Rechtsprechung / BPatG / 2002

BPatG Beschluss vom 20.02.2002 – 5 W (pat) 27/01

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

wegen des Gebrauchsmusters 296 23 045

(hier: Wiedereinsetzungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 20. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterin

Friehe-Wich und die Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom

30. Juli 2001 wird zurückgewiesen. 10.99

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist der eingetragene Inhaber des am 25. Juli 1997 angemeldeten

und am 18. Dezember 1997 mit der Bezeichnung "Vergängliche Feuerbestattungsurne" in die Rolle eingetragenen Gebrauchsmusters 296 23 045. Das

Gebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung 196 08 261.7 abgezweigt, deren Anmeldetag der 4. März 1996 war, und ist am 4. März 1999 durch Ablauf der

Schutzdauer erloschen. Die Gebühr für die Verlängerung der Schutzdauer um drei

Jahre nach § 23 Abs 2 Satz 3 und 4 GebrMG war am 31. März 1999 fällig und

wurde nicht gezahlt. Daraufhin hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts mit Bescheid vom 5. August 1999 den Inhaber benachrichtigt, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintrete, wenn die Verlängerungsgebühr nebst einem Verspätungszuschlag innerhalb von vier Monaten

nach Ablauf des Monats, in dem die Benachrichtigung zugestellt worden ist, entrichtet werde. Dieser Bescheid ging ihm im August 1999 zu. Am 3. Januar 2000

erfolgte eine Gutschrift des angemahnten Betrages auf dem Konto des Deutschen

Patent- und Markenamts. Im Anschluß daran wurde von der Gebrauchsmusterstelle die Verlängerung der Schutzdauer auf insgesamt sechs Jahre vermerkt. Davon wurde der Inhaber mit einer maschinell erstellten Verlängerungsmitteilung

vom 2. März 2000 informiert.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2001 teilte die Gebrauchsmusterstelle dem Inhaber jedoch mit, daß eine Verlängerung der Schutzdauer nicht eingetreten sei, weil die

Verlängerungsgebühr zu spät gezahlt worden sei. Daraufhin stellte er mit Schriftsatz vom 14. Mai 2001 Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich der Frist für die

Zahlung der Verlängerungsgebühr.

Mit Beschluß vom 30. Juli 2001 hat die Gebrauchsmusterstelle diesen Antrag zurückgewiesen, die Erstattung der Verlängerungsgebühr angeordnet und festgestellt, daß das Gebrauchsmuster nach 3-jähriger Schutzdauer erloschen sei. Die

Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die

Gebrauchsmusterstelle in erster Linie auf § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 123 Abs 2

Satz 4 PatG gestützt. Gem § 123 Abs 2 Satz 4 PatG müsse der Antrag auf Wiedereinsetzung spätestens ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden, um statthaft zu sein. Die versäumte Zahlungsfrist sei am 31. Dezember 1999

abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei erst im August 2001, also mehr als

19 Monate später gestellt worden und könne deswegen nicht mehr berücksichtigt

werden.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Inhaber seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter. Er trägt vor, daß er die Frist für die Zahlung der ersten Verlängerungsgebühr

unverschuldet versäumt habe. Er habe die Überweisung der fälligen Gebühr und

des Verspätungszuschlages noch am 30. Dezember 1999 veranlaßt, und Mitarbeiter seine Hausbank hätten ihm versichert, daß der angewiesene Betrag spätestens am 31. Dezember 1999 dem Deutschen Patent- und Markenamt gutgeschrieben werde. Im übrigen habe er sich aufgrund der Mitteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 2. März 2000 über die Verlängerung der Schutzdauer auf insgesamt sechs Jahre darauf verlassen können, bei der Nachzahlung

nichts versäumt zu haben. Aus denselben Gründen habe er auch die Frist von einem Jahr für die Einreichung des Antrages auf Wiedereinsetzung ohne eigenes

Verschulden verstreichen lassen. Die Notwendigkeit dieses Antrages sei für ihn

erst mit der Mitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2001

erkennbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist von einem Jahr jedoch

schon abgelaufen gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Denn die

Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

bezüglich der Frist für die Zahlung der ersten Verlängungsgebühr zu Recht gem

§ 21 GebrMG iVm § 123 PatG zurückgewiesen.

