Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 26 W (pat) 106/01

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Februar 2002

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung D 53 843/21 Wz

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft

als Vorsitzendem sowie der Richterinnen Eder und Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren

"kleine handbetätigte Geräte und Behälter für Haushalt und

Küche aus Kunststoff"

eingetragene Marke D 53 843/21 Wz

NOBLESSE

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 057 717

Cuisine Noblesse

die ua für die Waren

"Behälter für Haushalt, Küche und Badezimmer, insbesondere Abfalleimer, Kosmetikeimer, Wäschebehälter, Aufbewahrungsdosen (nicht aus Metall oder plattiert); kleine handbetätigte Geräte für Haushalt, Küche und Badezimmer

(soweit in Klassen 8 und 21 enthalten)"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluß vom 9. Mai 2001 im wesentlichen mit der Begründung

zurückgewiesen, daß trotz Identität der beiderseitigen Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe, weil zwischen den Marken keine markenrechtlich erhebliche

Ähnlichkeit vorliege.

In ihrer Gesamtheit wiesen die Marken keine relevanten Übereinstimmungen auf,

da die Widerspruchsmarke aus zwei Wörtern bestehe und sie mit der angegriffenen Marke nur in dem zweiten Wort übereinstimme. Zu Verwechslungen könnte

es deshalb nur kommen, wenn beträchtliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die Widerspruchsmarke auf ihr Element "Noblesse" verkürzen würden. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Die Widerspruchsmarke bestehe

aus zwei Begriffen, die beide nicht ohne beschreibenden Bezug zu den geschützten Waren seien. So weise der Begriff "Cuisine" darauf hin, daß die Waren in

Bezug zur Küche, also der Kochkunst, stünden, während der Begriff "Noblesse"

auf das Besondere, Vornehme der Waren hindeute. Für den angesprochenen Verkehr bestehe mithin kein Bedürfnis, gerade einen der beiden Begriffe zur Benennung der Marke zu nutzen. In ihrer Kennzeichnungskraft seien beide Begriffe

gleich schwach. Hingegen ergäbe die konkrete Kombination der beiden französischen Substantive keinen unmittelbaren Sinn. In der Aneinanderreihung der beiden Substantive liege daher gerade die konkrete Eigenart der Marke, die ihre

Kennzeichnungskraft ausmache. Eine Reduzierung der Marke auf einen ihrer

Bestandteile sei daher nicht möglich. Da die Kennzeichnungen den erforderlichen

Abstand einhielten, könne es trotz Warenidentität zu keiner erheblichen Anzahl

von Verwechslungen kommen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach

hält die angegriffene Marke angesichts der möglichen Identität der beiderseitigen

Waren nicht den erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Anders

als von der Markenstelle angenommen, komme dem Markenbestandteil "Noblesse" in der Widerspruchsmarke eine selbständig schutzfähige Bedeutung zu, denn

dieser Bestandteil präge die Widerspruchsmarke, weil er eine eigenständige kennzeichnende Funktion aufweise. Während der Bestandteil "Cuisine" hinsichtlich der

Waren "Küchen- und Haushaltsgeräten" nur eine durchschnittliche bzw keine

Kennzeichnungskraft aufweise, komme dem Markenbestandteil "Noblesse" eine

vergleichsweise hohe Kennzeichnungsstärke zu. Für diese Annahme spreche der

anerkannte Erfahrungssatz, daß der Verkehr dazu neige, Kennzeichen in einer die

Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen. Insofern sei

das französische Wort "Cuisine" verhältnismäßig schwierig auszusprechen, während "Noblesse" dagegen keine Schwierigkeiten bereite. Anders als "Cuisine"

