Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 284/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 9.98

betreffend die Markenanmeldung 399 68 117.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 41, vom 5. September 2000 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung der Marke 399 68 117.5 für die Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Ausbildung" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

United Leisure Clubs Bremen

für

Werbung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Beherbergung von

Gästen, Gesundheits- Schönheitspflege, sportliche Aktivitäten

(Betrieb von Freizeit- Fitneßanlagen).

Mit Beschluss vom 5. September 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt,

Markenstelle für Klasse 41, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft

der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses in diesem Umfang

zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte

die deutsche Bedeutung "Vereinigte Freizeitclubs Bremen". Hierbei handele es

sich um einen für jedermann ohne weiteres verständlichen, rein beschreibenden

Sachbegriff.

Dagegen wenden sich die Anmelder mit ihrer Beschwerde.

Die Anmelder beantragen,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

5. September 2000 aufzuheben.

Sie vertreten die Auffassung, die angemeldete Wortfolge sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Es handele sich nicht um einen sprachüblich

gebildeten Begriff, sondern um ihre eigene Namensschöpfung.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Der begehrten Eintragung von "United Leisure Clubs Bremen" in das Markenregister steht für die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Ausbildung" weder das Eintragungshindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das einer bezeichnenden

Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Danach ist Unterscheidungskraft die einer Marke innewohnende

(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem

großzügigen Maßstab auszugehen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache 12I/6581, S 70 = BlPMZ 1994,

Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort

der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und

damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(vgl. BGH BlPMZ 2002, 85

- INDIVIDUELLE).

Eine beschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der vorgenannten Dienstleistungen hinweist, ist der Marke "United Leisure Clubs Bremen"

in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen nicht zu entnehmen. Dieser Begriff ist zwar - wie zB "United States of America" - sprachüblich gebildet. Er dürfte

auch weitgehend von den angesprochenen Verkehrkreisen verstanden werden.

Das aus dem Englischen stammende Wort "United" bedeutet "vereinigte", "Leisure", ebenfalls ein Wort aus der englischen Sprache, bedeutet "Freizeit". "Clubs"

und "Bremen", eine bekannte norddeutsche Stadt, mithin eine rein geografische

Angabe, werden ohne weiteres erkannt. Indes ist eine zergliedernde Betrachtungsweise unzulässig (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION). Vielmehr ist von der Wortfolge in ihrer Gesamtheit auszugehen.

Die gesamte Wortfolge "United Leisure Clubs Bremen" mit der Bedeutung "Vereinigte Freizeitclubs Bremen" stellt keine unmittlbar im Vordergurnd stehende beschreibende Sachangabe für die Dienstleistungen "Werbung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Ausbildung" dar. Diese Dienstleistungen haben vordergründig

nichts mit "Freizeit" bzw einem "Freizeitclub" zu tun, sondern bezeichnen im Gegenteil Dienstleistungen, die mit Mühen und Arbeit (Erziehung, Ausbildung, Unternehmensverwaltung) oder kreativer Anstrengung (Werbung) verbunden sind. Es

sind jedenfalls mehrere Gedankenschritte erforderlich, um "Werbung, Unternehmensverwaltung, Erziehung, Ausbildung" mit "Vereinigten Freizeitclubs" in Verbindung zu bringen.

Da "United Leisure Clubs Bremen" diese Dienstleistungen selbst unmittelbar nicht

beschreibt, liegt mithin auch kein Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vor.

Es besteht auch kein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl. BGH BlPMZ 2000, 54,

55 - Fünfer), weil keine Tendenz mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist

(BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw),

dass die vorgenannten Dienstleistungen künftig mit dem Namen "United Leisure

Clubs Bremen" bezeichnet werden.

Für die übrigen Dienstleistungen, nämlich "Unterhaltung, sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Beherbergung von Gästen, Gesundheits-, Schönheitspflege, sportliche

Aktivitäten (Betrieb von Freizeit-Fitneßanlagen)", stellt die Wortfolge "United Leisure Clubs Bremen" jedoch eine bezeichnende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dar, die den Mitbewerbern nicht vorenthalten werden darf. Danach

sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus

Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der

Beschaffenheit, der Bestimmung, der geografischen Herkunft oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Dabei handelt es

sich um keinen abschließenden Katalog (vgl. BGH BlPMZ 2000, 54 ,55 - Fünfer).

Es ist zu berücksichtigen, dass über die in der Bestimmung selbst gemachten Angaben und die dort ebenfalls erwähnten sonstigen Merkmale hinaus auch andere

- als die aufgeführten - für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen

Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den Waren oder

Dienstleistungen fallen (vgl. BGH aaO - Fünfer). Die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Beherbergung von Gästen, Gesundheits-, Schönheitspflege, sportliche Aktivitäten (Betrieb von Freizeit-Fitneßanlagen" sind unmittelbar Inhalt und Wesen einer Freizeiteinrichtung und können für

den Erfolg und das Gelingen von Freizeiteinrichtungen bzw. Freizeitclubs wichtig

bzw bedeutsam sein.

Winkler

Sekretaruk

Klante

Hu