Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 19.02.2002 – 27 W (pat) 346/00

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 56 523

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Februar 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes für Klasse 25 vom 21. August 2000 teilweise

aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der Marke

397 25 765 für die Waren "Bekleidungsstücke, insbesondere

Damen- und Herren-Oberbekleidung, Blusen, Kostüme, Kleider, Röcke, Jacken, Hosen, Hemden, Pullover, Krawatten,

Mäntel, Schals, Handschuhe, Strümpfe, Unterwäsche, T-

Shirts, Polo-Shirts, Sportbekleidung, Badebekleidung, Lederbekleidung, Kopfbedeckungen" der angegriffenen Marke

397 56 523 zurückgewiesen worden ist.

Die Löschung der angegriffenen Marke 397 56 523 wird im

Umfang dieser Waren angeordnet.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Wortmarke 397 56 523

für

BELLEZZA

"Leder und Lederimitationen und Waren daraus (soweit

in

Klasse 18 enthalten), Taschen aus Stoff, Leder und lederähnliche

Materialien, Portemonnaies, Rucksäcke, Koffer, Reisetaschen,

Regenschirme, Aktentaschen, Brieftaschen, College-Mappen,

Kosmetik-Taschen und -Koffer; Bekleidungsstücke, insbesondere

Damen- und Herren-Oberbekleidung, Blusen, Kostüme, Kleider,

Röcke, Jacken, Hosen, Hemden, Pullover, Krawatten, Mäntel,

Schals, Handschuhe, Strümpfe, Unterwäsche, T-Shirts, Polo-

Shirts, Sportbekleidung, Badebekleidung, Lederbekleidung,

Kopfbedeckungen, Schuhe, Stiefel, Gürtel; Haken, Ösen, Verschlüsse, Knöpfe, Bänder, Schließen für Bekleidungsstücke"

ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke

Bellissa

eingetragen unter der Nr. 397 25 765 für

"Bekleidungsstücke, Kleider, Kostüme, Mäntel, Jacken, Röcke,

Anzüge, Pullover, Hemden; Kopfbedeckungen".

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den

Widerspruch zurückgewiesen. Die Marken seien zwar einander angenähert, aber

weder identisch noch ähnlich, da der Schutzumfang der Widerspruchsmarke gering und daher auf die eintragungsbegründende Eigenprägung beschränkt sei. Der

Verkehr sehe in ihr nämlich ein Wort italienischen Ursprungs, da sie stark an den

italienischen Begriff "bellissima" erinnere, dessen Grundbegriff "bella" für "schön"

ihm aus der Werbung oder aus Urlauben bekannt sei; dieser Begriff sei für die beanspruchten Waren aber beschreibend. Wegen des kennzeichnungsschwachen

Wortanfangs der Marken genüge es somit, wenn sie in den Endsilben voneinander

abwichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Hierzu reiche die Abwandlung des Vokals "e" in "i" und des weichen Konsonanten "s" in das harte "z"

aus.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Seiner Auffassung nach besitzt die Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft. Die von der Markenstelle beschriebenen Anklänge in Richtung "bellissima"

und "bella" beruhten auf einer zergliedernden Wortanalyse. Bei normaler Kennzeichnungskraft seien die Marken aber in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht

hochgradig ähnlich. Die klangverwandten Vokale "e" und "i" unterschieden sich

nur minimal; auch die Konsonanten "s" und "z" seien klangverwandt und würden

vom Verkehr auch häufig verwechselt. Wegen der Markenähnlichkeit bestehe daher Verwechslungsgefahr.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke ist dem entgegengetreten. Ihrer Auffassung nach sind die jeweiligen Waren nur im Bereich der Klasse 25 vergleichbar.

Für diese Waren sei aber zu berücksichtigen, dass der Wortteil "Bella", der sich in

beiden Marken finde, einen zentralen Begriff der Modebranche bilde, aus dem in

Klasse 25 keine isolierten Rechte hergeleitet werden könnten; auch in der eingetragenen Form genieße die Widerspruchsmarke als Verbindung der Sachangabe

"Bellissima" nur einen geringen Schutzumfang. Es komme daher nur auf die Endbestandteile der Vergleichsmarken an, die sich schriftbildlich und klanglich erheblich unterschieden; die angegriffene Marke weise als Besonderheit die zweifachen

Doppelkonsonanten "LL" und "ZZ" sowie die doppelte Vokalangabe "E" auf,

welche einer Verwechselbarkeit entgegenstehe.

Der Beschwerdeführer hat seinen ursprünglich gestellten hilfsweisen Terminsantrag zurückgenommen und wie die Beschwerdegegnerin um Entscheidung im

schriftlichen Verfahren gebeten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat teilweise Erfolg. Denn eine

Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Marken nach § 42 Abs 2

Nr 1, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG kann für die im Tenor genannten Waren der

angegriffenen Marke, nicht verneint werden, während die vorhandenen Unterschiede der Vergleichsmarken hinsichtlich der übrigen, von der jüngeren Marke

ebenfalls beanspruchten Waren für den erforderlichen Abstand ausreichen, so

dass der Widerspruch insoweit zu Recht zurückgewiesen wurde.