habe "Noblesse" mit der Bedeutung, "Adel", "Würde" und "Großmut" für die in

Frage stehenden Waren keinerlei beschreibende Wirkung. Zwar handle es sich

bei "Noblesse" um ein Substantiv, in Verbindung mit dem für die betreffenden

Waren beschreibenden Markenbestandteil "Cuisine" erhalte "Noblesse" aber einen

attributiven und damit prägenden Charakter. Aus Gründen der Bequemlichkeit

oder der bewußten Vereinfachung gäben insbesondere längere Bezeichnungen

Veranlassung, nach einem den Gesamteindruck prägenden, kennzeichnungskräftigen Bestandteil zu suchen. Schließlich habe die Markenstelle nicht berücksichtigt, daß die betreffenden Waren von einem breiten Publikum gekauft würden,

denen Unterschiede weniger auffielen, und daß den Durchschnittsverbrauchern

die Unterschiede weniger auffielen als die Übereinstimmungen und die übereinstimmenden Merkmale stärker als die Unterschiede hervortreten würden. Daneben bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil im Bereich der

Gastronomie der Begriff "Cuisine" weit verbreitet sei (Nouvelle Cuisine, Cuisine

Francaise), so daß dem Bestandteil "Noblesse" ein Hinweischarakter im Sinne

einer Serienmarke zukomme.

Demgemäß beantragt sie sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluß unter Hinweis auf ein vergleichbares

Widerspruchsverfahren, in dem die Widersprechende im Anmeldeverfahren den

entgegengesetzten Standpunkt eingenommen habe. Soweit die Widersprechende

eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke behaupte, die

ohnehin nur der Gesamtmarke zugute käme, werde dies ausdrücklich bestritten.

Im übrigen könne es sich bei den beiderseitigen Waren auch um hochpreisige

Produkte handeln, die mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben würden. Schließlich

sei der Verkehr daran gewöhnt, dem Markenbestandteil "Cuisine" in Verbindung

mit einem anderen Element als Gesamtbegriff zu begegnen. Niemand käme zB

bei "Nouvelle Cuisine", "Cuisine Francaise" darauf, sich etwa an "Nouvelle" oder

"Francaise" zu orientieren.

Nachdem die Widersprechende in ihrem eigenen Anmeldeverfahren habe feststellen müssen, daß ihre Marke Schutz allein wegen der Bestätigung fehlender

Verwechslungsgefahr mit dem Bestandteil "NOBLESSE" erhalten habe, sei ihr die

Aussichtslosigkeit ihres jetzigen Widerspruchs bereits bei Einlegung bewußt

gewesen, so daß es der Billigkeit entspreche, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch

nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "NOBLESSE"

und der Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" keine Verwechslungsgefahr iSd

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehört insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie

die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387,

389 – Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "kleine handbetätigte

Geräte für Haushalt, Küche ..." bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" wird angesichts der vorgelegten Umsatzaufstellung zugunsten der Widersprechenden als erhöht angenommen, wobei die gesteigerte Kennzeichnungskraft allerdings nur für die Gesamtmarke gelten kann. Selbst

wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach erhebliche

Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichen ist

grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl EuGH

aaO – Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 – ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw).

Insoweit weichen die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen "NOBLESSE" und

"Cuisine Noblesse" so deutlich voneinander ab, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem einzelnen Markenbestandteil eine besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft zugemessen werden, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während

die weiteren Elemente der Marke nur eine untergeordnete Bedeutung haben. Mithin setzt die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen

Zeichens durch einen Bestandteil voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den

Hintergrund treten, daß sie für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum

Gesamteindruck des Zeichens nicht beitragen (vgl BGH WRP 2000, 173

- RAUSCH/ELFI RAUCH). Bei dieser Beurteilung ist von einem durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der

betreffenden Waren abzustellen (EuGH GRUR Int 1999, 734 – Lloyd; BGH aaO

- ATTACHÉ/TISSERAND).

