Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 242/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 39 122.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richter Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
3. Juli 2001 insoweit aufgehoben, als die Markenanmeldung
zurückgewiesen wurde.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
ShowNet
vom 23. Mai 2000 für ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 3. Juli 2001 für
Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, analoge und digitale Ton-, Bildton- und Datenträger, auch für interaktive
Anwendungen, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher; Broschüren, Poster, Kalender,
bedruckte Aufkleber;
Einrichtung und Betrieb von Websites im Internet für Dritte;
insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung auch zur
interaktiven Nutzung; Werbung, insbesondere Werbung und
Marketing für Dritte, vor allem in digitalen Netzen, durch
Gestaltung und Beherbergung von elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton (Webvertising);
Angebote zur Selbstdarstellung und zum Verkauf von
Waren und Dienstleistungen in digitaIen Netzen durch
Gestaltung und Beherbergung von elektronisch aufbereiteten Informationen in Wort, Bild und Ton (Webhosting und
-designing); Telekommunikation; Aufbereiten, Sammeln und
Übermitteln von Nachrichten und Informationen in digitalen
Netzen; Aufzeichnung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen; Ausstrahlung von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, auch live und im Internet; Unterhaltung, kulturelle
Aktivitäten, Präsentation von Musik- und Unterhaltungsdarbietungen, auch im Internet; Produktion, Reproduktion und
Vorführungen von Ton- und Bildaufnahmen; Organisation
von Gewinnaktionen; Vermittlung von Eintrittskarten für
Theater-, Konzert- und sonstige Veranstaltungen, auch im
Internet; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch
wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen,
die über Datennetz abrufbar sind; Veröffentlichung und
Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Dienstleistungen
eines Redakteurs
zurückgewiesen, weil „ShowNet“ die Bedeutung „Aufführung im Internet“ habe,
und aussage, dass die versagten Waren und Dienstleistungen im Internet vorgeführt bzw. angeboten würden oder für eine Aufführung im Internet bestimmt seien.
Der fehlende lexikalische Nachweis sei nicht entscheidungserheblich, weil Wörterbücher werbesprachlich übliche Begriffe oft nicht zeigten. Im Internet sei der
Begriff auffindbar.
Gegen diese Entscheidung hat die Rechtsnachfolgerin der Anmelderin
Beschwerde eingelegt, sich aber weiter nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer beschreibenden Angabe im Sinne von
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches
Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO mwNachw).
Dem weder
lexikalisch noch sonst als gebräuchlich nachweisbaren Wort
„ShowNet“ kann die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden, denn der
Marke kommt kein eindeutiger beschreibender Begriffsinhalt zu. Die verschiedenen möglichen Deutungen als Showdarbietung im Internet oder als Internetangebot mit Shows oder als Netztechnik für Show-Veranstaltungen erfordern jeweils
weiterreichende Denkprozesse.
Auch die Markenstelle hat die Verwendung von „ShowNet“ als im Vordergrund stehende Sachangabe für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
nicht belegt; die Belege aus dem Internet betreffen namensmäßige Verwendungen
und eine Reihe von Unterseiten der Anmelderin bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin.
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen
von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der
Herstellung der Waren bzw. Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.
Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis
(vgl. BGH GRUR 1995, 408
- PROTECH) besteht nicht, weil keine Tendenz, „ShowNet“ mit beschreibender
Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH
BlPMZ 2001, 55 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Insbesondere ist
nicht feststellbar, dass „ShowNet“ ein gebräuchliches Wort der englischen Sprache ist und von dort in absehbarer Zeit in den deutschen Sprachraum eindringen
könnte.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Fa