Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 26 W (pat) 106/01
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Markenanmeldung D 53 843/21 Wz
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft
als Vorsitzendem sowie der Richterinnen Eder und Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Waren
"kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und
Küche aus Kunststoff"
eingetragene Marke D 53 843/21 Wz
NOBLESSE
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 057 717
Cuisine Noblesse
die ua für die Waren
"Behälter für Haushalt, Küche und Badezimmer, insbesondere Abfalleimer, Kosmetikeimer, Wäschebehälter, Aufbewahrungsdosen (nicht aus Metall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt, Küche und Badezimmer
(soweit in Klassen 8 und 21 enthalten)"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit Beschluß vom 9. Mai 2001 im wesentlichen mit der Begründung
zurückgewiesen, daß trotz Identität der beiderseitigen Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil zwischen den Marken keine markenrechtlich erhebliche
Ähnlichkeit vorliege.
In ihrer Gesamtheit wiesen die Marken keine relevanten Übereinstimmungen auf,
da die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern bestehe und sie mit der angegriffenen Marke nur in dem zweiten Wort übereinstimme. Zu Verwechslungen könnte
es deshalb nur kommen, wenn beträchtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke auf ihr Element "Noblesse" verkürzen würden. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Widerspruchsmarke bestehe
aus zwei Begriffen, die beide nicht ohne beschreibenden Bezug zu den geschützten Waren seien. So weise der Begriff "Cuisine" darauf hin, daß die Waren in
Bezug zur Küche, also der Kochkunst, stünden, während der Begriff "Noblesse"
auf das Besondere, Vornehme der Waren hindeute. Für den angesprochenen Verkehr bestehe mithin kein Bedürfnis, gerade einen der beiden Begriffe zur Benennung der Marke zu nutzen. In ihrer Kennzeichnungskraft seien beide Begriffe
gleich schwach. Hingegen ergäbe die konkrete Kombination der beiden französischen Substantive keinen unmittelbaren Sinn. In der Aneinanderreihung der beiden Substantive liege daher gerade die konkrete Eigenart der Marke, die ihre
Kennzeichnungskraft ausmache. Eine Reduzierung der Marke auf einen ihrer
Bestandteile sei daher nicht möglich. Da die Kennzeichnungen den erforderlichen
Abstand einhielten, könne es trotz Warenidentität zu keiner erheblichen Anzahl
von Verwechslungen kommen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
hält die angegriffene Marke angesichts der möglichen Identität der beiderseitigen
Waren nicht den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Anders
als von der Markenstelle angenommen, komme dem Markenbestandteil "Noblesse" in der Widerspruchsmarke eine selbständig schutzfähige Bedeutung zu, denn
dieser Bestandteil präge die Widerspruchsmarke, weil er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweise. Während der Bestandteil "Cuisine" hinsichtlich der
Waren "Küchen- und Haushaltsgeräten" nur eine durchschnittliche bzw keine
Kennzeichnungskraft aufweise, komme dem Markenbestandteil "Noblesse" eine
vergleichsweise hohe Kennzeichnungsstärke zu. Für diese Annahme spreche der
anerkannte Erfahrungssatz, daß der Verkehr dazu neige, Kennzeichen in einer die
Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Insofern sei
das französische Wort "Cuisine" verhältnismäßig schwierig auszusprechen, während "Noblesse" dagegen keine Schwierigkeiten bereite. Anders als "Cuisine"
habe "Noblesse" mit der Bedeutung, "Adel", "Würde" und "Großmut" für die in
Frage stehenden Waren keinerlei beschreibende Wirkung. Zwar handle es sich
bei "Noblesse" um ein Substantiv, in Verbindung mit dem für die betreffenden
Waren beschreibenden Markenbestandteil "Cuisine" erhalte "Noblesse" aber einen
attributiven und damit prägenden Charakter. Aus Gründen der Bequemlichkeit
oder der bewußten Vereinfachung gäben insbesondere längere Bezeichnungen
Veranlassung, nach einem den Gesamteindruck prägenden, kennzeichnungskräftigen Bestandteil zu suchen. Schließlich habe die Markenstelle nicht berücksichtigt, daß die betreffenden Waren von einem breiten Publikum gekauft würden,
denen Unterschiede weniger auffielen, und daß den Durchschnittsverbrauchern
die Unterschiede weniger auffielen als die Übereinstimmungen und die übereinstimmenden Merkmale stärker als die Unterschiede hervortreten würden. Daneben bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil im Bereich der
Gastronomie der Begriff "Cuisine" weit verbreitet sei (Nouvelle Cuisine, Cuisine
Francaise), so daß dem Bestandteil "Noblesse" ein Hinweischarakter im Sinne
einer Serienmarke zukomme.
Demgemäß beantragt sie sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf ein vergleichbares
Widerspruchsverfahren, in dem die Widersprechende im Anmeldeverfahren den
entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe. Soweit die Widersprechende
eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke behaupte, die
ohnehin nur der Gesamtmarke zugute käme, werde dies ausdrücklich bestritten.