Entgegen der von der Widersprechenden vertretenen Auffassung kann nicht

davon ausgegangen werden, daß dem Zeichenteil "Noblesse" eine selbständig

kennzeichnende Stellung zukommt. Zwar trifft es zu, daß der Bestandteil "Noblesse" mit seiner Bedeutung "Adel", "Würde", "Großmut" in bezug auf die hier in Rede

stehenden "Geräte und Behälter für den Haushalt" keine eindeutig beschreibende

Aussage darstellt, dies trifft aber auch auf den weiteren Bestandteil "Cuisine" zu,

denn auch dieser Markenbestandteil läßt mehrere Deutungen zu. So läßt er nicht

erkennen, ob die damit gekennzeichneten Küchenbedarfsartikel zur Ausstattung

einer Küche oder zur kunstgerechten Anfertigung bestimmter Speisen dienen sollen. Als unklare, verschwommene Angabe ist dieser Markenbestandteil daher zu

einer hinreichend konkreten Beschreibung von Küchenbedarfsartikeln ungeeignet,

zumal auch ein erheblicher Teil der betreffenden Waren von vornherein kaum

geeignet sein dürfte, zu einer "würdigen Küche" beizutragen oder einen Bezug zur

"Kochkunst" aufzuweisen. Dem nicht eindeutig beschreibenden Begriff "Cuisine"

kommt deshalb im Vergleich zu dem weiteren Bestandteil "Noblesse" keine untergeordnete Bedeutung zu. Gegen eine selbständig kennzeichnende Stellung des

Bestandteils "Noblesse" in der Widerspruchsmarke spricht auch, daß einem großen Teil der durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher die

ebenfalls mit "Cuisine" gebildeten Gesamtbegriffe wie "Nouvelle Cuisine", "Cuisine

Francaise", "Cuisine Bourgeoise" und "Bonne Cuisine" bekannt sind und sie deshalb auch die ebenso gebildete Widerspruchsmarke "Cuisine Noblesse" als Einheit ansehen, bei der der Bestandteil "Cuisine" durch das weitere Element

"Noblesse" ergänzt wird. Für eine "Prägung" der Widerspruchsmarke durch den

Bestandteil "Noblesse" spricht auch nicht etwa eine schwierigere Aussprache von

"Cuisine", zumal dieser französische Begriff aufgrund der genannten Wortkombinationen gerade im Zusammenhang mit der "Kochkunst" häufig vorkommt und

damit auch den inländischen Verbrauchern ohne wesentliche Französischkenntnisse geläufig sein dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der angesprochene Verkehr auch wegen der relativen Kürze der Widerspruchsmarke keine Veranlassung hat, sie gerade auf das an zweiter Stelle stehende Element "Noblesse"

zu verkürzen.

Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marke (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs

MarkenG) ist ebenfalls zu verneinen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß

dem Bestandteil "Noblesse" ein Hinweischarakter auf die Inhaberin der älteren

Marke zukommt. Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die

Benutzung mehrerer eigener, entsprechend gebildeter Serienmarken an dieses

Wort als Stammbestandteil gewöhnt, noch liegen sonstige Umstände vor, die für

den erforderlichen Hinweischarakter sprechen könnten.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr vermag auch nicht der Hinweis der Widersprechenden auf den Umstand zu begründen, daß der Begriff "Cuisine" im Bereich

der Gastronomie weit verbreitet sei. Bei den Begriffen wie "Nouvelle Cuisine",

"Cuisine Francaise" handelt es sich um allgemeine, feststehende Gesamtbegriffe;

dem Bestandteil "Noblesse" allein kommt deshalb kein Hinweischarakter auf die

Widersprechende zu.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG

bestand kein Anlaß. Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst trägt. Ein Abweichen von diesem Grundsatz wäre

allenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein Verhalten vorliegen würde, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Hierfür lagen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Das Einnehmen eines gegensätzlichen Standpunkts in

einem anderen Verfahren gegenüber der Markenstelle läßt die Einlegung des

Widerspruchs im vorliegenden Verfahren noch nicht unbillig erscheinen, zumal

eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr

bei Einlegung des Rechtsmittels noch nicht vorlag.

Kraft

Richterin Eder ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Kraft

Dr. Hock

Fa