Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 32 W (pat) 48/01

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 37 387.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und

Richter Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamts

- Markenstelle

für Klasse 41 -

vom

1. Dezember 2000 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für

Magnetische,

optische, magneto-optische,

elektronische

Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM,

CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme

je für on- und offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Geräte

zum Empfang sowie zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Hardware, insbesondere Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; Software;

Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme;

Druckerzeugnisse;

insbesondere Zeitschriften, Zeitungen und

Bücher;

Organisation und Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder

zu Werbezwecken; Zusammenstellung

von Daten

und

Datenbanken; Werbematerial;

Mediendienstleistungen, nämlich Ausstrahlung von Rundfunk- und

(Kabel)Fernsehprogrammen, Sammlung und Übermittlung von

Nachrichten;

Mediendienstleistungen, nämlich Rundfunk- und Fernsehunterhaltung sowie Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen

und Werbeinhalten im Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes;

Betrieb einer elektronischen Datenbank, soweit in Klasse 42 enthalten, insbesondere im Online-Betrieb; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Material- und Warenprüfung; Qualitätsprüfung

ist die Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. "Deutschland heute" sei lediglich als Sachhinweis auf die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen zu

werten, wobei "Deutschland" die Herkunft darstelle und "heute" auf die Gegenwart

hinweise.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der

Auffassung, dass es sich bei der angemeldeten Marke nicht nur um die Kombination der Wörter "Deutschland" und "heute" handele, sondern die Marke auch noch

den Domainnamen "WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer bestimmten

graphischen Ausgestaltung beinhalte.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Angabe im Sinne von § 8

Absatz 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

1. Der angemeldeten Marke fehlt in ihrer Gesamtheit nicht jegliche Unterscheidungskraft. Sie besteht aus den Wortbestandteilen "Deutschland heute" und

"WWW.DEUTSCHLAND.HEUTE.DE" in einer graphischen Ausgestaltung derart,

dass "Deutschland heute" in weißer Schrift auf schwarzem Hintergrund mit weißem Rahmen auf einem asymmetrisch längsgeteilten Hintergrundrahmen liegt.

Ein dreidimensionaler Eindruck ergibt sich dabei dadurch, dass die Längsteilung

des Hintergrundrahmens im Bereich des Vordergrundrahmens unterbrochen ist.

Die Internetdomain befindet sich außerhalb der Umrahmungen mittig unten.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Wort-/Bildmarke ist vom

Grundsatz auszugehen, dass die Gesamtmarke bereits dann insgesamt schutzfähig ist, wenn der Bild- oder Wortbestandteil für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist.

Der Wortbestandteil "Deutschland heute" ist für sich genommen nicht unterscheidungskräftig.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Auch wenn dabei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh; jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden, fehlt die Unterscheidungskraft ua dann, wenn es sich um eine gebräuchliche Wortfolge der deutschen

Sprache handelt, die stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird (vgl BGH BlPMZ 2001; 398, 399 - LOOK). Dies

ist bei

"Deutschland heute" der Fall. Die Wortfolge "Deutschland heute" weist lediglich

auf die Aktualität der jeweiligen Waren und Dienstleistungen hin und erlaubt keine

Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter. Dem entsprechend ergibt sich bei einer

Eingabe des Begriffs "Deutschland heute" in eine übliche Internet-Suchmaschine

(hier: … am 15. Oktober 2001) eine Vielzahl von Treffern

(ca. 6.500).

Bei einer stichprobenartigen Auswertung haben den Begriff bei den Treffern 61-80

neunzehn verschiedene Anbieter verwendet, um damit auf dem Ist-Zustand auf

verschiedenen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen.

Entsprechendes kann jedoch nicht für die enthaltene Internetdomain angenommen werden. Dem Verbraucher ist bekannt, dass Internetadressen regelmäßig

auch dazu dienen, einen Hinweis auf die Herkunft (einer Information oder eines

Angebots) von einer bestimmten Person oder einem bestimmten Betrieb zu geben

(vgl OLG Hamburg MarkenR 2001, 213, 215 - 1 001 buecher.de).

Auch dem Bildbestandteil der Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Unbeschadet einer eventuell fehlenden Unterscheidungskraft

von Wortelementen kann einer Wort-/Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis

sieht. Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige

Verwendung gewöhnt hat, eine Unterscheidungskraft nicht zu begründen. Derartige Feststellungen konnte der Senat jedoch nicht treffen. Die Verwendung einer

Einrahmung, die derart auf einen weiteren Rahmen als Hintergrund aufgesetzt ist,

dass durch das Unterbrechen einer Hintergrundlinie eine Art dreidimensionalen

Effekts erzeugt wird, ist nicht so gängig, dass die Annahme erlaubt wäre, dass

dieses Charakteristikum die Fähigkeit, auf einen bestimmten Anbieter hinzuweisen, verloren hätte.

2. Die Marke in ihrer Gesamtheit besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen

oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der

Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der

Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Dem Bildanteil der Marke kann keinerlei beschreibender Inhalt entnommen werden, so dass sich die Annahme eines Freihaltebedürfnisses verbietet.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

br/prö