Im übrigen könne es sich bei den beiderseitigen Waren auch um hochpreisige
Produkte handeln, die mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben würden. Schließlich
sei der Verkehr daran gewöhnt, dem Markenbestandteil "Cuisine" in Verbindung
mit einem anderen Element als Gesamtbegriff zu begegnen. Niemand käme zB
bei "Nouvelle Cuisine", "Cuisine Francaise" darauf, sich etwa an "Nouvelle" oder
"Francaise" zu orientieren.
Nachdem die Widersprechende in ihrem eigenen Anmeldeverfahren habe feststellen müssen, daß ihre Marke Schutz allein wegen der Bestätigung fehlender
Verwechslungsgefahr mit dem Bestandteil "NOBLESSE" erhalten habe, sei ihr die
Aussichtslosigkeit ihres jetzigen Widerspruchs bereits bei Einlegung bewußt
gewesen, so daß es der Billigkeit entspreche, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch
nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "NOBLESSE"
und der Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" keine Verwechslungsgefahr iSd
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehört insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie
die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387,
389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "kleine handbetätigte
Geräte für Haushalt, Küche ..." bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" wird angesichts der vorgelegten Umsatzaufstellung zugunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen, wobei die gesteigerte Kennzeichnungskraft allerdings nur für die Gesamtmarke gelten kann. Selbst
wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach erhebliche
Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen ist
grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH
aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).
Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "NOBLESSE" und
"Cuisine Noblesse" so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während
die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Mithin setzt die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen
Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den
Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum
Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173
- RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der
betreffenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH aaO
- ATTACHÉ/TISSERAND).
Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht
davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "Noblesse" eine selbständig
kennzeichnende Stellung zukommt. Zwar trifft es zu, daß der Bestandteil "Noblesse" mit seiner Bedeutung "Adel", "Würde", "Großmut" in bezug auf die hier in Rede
stehenden "Geräte und Behälter für den Haushalt" keine eindeutig beschreibende
Aussage darstellt, dies trifft aber auch auf den weiteren Bestandteil "Cuisine" zu,
denn auch dieser Markenbestandteil läßt mehrere Deutungen zu. So läßt er nicht
erkennen, ob die damit gekennzeichneten Küchenbedarfsartikel zur Ausstattung
einer Küche oder zur kunstgerechten Anfertigung bestimmter Speisen dienen sollen. Als unklare, verschwommene Angabe ist dieser Markenbestandteil daher zu
einer hinreichend konkreten Beschreibung von Küchenbedarfsartikeln ungeeignet,
zumal auch ein erheblicher Teil der betreffenden Waren von vornherein kaum
geeignet sein dürfte, zu einer "würdigen Küche" beizutragen oder einen Bezug zur
"Kochkunst" aufzuweisen. Dem nicht eindeutig beschreibenden Begriff "Cuisine"
kommt deshalb im Vergleich zu dem weiteren Bestandteil "Noblesse" keine untergeordnete Bedeutung zu. Gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung des
Bestandteils "Noblesse" in der Widerspruchsmarke spricht auch, daß einem großen Teil der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher die
ebenfalls mit "Cuisine" gebildeten Gesamtbegriffe wie "Nouvelle Cuisine", "Cuisine
Francaise", "Cuisine Bourgeoise" und "Bonne Cuisine" bekannt sind und sie deshalb auch die ebenso gebildete Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" als Einheit ansehen, bei der der Bestandteil "Cuisine" durch das weitere Element
"Noblesse" ergänzt wird. Für eine "Prägung" der Widerspruchsmarke durch den
Bestandteil "Noblesse" spricht auch nicht etwa eine schwierigere Aussprache von
"Cuisine", zumal dieser französische Begriff aufgrund der genannten Wortkombinationen gerade im Zusammenhang mit der "Kochkunst" häufig vorkommt und
damit auch den inländischen Verbrauchern ohne wesentliche Französischkenntnisse geläufig sein dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der angesprochene Verkehr auch wegen der relativen Kürze der Widerspruchsmarke keine Veranlassung hat, sie gerade auf das an zweiter Stelle stehende Element "Noblesse"
zu verkürzen.
Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marke (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs
MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß
dem Bestandteil "Noblesse" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren
Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die
Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses
Wort als Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für
den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.
Eine mittelbare Verwechslungsgefahr vermag auch nicht der Hinweis der Widersprechenden auf den Umstand zu begründen, daß der Begriff "Cuisine" im Bereich
der Gastronomie weit verbreitet sei. Bei den Begriffen wie "Nouvelle Cuisine",
"Cuisine Francaise" handelt es sich um allgemeine, feststehende Gesamtbegriffe;
dem Bestandteil "Noblesse" allein kommt deshalb kein Hinweischarakter auf die
Widersprechende zu.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen von diesem Grundsatz wäre
allenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Verhalten vorliegen würde, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Hierfür lagen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Einnehmen eines gegensätzlichen Standpunkts in
einem anderen Verfahren gegenüber der Markenstelle läßt die Einlegung des
Widerspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht unbillig erscheinen, zumal
eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr
bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht vorlag.
Kraft
Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Kraft
Dr. Hock
Fa