zuletzt aufgrund der Adresszugriffe im Internet – breitesten Bevölkerungskreisen geläufig. Gerade das Wort "link" ist zwischenzeitlich –
gerade durch die Nutzung des Internet – in die deutsche Sprache übernommen
worden.
Die angemeldete Wortkombination stellt sich daher als sprachüblich gebildete und
ohne weiteres verständliche besonders umweltfreundliche oder besonders wirtschaftliche Verbindung technischer Geräte dar.
Insoweit kann auch der Auffassung der Anmelderin, eine Vernetzung im Rahmen
der Haustechnik ergebe keinen Sinn, nicht gefolgt werden. Vielmehr sind Konzepte verschiedener Anbieter zur Vernetzung haustechnischer Geräte auf dem
Markt, deren Ziel das sogenannte "intelligente" Haus darstellt. Das zeigen nicht
zuletzt die der Anmelderin übermittelten Internetfundstellen, wobei es im Ergebnis
ohne Bedeutung ist, daß der übermittelte Artikel "Ein innovatives Supermarkt-Konzept" aus der Fachzeitschrift "Die Kälte & Klimatechnik" vom Geschäftsführer einer
Tochtergesellschaft der Anmelderin herrührt. Denn im Ergebnis ergibt die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit die sinnvolle und ohne weiteres
verständliche Gesamtaussage einer Verbindung haustechnischer Geräte zur Erreichung besonderer Wirtschaftlichkeit bzw zur Einsparung von Primärenergie,
was sich wiederum in der Praxis ergänzt. Bei der Frage, ob ein Wort beschreibend
Verwendung finden kann, kommt es nicht darauf an, wer und seit wann es
verwendet oder ob es überhaupt schon verwendet wird. Eine Vernetzung der
verschiedenen Verbraucher in einem Haus mag eine schutzwürdige Idee des
Anmelders sein, die es jedoch nicht rechtfertigt, auch an der für dieses Konzept
kurzen und treffenden Beschreibung ein Monopol zu gewähren.
Die durch das Zeichen verlauteten Eigenschaften sind für alle beanspruchten
Waren unmittelbar und eindeutig beschreibend, wobei die Annahme eines
(aktuellen) Freihaltebedürfnisses auch nicht davon abhängig
ist, ob die
angemeldete Bezeichnung für den hier einschlägigen Warenbereich unmittelbar
(lexikalisch) nachweisbar ist. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen
zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige
Verwendung einer Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend sein kann
(vgl BGH GRUR 1996, 770 – MEGA).
Beschreibend sind nicht allein die die Waren selbst als solche betreffenden
Angaben, sondern auch Angaben über deren Wirkungsweise oder das Prinzip, mit
dem sich der angepriesene Erfolg einstellen soll. Soweit der Anmelder auf EuGH
- Baby-dry (GRUR 2001, 11 45, 11 47) hinweist, hat das Gericht dort gerade
entscheidend darauf abgestellt, daß für den Engländer die Verbindung der beiden
Wörter Baby und dry ihrer Struktur nach ungewöhnlich und kein bekannter
Ausdruck der englischen Sprache sei. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch
nicht gegeben, da auf das Verständnis des deutschen Verbrauchers abzustellen
ist, der ständig Wortzusammensetzungen gebraucht und ihnen auch laufend
begegnet.
Dr. Buchetmann
Winter
Voit
Na