Entgegen der Auffassung der Markenstelle reichen die vorhandenen Unterschiede

der Marken im Bereich der Warenidentität nicht aus, um eine klangliche und

schriftbildliche Verwechselbarkeit auszuschließen. Dabei ist schon fraglich, ob der

Verkehr den in beiden Zeichen enthaltenen Wortteil "bell", wie die Markenstelle

meint, mit dem italienischen Wort "bello" bzw der weiblichen Form "bella"

assoziiert und damit als beschreibend erachtet; es liegt nämlich eher näher, dass

die angesprochenen Verkehrskreise beide Zeichen vielfach ohne weitere

Überlegung als reine Phantasiewörter oder -namen auffassen und dem

Wortanfang damit keinen begrifflichen Inhalt mit dem beschreibenden Anklang an

Schönheit zuordnen. Abgesehen davon tragen auch kennzeichnungsschwache

Wortelemente zur Prägung des Gesamteindruckes eines Zeichens bei und dürfen;

aus diesem Grund bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht von vornherein

unberücksichtigt bleiben (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rn 185).

Ausschlaggebend kann daher nur sein, ob die Abweichungen in den beiden

letzten Silben der jüngeren Marke ("ezz" statt "iss") trotz des gemeinsamen

Wortanfangs eine Verwechslung beider Zeichen auszuschließen vermögen. Dies

kann entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht verneint werden. Denn "e"

und

"i" sind stark klangverwandt und beim Sprechen häufig kaum

auseinanderzuhalten. Zwar wird "zz" bei deutscher Aussprache nicht nur, wie in

anderen Sprachen, als stimmhaftes, "s", sondern scharf wie "tz" gesprochen;

gleichwohl kommt auch diese Wiedergabe der Doppelkonsonanten "zz" dem im

Deutschen ebenfalls relativ scharf und markant klingenden verdoppelten "S"

klanglich beachtlich nahe. Insbesondere bei flüssiger Sprechweise lässt sich

daher nicht hinreichend ausschließen, dass die Unterschiede beider Marken nicht

mehr wahrgenommen werden. Auch schriftbildlich kann es vor allem aufgrund

unsicherer Erinnerung zu Verwechslungen kommen, da beide Marken optisch

durch das Charakteristikum der zwei Buchstabenpaare "ll" und "zz bzw ss"

geprägt werden und auch am Wortanfang und –ende identisch sind, wobei je nach

Ausgestaltung des Schrifttyps die Buchstabenfolge "-iss" ähnlich wie "ezz"

aussehen kann.

Allerdings kann die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nur für die im

Tenor genannten (identischen) Waren begründen, während im übrigen der höhere

Grad der Markenähnlichkeit durch den geringeren Grad der Ähnlichkeit der Waren, für welche die jüngere Marke weiterhin eingetragen ist, entsprechend der

ständigen Rechtsprechung (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f.

- Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999,

241, 243 - Lions) ausgeglichen wird.

Die Waren "Leder und Lederimitationen und Waren daraus (soweit in Klasse 18

enthalten), Taschen aus Stoff, Leder und lederähnlichen Materialien, Portemonnaies, Rucksäcke, Koffer, Reisetaschen, Regenschirme, Aktentaschen, Brieftaschen, College-Mappen, Kosmetik-Taschen und –Koffer" sowie "Schuhe, Stiefel,

Gürtel; Haken, Ösen, Verschlüsse, Knöpfe, Bänder, Schließen für Bekleidungsstücke", für welche die jüngere Marke Schutz beansprucht, sind den für die Widerspruchsmarke eingetragenen "Bekleidungsstücken" und "Kopfbedeckungen" nach

Art, Verwendungszweck, Nutzung und Verkaufsstätten nicht so ähnlich, dass zu

befürchten wäre, das angesprochene Publikum werde insoweit noch in einem beachtlichen Umfang Verwechslungen der Marken unterliegen. Sofern eine Warenähnlichkeit überhaupt zu bejahen wäre (fraglich zB bei Haken, Ösen, Verschlüssen, Knöpfen, Bändern), läge sie allenfalls im mittleren, wenn nicht gar entfernteren Ähnlichkeitsbereich (vgl BPatGE 41, 1 ff – CHEVY). Für diesen Bereich reichen die vorhandenen Abweichungen in der jüngeren Marke für den erforderlichen

Abstand zur älteren Marke aber aus.

Nach alldem war der Beschluss daher teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, während im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen

war.

Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen.

Dr. Schermer

Albert

Schwarz

Hu