Nach § 123 Abs 2 Satz 4 PatG kann ein Jahr nach der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Der Antragsteller hätte daher im vorliegenden Fall den Antrag auf Wiedereinsetzung bezüglich der versäumten Frist

zur Zahlung der Verlängerungsgebühr bis spätestens 31. Dezember 2000 stellen

müssen. Tatsächlich ging dieser Antrag erst im August 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein und war damit verspätet. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist dieser Mangel unheilbar und kann insbesondere auch dann nicht - etwa

im Wege der Wiedereinsetzung - geheilt werden, wenn diese Fristversäumung

unverschuldet war. Die Vorschrift des § 123 Abs 2 Satz 4 PatG ist rechtlich unbedenklich und mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl BPatG Mitt 1995, 168, 170; BGH

VersR 1987, 1237). Wie die entsprechende Vorschrift in § 234 Abs 3 ZPO beruht

sie auf einer Abwägung des Gesetzgebers zwischen dem berechtigten Interesse

des einzelnen an der Wiedereinsetzung in eine - möglicherweise unverschuldet -

versäumte Frist und andererseits dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit. Nach Ablauf eines Jahres überwiegt nach dem Willen des Gesetzgebers

das allgemeine Interesse daran, den durch die Fristversäumung herbeigeführten

Rechtszustand fortbestehen zu lassen, und der einzelne muß diese Rechtslage

auch dann hinnehmen, wenn ihn an dieser Entwicklung kein persönliches Verschulden trifft.

Die Jahresfrist des § 123 Abs 2 Satz 4 PatG läßt sich im vorliegenden Fall auch

nicht mit Hilfe von § 123 Abs 2 Satz 3 letzter Halbsatz PatG überwinden. Danach

kann auch ohne einen Antrag des Betroffenen von Amts wegen über die Wiedereinsetzung entschieden werden, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Fristen des § 123 Abs 2 PatG nachgeholt wurde. Aber auch für eine solche Entscheidung gilt grundsätzlich die absolute Ausschlußfrist des § 123 Abs 2 Satz 4 PatG,

das heißt, sie muß innerhalb eines Jahres nach der versäumten Frist getroffen

werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn das Wiedereinsetzungsbegehren bereits vor Ablauf der Jahresfrist entscheidungsreif war, die zuständige

Stelle also vor Ablauf der Frist hätte entscheiden können. Das setzt voraus, daß

alle Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung möglicherweise rechtfertigen könnten,

noch vor Ablauf der Jahresfrist aktenkundig waren (vgl BPatG Mitt 1995, 168, 169;

BPatGE 25, 121, 122). Denn § 123 Abs 2 Satz 3 letzter Halbsatz PatG ermöglicht

nicht das Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen nach Fristablauf und ist

auch keine Rechtsgrundlage dafür, nach freiem Ermessen Wiedereinsetzung zu

gewähren (vgl BPatGE 25, 122).

Vorliegend war das Wiedereinsetzungsbegehren des Inhabers vor Ablauf der Jahresfrist des § 123 Abs 2 Satz 4 PatG aber noch nicht entscheidungsreif. Denn bis

zum 31. Dezember 2000 sind keine Angaben darüber zur patentamtlichen Akte

gelangt, aus welchen Gründen die Zahlung der Verlängerungsgebühr verspätet

erfolgte. Zu dieser Frage hat er sich erst lange nach Ablauf der Jahresfrist des

§ 123 Abs 2 Satz 4 PatG, nämlich im August 2001 geäußert.

Der ergänzend geäußerten Bitte des Antragstellers, ihm mindestens einen "richterlichen Hinweis" zu geben, welche Ansprüche er gegen Dritte stellen könne, die

für die fehlgeschlagene "Sofortbuchung" vom 30. Dezember 1999 und die Versäumung der Jahresfrist für den Wiedereinsetzungsantrag verantwortlich seien,

kann nicht entsprochen werden. Das Gesetz sieht als richterliche Hinweise nur

solche Aufklärungen und Anregungen vor, die zur sachdienlichen Durchführung

des anhängigen Gerichtsverfahrens dienen (vgl § 139 ZPO); im übrigen ist aber

die Rechtsberatung den rechtsberatenden Berufen, insbesondere also der Anwaltschaft vorbehalten (vgl Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz).

Goebel

Friehe-Wich

Werner

prö