Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 242/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 39 122.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht

und Richter Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom

3. Juli 2001 insoweit aufgehoben, als die Markenanmeldung

zurückgewiesen wurde.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I.

ShowNet

vom 23. Mai 2000 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 3. Juli 2001 für

Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, analoge und digitale Ton-, Bildton- und Datenträger, auch für interaktive

Anwendungen, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Broschüren, Poster, Kalender,

bedruckte Aufkleber;

Einrichtung und Betrieb von Websites im Internet für Dritte;

insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung auch zur

interaktiven Nutzung; Werbung, insbesondere Werbung und

Marketing für Dritte, vor allem in digitalen Netzen, durch

Gestaltung und Beherbergung von elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton (Webvertising);

Angebote zur Selbstdarstellung und zum Verkauf von

Waren und Dienstleistungen in digitaIen Netzen durch

Gestaltung und Beherbergung von elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton (Webhosting und

-designing); Telekommunikation; Aufbereiten, Sammeln und

Übermitteln von Nachrichten und Informationen in digitalen

Netzen; Aufzeichnung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen; Ausstrahlung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, auch live und im Internet; Unterhaltung, kulturelle

Aktivitäten, Präsentation von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, auch im Internet; Produktion, Reproduktion und

Vorführungen von Ton- und Bildaufnahmen; Organisation

von Gewinnaktionen; Vermittlung von Eintrittskarten für

Theater-, Konzert- und sonstige Veranstaltungen, auch im

Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch

wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen,

die über Datennetz abrufbar sind; Veröffentlichung und

Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Dienstleistungen

eines Redakteurs

zurückgewiesen, weil „ShowNet“ die Bedeutung „Aufführung im Internet“ habe,

und aussage, dass die versagten Waren und Dienstleistungen im Internet vorgeführt bzw. angeboten würden oder für eine Aufführung im Internet bestimmt seien.

Der fehlende lexikalische Nachweis sei nicht entscheidungserheblich, weil Wörterbücher werbesprachlich übliche Begriffe oft nicht zeigten. Im Internet sei der

Begriff auffindbar.

Gegen diese Entscheidung hat die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin

Beschwerde eingelegt, sich aber weiter nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in

das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft

reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).

Dem weder

lexikalisch noch sonst als gebräuchlich nachweisbaren Wort

„ShowNet“ kann die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, denn der

Marke kommt kein eindeutiger beschreibender Begriffsinhalt zu. Die verschiedenen möglichen Deutungen als Showdarbietung im Internet oder als Internetangebot mit Shows oder als Netztechnik für Show-Veranstaltungen erfordern jeweils

weiterreichende Denkprozesse.

Auch die Markenstelle hat die Verwendung von „ShowNet“ als im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

nicht belegt; die Belege aus dem Internet betreffen namensmäßige Verwendungen

und eine Reihe von Unterseiten der Anmelderin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin.

Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht

unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen

von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis

(vgl. BGH GRUR 1995, 408

- PROTECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, „ShowNet“ mit beschreibender

Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH

BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Insbesondere ist

nicht feststellbar, dass „ShowNet“ ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache ist und von dort in absehbarer Zeit in den deutschen Sprachraum eindringen

könnte.

Winkler

Sekretaruk

Dr. Albrecht

Fa