Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 48/01
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 37 387.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und
Richter Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts
- Markenstelle
für Klasse 41 -
vom
1. Dezember 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Magnetische,
optische, magneto-optische,
elektronische
Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM,
CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme
je für on- und offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte
zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software;
Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme;
Druckerzeugnisse;
insbesondere Zeitschriften, Zeitungen und
Bücher;
Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder
zu Werbezwecken; Zusammenstellung
von Daten
und
Datenbanken; Werbematerial;
Mediendienstleistungen, nämlich Ausstrahlung von Rundfunk- und
(Kabel)Fernsehprogrammen, Sammlung und Übermittlung von
Nachrichten;
Mediendienstleistungen, nämlich Rundfunk- und Fernsehunterhaltung sowie Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen
und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes;
Betrieb einer elektronischen Datenbank, soweit in Klasse 42 enthalten, insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Material- und Warenprüfung; Qualitätsprüfung
ist die Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Deutschland heute" sei lediglich als Sachhinweis auf die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen zu
werten, wobei "Deutschland" die Herkunft darstelle und "heute" auf die Gegenwart
hinweise.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der
Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht nur um die Kombination der Wörter "Deutschland" und "heute" handele, sondern die Marke auch noch
den Domainnamen "WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer bestimmten
graphischen Ausgestaltung beinhalte.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8
Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
1. Der angemeldeten Marke fehlt in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Deutschland heute" und
"WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer graphischen Ausgestaltung derart,
dass "Deutschland heute" in weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund mit weißem Rahmen auf einem asymmetrisch längsgeteilten Hintergrundrahmen liegt.
Ein dreidimensionaler Eindruck ergibt sich dabei dadurch, dass die Längsteilung
des Hintergrundrahmens im Bereich des Vordergrundrahmens unterbrochen ist.
Die Internetdomain befindet sich außerhalb der Umrahmungen mittig unten.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke ist vom
Grundsatz auszugehen, dass die Gesamtmarke bereits dann insgesamt schutzfähig ist, wenn der Bild- oder Wortbestandteil für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist.
Der Wortbestandteil "Deutschland heute" ist für sich genommen nicht unterscheidungskräftig.
Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch wenn dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, fehlt die Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen
Sprache handelt, die stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden wird (vgl BGH BlPMZ 2001; 398, 399 - LOOK). Dies
ist bei
"Deutschland heute" der Fall. Die Wortfolge "Deutschland heute" weist lediglich
auf die Aktualität der jeweiligen Waren und Dienstleistungen hin und erlaubt keine
Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter. Dem entsprechend ergibt sich bei einer
Eingabe des Begriffs "Deutschland heute" in eine übliche Internet-Suchmaschine
(hier: … am 15. Oktober 2001) eine Vielzahl von Treffern
(ca. 6.500).
Bei einer stichprobenartigen Auswertung haben den Begriff bei den Treffern 61-80
neunzehn verschiedene Anbieter verwendet, um damit auf dem Ist-Zustand auf
verschiedenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen.
Entsprechendes kann jedoch nicht für die enthaltene Internetdomain angenommen werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Internetadressen regelmäßig
auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information oder eines
Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben
(vgl OLG Hamburg MarkenR 2001, 213, 215 - 1 001 buecher.de).
Auch dem Bildbestandteil der Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Unbeschadet einer eventuell fehlenden Unterscheidungskraft
von Wortelementen kann einer Wort-/Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis
sieht. Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige
Verwendung gewöhnt hat, eine Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Derartige Feststellungen konnte der Senat jedoch nicht treffen. Die Verwendung einer
Einrahmung, die derart auf einen weiteren Rahmen als Hintergrund aufgesetzt ist,
dass durch das Unterbrechen einer Hintergrundlinie eine Art dreidimensionalen
Effekts erzeugt wird, ist nicht so gängig, dass die Annahme erlaubt wäre, dass
dieses Charakteristikum die Fähigkeit, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, verloren hätte.
2. Die Marke in ihrer Gesamtheit besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der
Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Dem Bildanteil der Marke kann keinerlei beschreibender Inhalt entnommen werden, so dass sich die Annahme eines Freihaltebedürfnisses verbietet.
Winkler
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
br/prö